ich habe eine Frage zu folgender Passage zum Thema Nebeneinkommen bei ALG I-Bezug hier im Forum (FAQ:2638):
„*) Ausnahme, in der der Grundfreibetrag nicht 165,− € beträgt:
Wenn die Nebentätigkeit in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Alg-Anspruchs mindestens 12 Monate lang zusätzlich zu einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt wurde, beträgt der Freibetrag den durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Alg-Anspruchs (sofern dieser höher war als 165,− €)!“
Verstehe ich das richtig, wenn man z. B. in den letzten 2 Jahren neben einer versicherungpflichtigen Tätigkeit (z. B. 32-Stunden-Woche) auf selbstständiger Basis im Monat durchschnittlich z. B. 4.000 oder mehr verdient hat (Zeitaufwand für die Selbstständigkeit z. B. 1 Tag pro Woche a 8 Stunden), dass diese 4.000 Euro pro Monat nicht auf das ALG I angerechnet werden, sondern weiterhin trotz ALG I verdient werden dürfen? Bzw. wo liegt die Grenze und wie viel kann in so einem Fall neben ALG I verdient werden?
das Alg I ist keine eigentliche Sozialleistung, sondern in erster Linie eine Versicherungsleistung, die auf selbst gezahlten Beiträgen beruht.
Hatte man ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bis zu 15 Std. wöchentlich) bereits 12 Monate lang während der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, dann kann man diese auch ohne Anrechnung weiter ausüben. Die Anrechnungsfreiheit beschränkt sich dabei auf das bisher durchschnittlich erzielte Einkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit.
Verstehe ich das richtig, wenn man z. B. in den letzten 2 Jahren neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. 32-Stunden-Woche) auf selbstständiger Basis im Monat durchschnittlich z. B. 4.000 € oder mehr verdient hat
dass diese 4.000 € pro Monat nicht auf das ALG I angerechnet werden, sondern weiterhin trotz ALG I verdient werden dürfen?
Nein. Du solltest die FAQ bis zum Ende durchlesen, genauer gesagt bis zu 3.:
„Ist das monatliche NEK jedoch regelmäßig so hoch, dass es höher als das monatliche Alg ist (was jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall ist), besteht ebenfalls keine Arbeitslosigkeit mehr.“
Und ohne Alokeit kein Alg-Anspruch.
Bzw. wo liegt die Grenze und wie viel kann in so einem Fall neben ALG I verdient werden?
vielen Dank für die Antwort. Wo kann man diese Regelung im Gesetz nachlesen:
"Ist das monatliche NEK jedoch regelmäßig so hoch, dass es
höher als das monatliche Alg ist (was jedoch nur in
Ausnahmefällen der Fall ist), besteht ebenfalls keine
Arbeitslosigkeit mehr. "
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur habe ich gelesen, dass es ab 01.01.2009 eine gesetzliche Neuregelung gibt.
„Im Ergebnis wird der Regelungsinhalt des Abs. 3 in den neu formulierten Abs. 2 integriert. Für selbständige Tätigkeiten, die vor dem Anspruch auf Alg ausgeübt wurden und deshalb zu einem erhöhten Freibetrag geführt haben oder führen, ändert sich grundsätzlich nichts. … Wie bei Selbständigen wird das vor der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt auch aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen – neben der (Haupt-) Beschäftigung oder dem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt – ohne Höhenbegrenzung für die Errechnung des Freibetrages nach Abs. 2 zugrunde gelegt. Damit können sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige Nebenbeschäftigungen zu einem erhöhten, nach oben grundsätzlich unbegrenzten, Freibetrag führen.“
In dem Text steht doch … „nach oben grundsätzlich unbegrenzten Freibetrag“. Oder verstehe ich da was falsch?