Ich geb’s auf…
Du ziehst zum Teil Schlußfolgerungen, die sich nur aus speziellen Fällen ergeben der angeführten Rechtsgrundlagen ergeben! IM GRUNDSATZ (UND DAVON REDEN WIR HIER IMMMER)
NEIN! DAVON REDEN WIR HIER NICHT! (Zumindest keiner außer Dir.) Hier fragt jemand, ob ein 19-Jähriger in der Erstausbildung, der noch bei den Eltern wohnt, ausziehen und dafür unterstützende Leistungen erhalten kann!
Ich habe dargelegt, warum dass mit Leistungen nach dem SGB II schwierig werden dürfte.
BESTEHT FÜR UNTER 25 JÄHRIGE GENAUSO EIN ANSPRUCH WIE FÜR ÜBER 25 JÄHRIGE!!!
Es ging hier eben NICHT um den Grundsatz, sondern um den speziellen im Ursprungspost geschilderten Fall!
Ich wiederhole meine Aussage (gerne auch nochmal in meiner Eigenschaft als MOD): Eine (Grundsatz-)Diskussion möchtest Du doch bitte im Brett „Arbeits- und Sozialamt“ fortführen!
Du kannst also nicht sagen „das hier wohl ein Unterhaltsanspruch nach BGB“ besteht.
Natürlich kann ich das. Kinder, auch Erwachsene, haben GRUNDSÄTZLICH IMMER (und um den Grundsatz geht es ja besonders Dir) gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in der Erstausbildung befinden! Dies ergibt sich schon allein aus den §§ 1601 (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1601.html) und 1609 Nr. 4 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1609.html)!
Ich wiederhole hier ebenfalls, dass im geschilderten Fall (um nix anderes geht’s hier!!!) mangels Infos keine Aussage darüber getroffen werden kann, in wie weit die Eltern finanziell in der Lage sind, diesen Unterhaltsanspruch zu befriedigen.
Jedoch ist die Tatsache, dass der Junge zu Hause wohnt (folglich dort auch miternährt/-unterhalten wird) und die Familie anscheinend NICHT auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ein Indiz dafür, dass zumindest ein Teil des hier zustehenden Unterhalts sehr wohl geleistet werden könnte, auch wenn der Junge auszieht.
Und eben das besagt § 33 SGB II: Von den 276 € Alg II, die dem Jungen grundsätzlich bei auswärtiger Unterbringung zustehen würden, wird ein tatsächlich geleisteter oder auch nur theoretisch bestehender Unterhaltsanspruch ABGEZOGEN.
Meine Schlussfolgerung daher: Wahrscheinlich bleibt so von den 276 € nicht viel über, erst recht nicht so viel, dass davon der eigene Lebensunterhalt bestritten werden könnte!
Comprende?
Auch kann man nicht abschätzen wie die häusliche Situation ist. Auch Streitigkeiten und die damit verbundenen psychischen und physischen Umstände für das Kind können als schwerwiegender Grund gelten.
Dies habe ich nie bestritten (lediglich ein MÖGLICHES Szenario genannt).
In diesem Fall scheint das aber nicht gegeben zu sein, da der Junge in diesem fiktiven Fall angibt, deshalb ausziehen zu wollen, weil er „zu Hause keine Ruhe“ hat.
M. E. ist das keine Misshandlung oder ein „sonstiger, ähnlich schwerwiegender Fall“, wie ihn das Gesetz verlangt…
Liza