Ich habe als Gewerbetreibender einen Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft. Es handelt sich um einen Geländewagen der häufig von Handwerkern als Arbeitsauto genutzt wird. Das Fahrzeug hatte sichtbare Beulen an drei Stellen und zwei Felgen sind verschrammt. Der Verkäufer hat ungefragt erklärt das diese Beulen beim Rangieren auf dem Betriebshof des Vorbesitzers entstanden sind und somit nur ein optisches Problem darstellen.
Ich habe das Fahrzeug nach dem Kauf zur Inspektion gebracht, dort wurde festgestellt dass auch beide Achsen beschädigt sind. Ich habe daraufhin mit dem Vorbesitzer (nicht Verkäufer)Kontakt aufgenommen. Dieser hat mir dann geschildert, dass das Fahrzeug in einen erheblichen Verkehrsunfall verwickelt war, nämlich beim Überhohlvorgang auf der Landstraße von einem Fahrzeug auf der linken Seite angestoßen wurde und dann nach rechts gegen einen LKW geschleudert wurde. Das Fahrzeug wurde mit dieser Beschreibung von dem Gutachter in die Restwertbörse gestellt, der Händler hat also davon gewußt und es mir verschwiegen.
Auf Grund der Beulen habe ich mich nicht daran gestört dass im Kaufvertrag „unfallbeschädigt“ aber nicht „Unfallwagen“ steht. In der Annonce stand überhaupt nichts von einem Unfall.
Auf Grund der Formulierung im Kaufvertrag „unfallbeschädigt“ und „Verkauf an Gewerbetreibenden Ohne Garantie ohne Gewährleistung“ werde ich aber keine Chance haben diesen Schaden beim Verkäufer zu reklamieren, oder?
Vielen Dank für Ihr Interesse. Bitte aber nur antworten wenn Sie wirklich Bescheid wissen, spekuliert haben wir selber schon genug. Vielen Dank!
Die Frage die sich mir stellt, ist: Was für ein Gewerbe Du betreibst?
Auch Autohändler? Dann solltest Du die Vorgehensweise kennen.
Bist Du fremd in diesem Gewerbe, solltest Du die Rücknahme fordern.
Weil Du als Laie den Umfang „unfallbeschädigt“ nicht erkennen konntest. Allerdings muss man immer wissen, keiner, auch kein RA, wird wissen wie ein Richter urteilt. Also ist jede Antwort reine Spekulation. Weil auch JEDER Fall etwas anders gelagert ist.
Hier geht es nicht um Gewährleistung oder Garantie, sondern um Arglist. Und wenn man diese nachweisen kann, dann kann man den Vertrag z.B. erfolgreich anfechten, und das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises dem Händler wieder auf den Hof stellen (wäre bei unklaren ggf. noch versteckten weiteren Mängeln hier ggf. die beste Lösung, wenn man nicht noch weitergehende Schadenspositionen geltend machen möchte). Aber auch an Schadenersatz wäre zu denken. Nicht zuletzt sollte man sich die strafrechtliche Komponente überlegen. Eine arglistige Täuschung stellt strafrechtlich regelmäßig einen Betrug dar. Und das „Wedeln“ (nicht die Erpressung) mit der möglichen Strafanzeige, könnte die Rücknahmebereitschaft des Händlers steigern.
Vielen Dank für die Mühe und die informative Antwort!
Vielen Dank für die Mühe und die informative Antwort! Ich bin kein Autohändler sondern Dienstleistungsgewerbe.
Hast Du eine RS-Versicherung? Du könntest dich bei einem Ra beraten lassen. (Erstberatung kostet ca. 225,- EUR ohne RS)
das ist so ziemlich der maximalpreis (190€+mwst). gibt es aber ganz erheblich billiger, beim jeweiligen anwalt nachfragen!
Ich habe den Betrag nach der Gebührenordnung genannt. Natürlich kann man Fragen.
Nein.
Du hast den MAXIMALBETRAG nach Gebührenordnung genannt. Als ob das ein Festbetrag wäre. Was er eben nicht ist.
Aber egal.