Auszahlung einer Lebensversicherung

Guten Tag!

Habe eine Frage bzgl. der Auszahlung einer Lebensversicherung.

Es handelt sich hierbei um die Lebensversicherung meines Vaters, die er mit 65 Jahren schon im Jahre 2003 ausgezahlt bekommen sollte.

Er wurde auch von seiner Versicherungsgesellschaft angeschrieben mit der Bitte um die Rücksendung des Original Versicherungsscheins bzw. einer Verlusterklärung, sowie die Angabe einer Bankverbindung.

Leider hatte er dieses von seiner Vers.-Gesellschaft zum dortigen Zeitpunkt erhaltene Schreiben falsch abgeheftet und vergessen. Somit auch die geforderten Unterlagen nicht zurückgeschickt.

Erst vor einigen Wochen (Dez.'07) beim durchsehen alter Unterlagen fiel ihm das Schreiben von 2003 wieder in die Hände.
In diesem Zeitraum dachte er auch gar nicht mehr an diese Angelegenheit; von der Vers.-Gesellschaft kam ebenfalls keine Reaktion.

Daraufhin bat er nun die Vers.-Gesellschaft ihm die aktuellen Werte mitzuteilen.

Das daraufhin erfolgte Rückschreiben wies den gleichen Betrag aus, wie in 2003 ausgezahlt werden konnte. Als Zweitschrift lag das schon in 2003 erhaltene Schriftstück nochmals als Anlage bei.
Die ausgewiesene Auszahlungssumme im neuen Schreiben ist also identisch mit der in dem alten Schriftstück.

Nun ist er sich nicht sicher, ob dies so richtig sein kann und ob er evtl. Anspruch auf Zinsen, Überschußanteilen o.ä. hat, denn die Vers.-Gesellschaft hatte ja das Geld weiterhin noch 4,5 Jahre verwaltet, und damit gewirtschaftet.

Nun konkret die Fragen:

  • hat mein Vater einen Anspruch auf Zinsen o.ä.; wenn ja, wie kann er das nun gegenüber der Gesellschaft einfordern? (wie schon erwähnt Freiwillig wurde nichts angerechnet)

  • Der Original Vers.-Schein ist wohl in den vielen Jahren verloren gegangen; was genau ist eine Verlusterklärung u. führt die Abgabe einer solchen, negativen Folgen nach sich?

  • Erwähnenswert ist vielleicht noch, daß die Vers.-Summe aufgrund einer Beitragsfreistellung eher niedrig ist (ich meine, daß er mal erwähnt hat, daß es weniger als 5.000 € sind)

WER WEISS WAS??

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus!!

Ciao

marco

  • hat mein Vater einen Anspruch auf Zinsen o.ä.; wenn ja, wie
    kann er das nun gegenüber der Gesellschaft einfordern? (wie

Meines Wissens hat er keinen Anspruch auf eine Verzinsung, da er das Geld täglich hätte abrufen können.

  • Der Original Vers.-Schein ist wohl in den vielen Jahren
    verloren gegangen; was genau ist eine Verlusterklärung u.
    führt die Abgabe einer solchen, negativen Folgen nach sich?

Der Versicherungsschein ist eine Inhaberurkunde, ähnlich wie der KFZ Brief. Wer die hat kann die Auszahlung fordern. Dein Vater soll deswegen eine Verlusterklärung abliefern, damit die Versicherung das Geld nicht noch einmal auszahlen muß, wenn jemand den Versicherungsschein vorlegt (vereinfacht erklärt).

Hallo Marco,

Nun ist er sich nicht sicher, ob dies so richtig sein kann und
ob er evtl. Anspruch auf Zinsen, Überschußanteilen o.ä. hat,
denn die Vers.-Gesellschaft hatte ja das Geld weiterhin noch
4,5 Jahre verwaltet, und damit gewirtschaftet.

Nein, hat sie nicht. Da das Geld jederzeit hätte abgerufen werden können, konnte die Versicherung damit auch nicht arbeiten.
Die Gesellschaft hat mit dem Tag des Ablaufs ihren Vertrag erfüllt und das Geld bereit gestellt.

  • hat mein Vater einen Anspruch auf Zinsen o.ä.; wenn ja, wie
    kann er das nun gegenüber der Gesellschaft einfordern? (wie
    schon erwähnt Freiwillig wurde nichts angerechnet)

Da die verzögerte Auszahlung nicht von der Versicherung verschuldet wurde, können wohl kaum Zinsforderungen geltend gemacht werden.

  • Der Original Vers.-Schein ist wohl in den vielen Jahren
    verloren gegangen; was genau ist eine Verlusterklärung u.
    führt die Abgabe einer solchen, negativen Folgen nach sich?

In der Verlusterklärung bestätigt Ihr Vater, dass die LV an niemanden abgetreten oder beliehen wurde. Die Versicherung stände andernfalls im Risiko ZWEIMAL zahlen zu müssen (bzw. sich auf eine langwierige Rückforderung einzulassen).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Nein, hat sie nicht. Da das Geld jederzeit hätte abgerufen
werden können, konnte die Versicherung damit auch nicht
arbeiten.
Die Gesellschaft hat mit dem Tag des Ablaufs ihren Vertrag
erfüllt und das Geld bereit gestellt.

Um es vorweg zu sage: Ich bin mir in dieser Frage nicht sicher. ABER wende ich Reglungen aus anderen Bereichen des BGB an, so muß der Betrag weiter verzinst werden. Das Geld wurde nicht abgerufen und die Versicherung hat weiter damit gearbeitet. Der Zinsanspruch besteht. Die Versicherung kann nun einwenden, daß sie Kosten irgendeiner Natur für die Bereithaltung des Geldes hatte. Die darf sie gegenrechnen, da der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur Abnahme des Geldes nicht nachgekommen ist. Aber selbst ein Tagesgeldkonto wird verzinst und von dort kann das Geld täglich ausgezahlt werden.

Also: Anspruch auf Zinsen anmelden. Falls Versicherung ablehnt und die Summe einen höheren Zinsbetrag erwarten lassen würde, zum Anwalt und ggf. die Summe einklagen.

Benni

Um es vorweg zu sage: Ich bin mir in dieser Frage nicht
sicher. ABER wende ich Reglungen aus anderen Bereichen des BGB
an, so muß der Betrag weiter verzinst werden.

Da liegst Du leider falsch. Für Versicherungen gilt nicht nur das BGB, sondern auch das VVG. Vielleicht liest Du dort mal nach.

Da liegst Du leider falsch. Für Versicherungen gilt nicht nur
das BGB, sondern auch das VVG. Vielleicht liest Du dort mal
nach.

Das BGB gilt erst mal für jeden - auch für juristische Personen. Und die Abschnitte über ungerechtfertigte Bereicherungen (die hier durchaus zutreffend sein könnten) gelten unabhängig vom VVG.

Wenn mir Geld nicht zusteht (weil der Vertrag beispielsweise ausgelaufen ist) ich aber dennoch Vorteile dadurch erhalte (Zinsen), muß ich diese Vorteile weitergeben und darf sie nicht behalten. Sonst wäre das eine solche ungerechtfertigte Bereicherung. Aber natürlich darf ich mit meinen Kosten aufrechnen.

Benni

Hallo Benni,

Um es vorweg zu sage: Ich bin mir in dieser Frage nicht
sicher. ABER wende ich Reglungen aus anderen Bereichen des BGB
an, so muß der Betrag weiter verzinst werden.

von welchen Bereichen sprichst Du? Auf welcher Grundlage beruht diese „Verzinsungsverpflichtung“?
(Bevor Du erneut von „unberechtigter Bereicherung“ sprichst, empfehle ich dringend die Lektüre von § 812 ff. BGB. Du wirst dann schnell feststellen, dass dieser Passus hier nicht anwendbar ist.)

Das Geld wurde
nicht abgerufen und die Versicherung hat weiter damit
gearbeitet.

Nein, hat sie nicht. Der zwischen VN und Vers.gesellschaft geschlossene Vertrag war erfüllt und beendet.

Der Zinsanspruch besteht. Die Versicherung kann
nun einwenden, daß sie Kosten irgendeiner Natur für die
Bereithaltung des Geldes hatte. Die darf sie gegenrechnen, da
der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur Abnahme des Geldes
nicht nachgekommen ist. Aber selbst ein Tagesgeldkonto wird
verzinst und von dort kann das Geld täglich ausgezahlt werden.

Bitte nenne mir eine Stelle im BGB, VVG, etc., aus der hervor geht, dass die Auszahlungssumme NACH Beendiung des Vertrages weiter verzinst werden muss, wenn die Verzögerung der Auszahlung nicht im Verschulden des VU liegt.

Also: Anspruch auf Zinsen anmelden. Falls Versicherung ablehnt
und die Summe einen höheren Zinsbetrag erwarten lassen würde,
zum Anwalt und ggf. die Summe einklagen.

Der Rechtsweg steht immer offen. Die Aussichten auf Erfolg bewerten wir aber sicherlich stark unterschiedlich!

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

§ 4 VVG + § 808 BBG owt.
ohne Text.

Dort ist lediglich nachzulesen, an wen zu leisten ist. Mehr nicht.

Benni

Nein, hat sie nicht. Der zwischen VN und Vers.gesellschaft
geschlossene Vertrag war erfüllt und beendet.

Sicher, das ist ja unstrittig. Aber nach Ende des Vertrages hat die Gesellschaft das Geld nicht einach als Bündel in den Tresor gelegt. Es verblieb weiter im Bestand der Gesellschaft und warf weiter Erträge ab, wenn auch ungewollt.

Bitte nenne mir eine Stelle im BGB, VVG, etc., aus der hervor
geht, dass die Auszahlungssumme NACH Beendiung des Vertrages
weiter verzinst werden muss, wenn die Verzögerung der
Auszahlung nicht im Verschulden des VU liegt.

Nicht MUSS. Die Gesellschaft kann das Geld als Bündel in den Tresor leen und braucht dann keine Zinsen mehr gutschreiben. Das wird sie aber nich tun. Es bleibt weiter im Bestand der Gesellschaft und ist an der Erwirtschaftung von Eträgen beteiligt. Das Geld steht der Gesellschaft nciht mehr zu. Der VN gerät in Abnahmeverzug. Damit ist er schadenersatzpflichtig der Gesellschaft gegenüber (so ihr ein Schaden entsteht). Gleichzeitig erwirtschaftet die Gesellschaft aber weiter Erträge mit ihr nicht mehr zustehendem Geld. Diese Erträge kann sie gegen ihren etwaigen Schaden aufrechnen. Der Schaden dürfte aber gleich null sein

Benni

Hallo,

Nicht MUSS. Die Gesellschaft kann das Geld als Bündel in den
Tresor leen und braucht dann keine Zinsen mehr gutschreiben.

Nur um es festzuhalten: Wir stimmen überein, dass die Gesellschaft das Geld nicht zinsbringend anlegen MUSS, ja?
Wenn ich Dich dann recht verstehe, KANN die Gesellschaft das Kapital aber weiteranlegen. Sie DARF demnach mit Geld arbeiten, das ihr nicht mehr zusteht???
Und obwohl sie - nach Deiner eigene Aussage - keine Zinsen erwirtschaften MUSS, willst Du dem Fragenden raten, genau diese Zinsen vor Gericht einzuklagen?? *Zynismus-Mode on*: Na denn, viel Spass! *Zynismus-Mode off*

Ich warte übrigens immer noch auf die von Dir erwähnte Rechtsgrundlage aus dem BGB (nicht falsch verstehen: wenn (WENN!!) es diese gibt, bin ich der Erste, der Dir voll umfänglich zustimmt!!).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Nur um es festzuhalten: Wir stimmen überein, dass die
Gesellschaft das Geld nicht zinsbringend anlegen MUSS, ja?

Richtig.

Wenn ich Dich dann recht verstehe, KANN die Gesellschaft das
Kapital aber weiteranlegen.

In der Praxis wird dies immer so geschehen, ja.

Sie DARF demnach mit Geld
arbeiten, das ihr nicht mehr zusteht???

Ja, muß sie ja. Sie kann es nicht auf die Straße schmeißen. Sie fungiert bis zur Klärung der Auszahlung als Treuhänder des Geldes. Der Auszahlungsanspruch entsteht mit Ablauf des Vertrages. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr das Geld der Gesellschaft, sondern das des Kunden, welches sich in treuhänderischer Verwaltung der Gesellschaft befindet.

Und obwohl sie - nach Deiner eigene Aussage - keine Zinsen
erwirtschaften MUSS, willst Du dem Fragenden raten, genau
diese Zinsen vor Gericht einzuklagen??

Ja, weil in der Praxis das Geld ja weiter angelegt bleibt. Die Gesellschaft würde dann Erträge aus fremden Geld erwirtschaften. Dafür fehlt die vertragliche Grundlage. Die Erträge sind weiter dem Geld des Kunden zuzurechnen. Allerdings kann die Gesellschaft Schadenersatz aus dem Abnahmeverzug des Kunden herleiten, was in der Praxis aber nicht vorkommt. Ein Treuhänder darf nie Erträge aus fremden Geld in die eigene Tasche stecken.

Was allerdings sein kann, und da bin ich mir eben nicht sicher, ist das Problem der Vermögenstrennung. Obige Ausführungen gelten, sofern es bei Ablauf des Vertrages zu einer Herauslösung des erworbenen Anspruches des Kunden aus dem Vermögensteil der Gesellschaft kommt. Anders als beispielsweise Fondsguthaben, die Sondervermögen sind und deshalb nie der Verwaltungsgesellschaft gehören und dadurch auch insolvenzgeschützt sind, gilt das ja bei Versicherungen nicht. Mit der Pleite ist das Geld weg, weil es ab der Einzahlung Bestandteil und damit Eigentum der Gesellschaft wurde. Es besteht lediglich ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine spätere Auszahlung.

Wenn also nach Ablauf des Vertrages es nicht zu einer Herauslösung des Kundenguthabens aus dem Vermögen der Gesellschaft kommt (was ich eben nicht sicher weiß), könnte es auch zu keiner weiteren Verzinsung kommen, weil kein Guthaben, sondern nur ein Anspruch (ein Recht) auf eine bestimmte Summe besteht.

Ich warte übrigens immer noch auf die von Dir erwähnte
Rechtsgrundlage aus dem BGB

Das ist egal, solange wir nicht eindeutig geklärt haben, welche der beiden obigen Varianten nun gilt.

Benni

Da steht, dass eine Leistung fällig ist, sobald die Urkunde beim Versicherer eingegangen ist. Ohne Urkunde, keine Fälligkeit.

Ohne Fälligkeit, kein Verzug. Ohne Verzug, keine Verzugszinsen.

Der Vertrag endet mit dem 65. LJ. Der Versicherte ist anschl. verpflichtet, die notwendigen Unterlagen beizuschaffen. Tut er das nicht, hält der Versicherer die Leistung bereit. Das Geld ist daher nicht mehr angelegt und wird deshalb auch nicht verzinst.

Für Schlampigkeit des Versicherten haftet der Versicherer nicht.

Gruß

Marcus

Da steht, dass eine Leistung fällig ist, sobald die Urkunde
beim Versicherer eingegangen ist. Ohne Urkunde, keine
Fälligkeit.

Und ohne Fälligkeit läuft der alte Vertrag weiter.

Ohne Fälligkeit, kein Verzug. Ohne Verzug, keine
Verzugszinsen.

Kein Verzug? Dann kann sich der VN ewig Zeit lassen. Denn er ist es ja hier, der in Verzug gerät (Abnahmeverzug).

Der Vertrag endet mit dem 65. LJ.

Moment, mit Ende eines Vertrages wird die Leistung fällig - ganz automatisch. Wenn ohne Police (oder vor Klärung der Angelegenheit) keine Fälligkeit eintritt, kann auch kein Vertrag enden.

Der Versicherte ist anschl.
verpflichtet, die notwendigen Unterlagen beizuschaffen.

Richtig.

Tut er
das nicht, hält der Versicherer die Leistung bereit.

Die Leistung (das Geld) oder den Anspruch? Das ist wichtig.

Das Geld
ist daher nicht mehr angelegt

Hält er Geld bereit, ist es angelegt, denn es liegt nicht im Schließfach. Geht es nur um ein Recht, sieht das anders aus.

Für Schlampigkeit des Versicherten haftet der Versicherer
nicht.

Wo sagte ich was von einer Haftung? Der Versicher muß nur die Erträge gutschreiben, die weiter auf das Geld anfallen. Das ist keine Strafe, sondern eine Selbstverständlichkeit. Haften tut der VN. Er muß dem Unternehmen ggf. dessen Auslagen erstatten.

Benni

Da steht, dass eine Leistung fällig ist, sobald die Urkunde
beim Versicherer eingegangen ist. Ohne Urkunde, keine
Fälligkeit.

Und ohne Fälligkeit läuft der alte Vertrag weiter.

Nein, läuft er definitiv (so lange in den AVB nichts anderes vereinbart ist) nicht!

Was argumentierst du für einen Unsinn zusammen!

Ohne Fälligkeit, kein Verzug. Ohne Verzug, keine
Verzugszinsen.

Kein Verzug? Dann kann sich der VN ewig Zeit lassen. Denn er
ist es ja hier, der in Verzug gerät (Abnahmeverzug).

Natürlich kann er das. Er kriegt so lange kein Geld.

Der Vertrag endet mit dem 65. LJ.

Moment, mit Ende eines Vertrages wird die Leistung fällig -
ganz automatisch. Wenn ohne Police (oder vor Klärung der
Angelegenheit) keine Fälligkeit eintritt, kann auch kein
Vertrag enden.

Die Leistung wird fällig zum Vertragsende und wenn der VN die Police beibringt.

Der Versicherte ist anschl.
verpflichtet, die notwendigen Unterlagen beizuschaffen.

Richtig.

Tut er
das nicht, hält der Versicherer die Leistung bereit.

Die Leistung (das Geld) oder den Anspruch? Das ist wichtig.

Prinzipiell natürlich erstmal den Anspruch. Wobei sofern es sich um eine Kapitalabfindung handelt, auch das Geld.

Das Geld
ist daher nicht mehr angelegt

Hält er Geld bereit, ist es angelegt, denn es liegt nicht im
Schließfach. Geht es nur um ein Recht, sieht das anders aus.

Nein, ist es nicht. Meine VS verkauft fondsgebundene und fondsbasierte Versicherungen. Zum Ablauf werden die Anteile verkauft. Was wäre denn, wenn der VN abwartet und in der Zwischenzeit die Kurse fallen? Mit dem Ablauf des Vertrages ist das Geld nicht mehr angelegt.

Für Schlampigkeit des Versicherten haftet der Versicherer
nicht.

Wo sagte ich was von einer Haftung? Der Versicher muß nur die
Erträge gutschreiben, die weiter auf das Geld anfallen. Das
ist keine Strafe, sondern eine Selbstverständlichkeit. Haften
tut der VN. Er muß dem Unternehmen ggf. dessen Auslagen
erstatten.

Ich habe mit einem Kollegen darüber diskutiert und wir sind anderer Meinung. Wo sollte der Versicherer das Geld denn anlegen?

Der Betrag liegt zur Auszahlung bereit, jederzeit. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf Verzinsung nach dem Ablauf, sofern der Versicherer nicht schuldhaft handelt.

Marcus

Ich habe mit einem Kollegen darüber diskutiert und wir sind
anderer Meinung. Wo sollte der Versicherer das Geld denn
anlegen?

Wo liegt es denn? Es liegt auf irgendeinem Konto, sofern es denn tatsächlich als Geld vorliegt und nicht nur als Anrecht auf solches. Dann gehört es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Versicherer. Es ist aus seinem Vermögensbestand ausgegliedert. Es gehört dem VN. Bis zur Klärung der Auszahlung muß die Gesellschaft also das Geld treuhänderisch für den VN verwalten. Ein pflichtgemäße Verwaltung liegt aber nur vor, wenn das Geld zu den üblichen Zinsen verzinst wird, wie es bei jedem Tagesgeldkonto der Fall wäre. Sonst muß sich der Versicherer vorwerfen lassen, das Geld nicht ordnungsgemäß verwaltet zu haben.

Der Betrag liegt zur Auszahlung bereit, jederzeit. Der Kunde
hat daher keinen Anspruch auf Verzinsung nach dem Ablauf,
sofern der Versicherer nicht schuldhaft handelt.

Der Anspruch auf Zinszahlung ist keine Strafe. Bei einer ordnungsgemäßen Geldverwaltung (als Treuhänder in diesem Fall) fallen automatisch Zinsen an. Die Versicherung darf den VN wegen seines Verzuges nicht bestrafen. Sie kann höchstens eigene Kosten gegenrechnen.

Benni

Wo liegt es denn? Es liegt auf irgendeinem Konto, sofern es
denn tatsächlich als Geld vorliegt und nicht nur als Anrecht
auf solches. Dann gehört es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem
Versicherer. Es ist aus seinem Vermögensbestand ausgegliedert.
Es gehört dem VN. Bis zur Klärung der Auszahlung muß die
Gesellschaft also das Geld treuhänderisch für den VN
verwalten. Ein pflichtgemäße Verwaltung liegt aber nur vor,
wenn das Geld zu den üblichen Zinsen verzinst wird, wie es bei
jedem Tagesgeldkonto der Fall wäre. Sonst muß sich der
Versicherer vorwerfen lassen, das Geld nicht ordnungsgemäß
verwaltet zu haben.

Wenn du ein Girokonto hast, bekommst du da Zinsen? Ich nicht, obwohl das Geld darauf mir ist. Hast du schon einmal eine Wohnung gemietet und Kaution bezahlt? Wenn dein Vermieter faul ist, eröffnet er ein Sparbuch für dich mit 0,5% Zinsen. Pech gehabt! Oder wenn du eine Immobilie per Notaranderkonto kaufst, der verwaltet deine Kohle auch treuhänderisch und Zinsen? Pustekuchen, du zahlst noch dafür!

Der Betrag liegt zur Auszahlung bereit, jederzeit. Der Kunde
hat daher keinen Anspruch auf Verzinsung nach dem Ablauf,
sofern der Versicherer nicht schuldhaft handelt.

Der Anspruch auf Zinszahlung ist keine Strafe. Bei einer
ordnungsgemäßen Geldverwaltung (als Treuhänder in diesem Fall)
fallen automatisch Zinsen an. Die Versicherung darf den VN
wegen seines Verzuges nicht bestrafen. Sie kann höchstens
eigene Kosten gegenrechnen.

Bevor das hier noch lange geht: Sag einfach, wo’s steht! In Deutschland steht alles irgendwo! Außerdem: sag mir mal was du schätzt, dass ein simples DIN A4 Schreiben zu verschicken, in einem deutschen Unternehmen kostet.

Marcus

Wenn du ein Girokonto hast, bekommst du da Zinsen?

Ja, bekomme ich.

Hast du schon einmal eine
Wohnung gemietet und Kaution bezahlt? Wenn dein Vermieter faul
ist, eröffnet er ein Sparbuch für dich mit 0,5% Zinsen. Pech
gehabt!

Eine Kaution muß (da hier der Vermieter auch nur fremdes Geld treuhänderisch verwaltet) marktüblich verzinst werden. Ob 0,5 % marktüblich sind, wage ich zu bezweifeln. Aber da ist da die Frage nach der Höhe der Zinsen da, nicht nach den Zinsen selbst.

Oder wenn du eine Immobilie per Notaranderkonto
kaufst, der verwaltet deine Kohle auch treuhänderisch und
Zinsen? Pustekuchen, du zahlst noch dafür!

Es gibt eine gesonderte Abmachung über Zahlungen auf ein Anderkonto. In dieser gesonderten Abmachung kann die Höhe der Zinsen frei festgelegt. Wenn Du dann freiwillig (in der Abmachung) auf Zinsen verzichtest, steht Dir das natürlich frei. Im geschilderten Versicherungsfall gibt es aber keine gesonderte Abmachung darüber, was mit dem Geld bei Abnahmeverzug geschehen soll. Es gelten dann die normalen gesetzlichen Regelungen. Die gehen von einer ordnungsgemäßen treuhänderischen Verwaltung fremden Geldes aus. Die Versicherung darf es ja auch nicht einfach verschenken, nur weil sich der VN nicht meldet.

Bevor das hier noch lange geht: Sag einfach, wo’s steht! In
Deutschland steht alles irgendwo!

Es gibt meines Wissens keine spezifischen Regelungen dafür. Die Regelungen für eine ordnungsgemäße treuhänderische Verwaltung haben die Gerichte ausgearbeitet. Es ist Ausfluß aus dem Verbot der Untreue. Wer Gelder, fremde Gelder, veruntreut, verwaltet sie nicht ordnungsgemäß. Wenn Du es genauer wissen willst, müßtest Du Dich in die Tiefen der Rechtssprechung zur Untreue einarbeiten.

Benni

owt? Mitnichten!
N’abend zusammen.

Aus meiner Sicht füllt Ihr beide hier das Forum mit Beiträgen, die Euch nur noch gegenseitig interessieren - der eine mit Recht, der andere mit Beharrlichkeit.

Könnten wir das an dieser Stelle beenden?

Danke!
Frank Wilke

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Da war das Für und Wider „Versicherungsprodukt vs. Aktienfonds“ aber wesentlich interessanter und lehrreicher!
Das waren vielleicht keine OT-Beiträge aber unendliche Wiederholungen!
Mod bitte beenden!

Gruß cooler

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