Hallo,
aufgrund einer kleinen Diskussion im Rechtsbrett habe ich mir ein paar Gedanken gemacht. Es ging darum, dass eine ältere Person in ein Krankenhaus gebracht wurde, dort „Altersverwirrtheit“ festgestellt wurde und amtlicherseits ein „gesetzlicher Betreuer“ für die alte Dame eingesetzt wurde. Die Folgen:
"Für den Betroffenen bedeutet dies staatliche Intervention, Einmischung in höchstprivate Angelegenheiten verbunden mit einer Anhörung durch den Vormundschaftsrichter, Untersuchung durch einen gerichtlicherseits beauftragten medizinischen Sachverständigen und Befragung durch die Betreuungsbehörde zu Defiziten bei der Lebensbewältigung. Darüber hinaus unterliegt der zu bestellende Betreuer der Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht.
Er hat u.a. grundsätzlich über jedwede Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Es besteht jährliche Berichtspflicht an das Vormundschaftsgericht. Zahlreiche Handlungen und Rechtsgeschäfte in den Bereichen der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits- und Vermögenssorge bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (auch Geldabhebung vom Konto). Liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse vor, fallen auch Gerichtskosten an."
Aber: dieser „Betreuer“ muß nicht in jedem Falle eine nahestehende Person sein, meist ist es ein absolut Fremder, der die Interessen des Patienten wahrnimmt. Das mag manchmal zwar sogar hilfreich sein, damit gierige Verwandte von Plünderung abgehalten werden, aber in den meisten Fällen wird man doch lieber eine vertraute Person mit diesen Aufgaben betrauen. Eventuell Eheleute einander gegenseitig.
Dafür sollte man vorsorgen, solange man noch „alle Tassen im Schrank“ hat. Die unteren Links geben Hinweise auf Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Gestaltung einer gesetzlichen Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Ich habe bereits früher einmal darauf hingewiesen, dass diese Themen zwar für manchen im Augenblick unangenehmsein können, denn noch sollte man sich rechtzeitig gegen unangenehme Überraschungen absichern.
Grüße
Eckard.