hallo
ich bin vor jahren ausgewandert ins aussereuropaeische ausland. abgemeldet aus deutschland. mein deutscher fuehrerschein wurde mir 1998 entzogen. jetzt werde ich urlaub machen u. komme mit einem internationalen fs als tourist zurueck. kann ich fuer 2 monate das auto meines sohnes fahren.
Ich bin mir da nicht so sicher.
Eine Sperrfrist dürfte (Entzug 1998!) bereits abgelaufen sein.
Bei einer Auswanderung und Aufenthalt von mindestens 185 im Jahr handelt es sich ja auch nicht um die „klassische“ (und unzulässige!) Umgehung.
Jemand, der real ausgewandert ist und seinen Wohnsitz tatsächlich im Ausland hat, dürfte meiner Meinung nach Ablauf von Sperrfristen mit der (legal gemachten) ausländischen Fahrerlaubnis hier fahren.
Ich weiß es nicht sicher, @Aprilfisch ist anderer Meinung - und ich wüsste noch nicht einmal, welche Behörde da nun eine rechtsverbindliche Aussage machen darf. Straßenverkehrsamt des zu besuchenden Kreises?
Das Gericht, das die Fahrerlaubnis entzogen hat, hat gleichzeitig eine Sperrfrist bestimmt oder die Sperre für immer angeordnet. Steht auf dem Zettel, den der Kandidat seinerzeit bekommen hat.
Wenn er sich nicht an das Urteil erinnern kann, gibt die zuletzt örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde Auskunft - die muss ja auch wissen, ob / ab wann sie eine neue Erlaubnis erteilen darf.
Geht es um eine legale ausländische Fahrerlaubnis?
Oben lese ich „internationaler Führerschein“. Diese gilt doch nur, wenn der Inhaber auch den passenden nationalen Führerschein dazu besitzt. Oder liege ich falsch?
Du wirst ja wissen zu welcher Sperrfrist Du 1998 verdonnert wurdest, hier
kannst Du nachvollziehen ob die für Dich immer noch gilt und wenn, wäre das nur möglich wenn eine Richter Dir eine lebenslange Sperrfrist auferlegt hätte, alle anderen sind inzwischen verfallen!
ramses90
Ist die Sperrfrist vorbei, müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, wenn Sie wieder fahren möchten. Auch nach Ablauf der Sperrzeit bleibt der Führerschein so lange weg, bis Sie über eine neue Fahrerlaubnis verfügen
Was ist gegen guggeln einzuwenden?
Du hast´s ja nicht gefunden und wenn Du´s wußtest, hastes verschwiegen.
Aber Hauptsache Du konntest mal wieder eine Deiner vielen, destruktiven Bemerkungen los werden.
ramses90
Erstens kann das jeder, so ein Geplapper gehört hier nicht rein.
Zweitens erwarte ich, wenn eine Frage klar formuliert ist, Antworten auf diese Frage und nicht so ein Geplapper.
Drittens erwarte ich bei Rechtsauskünften zumindest einen Hinweis auf die Rechtsquelle.
Naja Tante Fisch, der Fragesteller kann jetzt überlegen, ob er zeitlich noch den Antrag hinbekommt oder, ob es sich überhaupt lohnt!! Hier wird zu 80% gegooglt, weil die Fragesteller zu bequem dafür sind. Soll ich dich nächstesmal fragen, ob ich antworten darf???
Es gelten die Bestimmungen des §29 FeV.
Grundsätzlich darf ein Inhaber einer ausländischen Fahreerlaubnis im Umfang dessen, was ihm diese erlaubt, auch in Deutschland fahren, wenn er sich nicht hier niederlässt.
Diese Berechtigung gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
(…)
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
(…)
Aber:
Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Der Fragesteller hat nach dem Recht eines außereuropäischen Staates eine Fahrerlaubnis bekommen, nachdem sie ihm in D entzogen wurde.
Er muss als jemand, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, keine deutsche Fahrerlaubnis beantragen, wenn er nur kurz in Deutschland bleibt.
Allerdings interpretiere ich die FeV so, dass er wegen des rechtskräftigen Entzuges der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr einfach so mit ausländischer Fahrerlaubnis (plus Übersetzung / internationalem Führerschein) hier fahren darf, sondern beantragen muss, dass die ausländische Fahrerlaubnis hier trotz des ehemaligen Entzugs anerkannt wird.
Meinem Gerechtigkeitsempfinden nach wäre das ja auch OK so. Wenn die ausländische FE der deutschen FE gleichgesetzt wird (für einen kurzen Aufenthalt), dann sollte das auch für die nach Entzug in D neu erworbene ausländische FE gelten - sofern die Sperrfrist vorbei ist.
Ich grenze das scharf ab von den innerhalb von Sperrfristen mit vorgetäuschtem Auslandswohnsitz gemachten Fahrerlaubnissen. Wie hätte der (ganz real) ausgewanderte Fragesteller denn sonst einen Führerschein machen sollen? Extra nach Ablauf der Sperrfrist wieder für 2 Monate nach Deutschland ziehen, dort die Prüfung absolvieren, die deutsche Fahrerlaubnis bekommen, dann wieder ins Ausland ziehen, dort die deutsche umschreiben lassen, … - Ja, dann wäre die Sache natürlich eindeutig und er dürfte auf jeden Fall hier fahren. Aber kann der Gesetzgeber diesen Weg gewollt haben?