bin Hauptmieter und muss dem Untermieter fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung ist wegen nachgewiesenem Diebstahls berechtigt.
Welche Frist setze ich?
Zur Info: Die Wohnung liegt recht zentral (also nicht am sprichwörtlichen A. der Welt) und durch die größere Ausfahrt die den ganzen Tag über frei ist, ist ein Umzug keine umständliche Angelegenheit. Das Zimmer wurde außerdem teilmöbliert untervermietet.
Ich habe mir mal sagen lassen dass ich heute kündige und morgen muss der Untermieter ausziehen. Gerne gebe ich diesem aber auch Zeit bis zum Wochenende.
Hallo Supergecko,
Diebstahl ist auf jeden Fall ein „wichtiger Grund“ und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.Normalerweise muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, damit der Mieter in Zukunft sein Verhalten ändern kann,. Da aber bei einem Betrug das Vertrauensverhältnis dauerhaft nachhaltig gestört sein dürfte, könnten Sie darauf verzichten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten sowie den Hinweis auf das dauerhaft gestörte Verhältnis.
Er muss trotzdem nicht am selben Tag ausziehen, sondern eine 4-Wochen-Frist gilt als angemessen. Zieht er dann einfach auch nicht aus, dann müssen Sie auf Räumung klagen. Erst wenn sie dazu das Urteil in der Hand haben, können Sie ihn per Zwangsräumung aus der Wohnung holen lassen.
Richtig ist, dass „fristlos“ bei Kündigungen von Wohnungen keinesfalls tatsächlich ohne jede Frist bedeutet. Ich bezweifle sogar, dass ein Diebstahl überhaupt als Grund für eine außerordentliche Kündigung reicht, geschweige denn zu einer fristlosen Kündigung.
Aber das sind nur meine persönlichen Ansichten und eine genaue Rechtsberatung kannst Du nur von einem Rechtsanwalt bekommen, der Dich professionell berät. Und ich lehne mich sicher nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich Dir dringend rate, Deine Schritte juristisch prüfen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka,
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland