Auszug aus dem Elternhaus: Unterstützung möglich?

Hallo,

weiß nicht, ob ich hier richtig bin. Ich fang’ mal an:

Person, 19 Jahre alt, lebt noch zu Hause bei den Eltern, steckt in einer Ausbildung.
Die Situation daheim ist total verfahren; es gibt den ganzen Tag nur Stress und Streit, und ein ruhiges, friedliches Zusammenleben ist nicht möglich, was sich gerade in Bezug auf Lernen und Schule negativ auswirkt, da einfach keine Ruhe da ist.

Die Eltern wollen den Auszug nicht unterstützen, da sie eben der Meinung, es sei zu früh etc. …

Ist es möglich, auf Grund der Tatsache, dass daheim so ein Chaos herrscht, auszuziehen und dafür Unterstützung zu bekommen?
Welche Anlaufstellen gäbe es für den armen Kerl?

Antwort wäre lieb.

Gruß
Sweety

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Hallo,

bei schulischer Ausbildung könnte Anspruch auf Schüler-Bafög bestehen.
Bei einer dualen Ausbildung könnte es evtl. BAB geben.

In jedem Fall müssen die Eltern die erste Ausbildung finanzieren. Sie können zwischen Naturalien (Zimmer, Essen) und Geld wählen. Ist ein Auszug aufgrund der Entfernung nicht zwingend notwendig, müssen die Eltern nicht zahlen – Auszug ist reiner Luxus.
Nur für den Fall, dass ein Auszug notwendig ist, die Eltern aber kein Geld haben, gibt es staatl. Förderung.

Gruß
Tato

MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert

Hallo!

Die Person ist 19. Sie ist also volljährig! Sie hat somit einen Anspruch auf ein eigenständiges Leben. Ob die Eltern den Auszug wollen oder nicht ist unerheblich. Die Person hat das Recht eigenständig zu entscheiden ob sie weiterhin bei de Eltern oder alleine wohnen will. WICHTIG!! Um z.B. BaföG oder Leistungen bei der ARGE (für Erwerbsfähige Personen) geltend machen zu können muss die Wohnung meistens angemessen sein! Angemessen ist eine Wohnung von Ort zu Ort unterschiedlich. Einfach mal telefonisch bei der ARGE (Arbeitsamt) nachfragen.
Dort werden auch Beratungsgespräche geführt. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohngeld beantragt werden!

Gruß

Hallo!

Die Person ist 19. Sie ist also volljährig! Sie hat somit einen Anspruch auf ein eigenständiges Leben. Ob die Eltern den Auszug wollen oder nicht ist unerheblich. Die Person hat das Recht, eigenständig zu entscheiden, ob sie weiterhin bei den Eltern oder alleine wohnen will.

Natürlich kann sie das. Und natürlich hat die Person auch in Recht dazu. Niemand kann sie daran hindern auszuziehen.

ABER nicht alles, was man darf, wird auch finanziell VOM STAAT/VOM STEUERZAHLER unterstützt! Sprich: Alg II im eigenen Haushalt gibt’s auch für Volljährige erst ab 25; solange ist es dem Gesetzgeber nach zumutbar, mit den Eltern unter einem Dach zu leben. (Ausnahmen: Es werden Gründe nachgewiesen, dass ein Zuhausewohnenbleiben unzumutbar ist, z. B. bei häuslicher Gewalt oder so.)

Und ob die Eltern den Auszug wollen oder nicht, ist eben NICHT unerheblich – zumindest wenn man von diesen finanziell unterstützt werden möchte.
Sie können nun mal grundsätzlich erstmal selber entscheiden, ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung in Naturalien oder Geldesform nachkommen wollen.
Und da sie hier nicht zahlen wollen (und der 19-jährige auch nicht ausziehen will, weil sein Verhältnis zu den Eltern total zerrüttet ist, sondern weil er „seine Ruhe haben“ will) … Gelitten! (Sorry.)

Die Person kann gerne ausziehen – wenn sie es sich (nur mit Wohngeld und/oder BAB (kein BAföG, da Ausbildung!) leisten kann. (Wobei hier vermutlich auch kein Anspruch auf BAB besteht – aber das kann ja ggf. im Brett „Arbeits- und Sozialamt“ geklärt werden. :smile:

Gruß
Liza

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„ABER nicht alles, was man darf, wird auch finanziell VOM STAAT/VOM STEUERZAHLER unterstützt! Sprich: Alg II im eigenen Haushalt gibt’s auch für Volljährige erst ab 25; solange ist es dem Gesetzgeber nach zumutbar, mit den Eltern unter einem Dach zu leben. (Ausnahmen: Es werden Gründe nachgewiesen, dass ein Zuhausewohnenbleiben unzumutbar ist, z. B. bei häuslicher Gewalt oder so.)“

Also ich weiß nicht wo du diese Informationen her hast aber im SGB II also der entscheidenden Gesetzesregelung steht ein bisschen was anderes…

Und in § 7 Abs. 1 SGB II sind alle Voraussetzungen aufgeführt um Anspruchsberechtigt zu sein. Und da steht unteranderem auch drin das man das 15. Lebensjahr vollendet haben muss. Also wie kommst du auf ein Alter von 25 ???

Das die Person kein BaföG erhält kann gut sein. In dem Bereich kenne ich mich nicht aus. Aber das wurde von mir auch nur als eine Möglichkeit aufgeführt.

Gruß

Leistungen nach dem SGB II für unter 25-Jährige

ABER nicht alles, was man darf, wird auch finanziell VOM STAAT/VOM STEUERZAHLER unterstützt! Sprich: Alg II im eigenen Haushalt gibt’s auch für Volljährige erst ab 25; solange ist es dem Gesetzgeber nach zumutbar, mit den Eltern unter einem Dach zu leben. (Ausnahmen: Es werden Gründe nachgewiesen, dass ein Zuhausewohnenbleiben unzumutbar ist, z. B. bei häuslicher Gewalt oder so.)

Also ich weiß nicht wo du diese Informationen her hast aber im SGB II also der entscheidenden Gesetzesregelung steht ein bisschen was anderes…

Ich relativiere und konkretisiere meine Aussage dahingehend, dass unter 25-Jährige (außer in Ausnahmefällen) keine Leistungen für Unterkunft und Heizung ( KdU ) bekommen, von der Regelleistung jedoch 80 % (= als Alleinstehender 276 €).
Dies jedoch auch nur, wenn der unter 25-Jährige keine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern hat.

Im geschilderten Fall jedoch besteht mit Sicherheit ein Unterhaltsanspruch nach BGB, da sich der 19-Jährige noch in der Erstausbildung befindet. Wie hoch dieser genau ist, kann hier nicht beantwortet werden – mal ganz davon abgesehen, dass ich mir hier ziemlich sicher bin, dass nach dessen Abzug für den 19-Jährigen (wenn überhaupt) so wenig überbleibt, dass er davon nie im Leben seinen Lebensunterhalt decken kann. (Da ohnehin keine KdU gezahlt wird, würde es aber auch schon bei Zahlung der 276 € misslingen, sich ein Leben in einer externen Wohnung zu finanzieren.)

Rechtsgrundlagen:
– § 20 (2a) SGB II: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__20.html
– § 22 (2a) SGB II: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html
– § 33 (2) Nr. 2(b) SGB II: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html

S. a. Alg-II-Merkblatt, Seite 27: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Solltest Du zu Alg II noch weiteren Diskussionsbedarf haben, dann bitte im Brett „Arbeits- & Sozialamt“ fortsetzen!

Gruß
Liza

Du ziehst zum Teil Schlußfolgerungen, die sich nur aus speziellen Fällen ergeben der angeführten Rechtsgrundlagen ergeben! IM GRUNDSATZ (UND DAVON REDEN WIR HIER IMMMER) BESTEHT FÜR UNTER 25 JÄHRIGE GENAUSO EIN ANSPRUCH WIE FÜR ÜBER 25 JÄHRIGE!!!
ALLES weitere ist reine Spekulation! Es ist IMMER eine Einzelfallabwägung notwendig. Du kannst also nicht sagen „das hier wohl ein Unterhaltsanspruch nach BGB“ besteht. Auch kann man nicht abschätzen wie die häusliche Situation ist. Auch Streitigkeiten und die damit verbundenen psychischen und physischen Umstände für das Kind können als schwerwiegender Grund gelten.

Aber wie du richtig feststellst, wäre dies ein Thema fürs Sozialforum!

Somit würde ich sagen ist das Thema hier beendet, da alle allgemein gültigen Aussagen getroffen sind.

Gruß

Ich geb’s auf…

Du ziehst zum Teil Schlußfolgerungen, die sich nur aus speziellen Fällen ergeben der angeführten Rechtsgrundlagen ergeben! IM GRUNDSATZ (UND DAVON REDEN WIR HIER IMMMER)

NEIN! DAVON REDEN WIR HIER NICHT! (Zumindest keiner außer Dir.) Hier fragt jemand, ob ein 19-Jähriger in der Erstausbildung, der noch bei den Eltern wohnt, ausziehen und dafür unterstützende Leistungen erhalten kann!

Ich habe dargelegt, warum dass mit Leistungen nach dem SGB II schwierig werden dürfte.

BESTEHT FÜR UNTER 25 JÄHRIGE GENAUSO EIN ANSPRUCH WIE FÜR ÜBER 25 JÄHRIGE!!!

Es ging hier eben NICHT um den Grundsatz, sondern um den speziellen im Ursprungspost geschilderten Fall!

Ich wiederhole meine Aussage (gerne auch nochmal in meiner Eigenschaft als MOD): Eine (Grundsatz-)Diskussion möchtest Du doch bitte im Brett „Arbeits- und Sozialamt“ fortführen!

Du kannst also nicht sagen „das hier wohl ein Unterhaltsanspruch nach BGB“ besteht.

Natürlich kann ich das. Kinder, auch Erwachsene, haben GRUNDSÄTZLICH IMMER (und um den Grundsatz geht es ja besonders Dir) gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in der Erstausbildung befinden! Dies ergibt sich schon allein aus den §§ 1601 (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1601.html) und 1609 Nr. 4 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1609.html)!

Ich wiederhole hier ebenfalls, dass im geschilderten Fall (um nix anderes geht’s hier!!!) mangels Infos keine Aussage darüber getroffen werden kann, in wie weit die Eltern finanziell in der Lage sind, diesen Unterhaltsanspruch zu befriedigen.
Jedoch ist die Tatsache, dass der Junge zu Hause wohnt (folglich dort auch miternährt/-unterhalten wird) und die Familie anscheinend NICHT auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ein Indiz dafür, dass zumindest ein Teil des hier zustehenden Unterhalts sehr wohl geleistet werden könnte, auch wenn der Junge auszieht.

Und eben das besagt § 33 SGB II: Von den 276 € Alg II, die dem Jungen grundsätzlich bei auswärtiger Unterbringung zustehen würden, wird ein tatsächlich geleisteter oder auch nur theoretisch bestehender Unterhaltsanspruch ABGEZOGEN.
Meine Schlussfolgerung daher: Wahrscheinlich bleibt so von den 276 € nicht viel über, erst recht nicht so viel, dass davon der eigene Lebensunterhalt bestritten werden könnte!

Comprende?

Auch kann man nicht abschätzen wie die häusliche Situation ist. Auch Streitigkeiten und die damit verbundenen psychischen und physischen Umstände für das Kind können als schwerwiegender Grund gelten.

Dies habe ich nie bestritten (lediglich ein MÖGLICHES Szenario genannt).
In diesem Fall scheint das aber nicht gegeben zu sein, da der Junge in diesem fiktiven Fall angibt, deshalb ausziehen zu wollen, weil er „zu Hause keine Ruhe“ hat.
M. E. ist das keine Misshandlung oder ein „sonstiger, ähnlich schwerwiegender Fall“, wie ihn das Gesetz verlangt…

Liza

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…ich geb`s auch auf!

Sicherlich hast du recht in deinen, daran besteht kein Zweifel! Nur laut Forenregeln, geht es auf dieser Seite nicht um spezielle Fälle, sondern um allgemeine Fälle. Da dies ansonsten einer Rechtsberatung nahe kommen könnte (zumind. M.E.).
Also wie gesagt, ich denke das du Recht hast.

Aber nächstes Mal möchte ich doch schon um einen anderen Umgangston bitten. Ich schreib ja auch nicht Wörter wie „Comprende?“ oder ähnliches. Das sollte man gerade als MOD auch mal beachten. ISt meine Meinung…
Von daher sehe ich das Thema als beendet und sage dennoch danke für die lebhafte Diskussion.

FAQ:1129 + Entschuldigung
Hi!

Nur laut Forenregeln, geht es auf dieser Seite nicht um spezielle Fälle, sondern um allgemeine Fälle.

Naja, da ich hier der MOD bin, sollte ich schon über FAQ:1129 Bescheid wissen… :smile:

Da dies ansonsten einer Rechtsberatung nahe kommen könnte (zumind. M.E.).

Das ist so ein Missverständnis! Es dürfen hier alle möglichen speziellen Fälle diskutiert werden – solange kein Bezug zu einer konkreten Person hergestellt wird!

Die Rechtsfragen (so speziell sie auch sein mögen), dürfen gestellt und beantwortet werden, solange es nicht heißt: " Ich / Meine beste Freundin /etc. pp. habe folgendes Problem …", sondern z. B.: „Angenommen, Herr X hat folgendes Problem …“.
Und so war das ja auch im Ursprungsposting (irgendein 19-Jähriger…). Sonst wäre hier ja wirklich jede zweite Diskussion unmöglich!

Comprende? :smile:

Aber nächstes Mal möchte ich doch schon um einen anderen Umgangston bitten. Ich schreib ja auch nicht Wörter wie „Comprende?“ oder ähnliches. Das sollte man gerade als MOD auch mal beachten. Ist meine Meinung…

Und Du hast ja auch Recht! Ich entschuldige mich dafür, versichere aber, dass das von mir keinesfalls böse gemeint war (auch wenn ich durchaus Verständnis dafür habe, dass das so angekommen ist!).

Von daher sehe ich das Thema als beendet und sage dennoch danke für die lebhafte Diskussion.

Ich danke zurück. :smile:

LG
Liza