An Mod:
Hallo Liza, bitte nicht sauer sein! Darf ich hier was allg. fragen?
Ich suche keine individuelle Beratung. Und darf das Thema Auto noch
einmal kurz…? Ohne Sperren und Löschen?
Wegen der Netiquette möchte ich noch beifügen, dass Simsy zuerst die
sachliche Ebene verlassen hat [Zitat]:
Also, irgendwie habe ich das Gefühl, dass du noch nie in deinem Le-
ben auf Arbeitssuche warst.
Ich entschuldige mich dafür, dass ich daraufhin auch die sachliche
Ebene verlassen habe. Und nun zu meiner Frage:
Ganz allgemein gefragt: Darf man auch in der Sozialhilfe SGB XII ein
Auto im Wert von max. 7.500,00 EUR haben? Unabhängig ob man darauf
(aus welchem Grund auch immer) angewiesen ist oder nicht, - wie hier
im Forum zu einem ALG II - Thread proklamiert wurde. Wenn nein, wa-
rum nicht? Weiß da jemand die Gesetzestexte zu?
>>>Besserstellung von ALG II Empfängern???
Mit Dank und Gruß,
Yedi386
[MOD] Off-topic
Hi!
An Mod:
Hallo Liza, bitte nicht sauer sein!
Nur unter einer Bedingung: Bitte, BITTE, verzichte in Zukunft auf Deine Zeilenumbrüche!!! Die Texte werden so ja ellenlang (vor allem auf kleinen Bildschirmen)…
*autschautsch*bitte nicht schlagen!*
Wegen der Netiquette möchte ich noch beifügen, dass Simsy zuerst die sachliche Ebene verlassen hat [Zitat]:
[…]
Was hat das denn mit der Netiquette zu tun???
Ich entschuldige mich dafür, dass ich daraufhin auch die sachliche Ebene verlassen habe.
Im Gegenteil: Wir wollen hier bitte kein „Nachtreten“, gell (auch kein nettes
!
(seufz Ich hatte eigentlich gehofft, die Auseinandersetzung durchs Abschließen des Teilthreads unterbunden zu haben … 
LG
Liza
Besserstellung von ALG II Empfängern
Hallo
>>>Besserstellung von ALG II Empfängern???
Ich würde sagen ja.
Alg-2-Empfänger haben ja auch ein wesentlich höheres Schonvermögen als Sozialgeld-Empfänger.
Erwerbsfähigkeit scheint ein wichtiger Wert zu sein.
MfG Simsy
Im SGB XII wird diesbezüglich noch wie früher im BSHG entschieden. Die Meinung eines „GruSi“-Sachbearbeiters aus dem (leider nur noch aus dem Google-Cache ersichtlichen Duisburger Forums): „SGB XII-Empfänger mit ÖPNV in erreichbarer Nähe brauchen kein KFZ“ ist hart, aber entspricht dem geltenden Recht.
Gesetzesgrundlage ist http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
Abs. 2 Nr. 5 oder 9.
Auch die Durchführungsverordnung http://bundesrecht.juris.de/bshg_88abs2dv_1988/BJNR0… zu Nr. 9 orientiert sich am alten § 88 BSHG.
Fakt ist, dass - sofern Nr. 5 nicht greift oder ganz besondere Umstände die Notwendigkeit eines Autos erforderlich machen - ein Auto nur in Höhe des Vermögensfreibetrages von 1600 € bzw. 2600 € im SGB XII geschützt ist; die Entscheidung des BVerwG am 19.12.97 (5 C 7.96) dürfte nach wie vor aktuell sein.
Zu BSHG-Zeiten war das Problem übrigens meist nicht die Verwertbarkeit, sondern die Unterhaltungskosten - bis das BSG entschied, dass es (insbesondere für größere Familien) nicht unwirtschaftlich ist, die laufenden Kosten aus den Regelsätzen zu bestreiten.
Gruß
Ingo