BAB abgelehnt

Person X ist bei seiner Frau auf der Schulabschlussfeie. Bei dieser erhält sie im Berufsfeld der Heilerziehungspfleger ihre staatliche Anerkennung. 1 Woche später erhält X einen Brief. Er hatte zuvor BAB beantragt, da er in der Ausbildung zum HEP ist und die Geburt ihres gemeinsames Kindes und aus anderen Gründen, nötig ist. Im schreiben steht das BAB nicht möglich ist, da es sich um eine Ausbildung handelt die nicht staatlich Anerkannt wird. Person X ist etwas perplex den die Ausbildung endet mit der staatlichen Anerkennung??

beste grüsse

PS: Person X fragt sich jetzt was das soll oder besser gesagt worum es ghet !!?

Verständnisfrage

Person X ist bei seiner Frau auf der Schulabschlussfeie. Bei dieser erhält sie im Berufsfeld der Heilerziehungspfleger ihre staatliche Anerkennung.

Also: Die Person X befindet auf einer Feier, wo seine Frau ihr Berufsabschlusszeugnis erhält?

1 Woche später erhält X einen Brief.

Da steht bestimmt irgendwo ein Name eines Sachbearbeiters und eine Telefonnummer. Die würde ich wählen und fragen, was das soll.

Er hatte zuvor BAB beantragt, da er in der Ausbildung zum HEP ist

Er ist auch auf dieser Schule? Er will jedenfalls den gleichen Beruf ergreifen wie seine Frau?

und die Geburt ihres gemeinsames Kindes und aus anderen Gründen, nötig ist.

Die Geburt des gemeinsamen Kindes ist nötig? Oder das BAB ist wegen dieser Geburt nötig?

Im schreiben steht das BAB nicht möglich ist, da es sich um eine Ausbildung handelt die nicht staatlich Anerkannt wird. Person X ist etwas perplex den die Ausbildung endet mit der staatlichen Anerkennung??

Ist es eine schulische oder eine betriebliche Ausbildung? Bei ersterem wäre vielleicht eher Schüler-BAFöG angebracht.

Viele Grüße

BAB vs. Schüler-BAföG – BAföG gewinnt (hier)!
Hi!

Er hatte zuvor BAB beantragt, da er in der Ausbildung zum HEP ist

Dann hat er leider das Falsche beantragt…
Da Heilerziehungspfleger eine (rein) schulische, keine berufliche (duale) Ausbildung ist, steht einem generell kein BAB zu (vgl. § 59 SGB III), sondern stattdessen Schüler-BAföG (sofern man die sonstigen/persönlichen Voraussetzungen erfüllt).

Näheres zum Schüler-BAföG siehe auch hier: http://www.google.de/search?hl=de&source=hp&q=Sch%C3…)!

Im Schreiben steht, dass BAB nicht möglich ist, da es sich um eine Ausbildung handelt, die nicht staatlich anerkannt wird. Person X ist etwas perplex, denn die Ausbildung endet mit der staatlichen Anerkennung!

Ja, das ist richtig, sprich: Die Ablehnungsbegründung im Schreiben ist entweder die falsche oder aber der (vorgefertigte) Text mal wieder total missverständlich und bescheuert. (Das kenn’ ich, weil leider öfter so…)
*Das ändert allerdings nichts daran, dass der BAB-Antrag auch bei korrekter/anders lautender Begründung abgelehnt worden wäre*, weil BAB nun mal nicht bei schulischen Ausbildungen gezahlt wird (s. o.)!

Ist es eine schulische oder eine betriebliche Ausbildung?

Ersteres.

Bei Ersterem wäre vielleicht eher Schüler-BAFöG angebracht.

Nicht nur angebracht, sondern die einzige Möglichkeit, da ja aufgrund von § 59 SGB III BAB ausfällt.

LG
Jadzia

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Hallo

Dann hat er leider das Falsche beantragt…

Kann der Antragstag eigentlich auch als Antragstermin für den richtigen Antrag gelten?

Ich meine Folgendes: Wenn ich (oder Frau X) z. B. Wohngeld oder Alg I beantrage, aber keins kriege, und dann eben anstattdessen Alg II beantrage, gilt doch auch der erste Termin als Termin der Antrags-Einreichung? Oder nicht?

Viele Grüße

Tag d. Antragstell. übertragbar? ⇒ ggf. Ämterbrett
Hi!

Dann hat er leider das Falsche beantragt…

Kann der Antragstag eigentlich auch als Antragstermin für den richtigen Antrag gelten?

Es tut mir leid, aber da bin ich überfragt.
Ich bin mir noch nicht mal sicher, ob das bei allen Leistungen, die in den Sozialgesetzbüchern (SGBs) geregelt sind, wechselseitig der Fall ist. (Die entsprechende/n Vorschrift/en dazu sind höchstwahrscheinlich im SGB I geregelt. Müsste man bei Interesse mal suchen.) Bei einer „externen“ Leistung (hier: aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) maße ich mir da dann erst recht keine Mutmaßung an.

Mein Vorschlag @UP wäre, im Brett „Ämter & Behörden allgemein nachzufragen, ob hier das Datum der BAB-Antragstellung vom BAföG-Amt auch als Tag der Antragstellung auf Schüler-BAföG anerkannt wird bzw. vielleicht sogar anerkannt werden muss!
(Schüler-BAföG gehört (im Gegensatz zu BAB) ja eh ins Ämterbrett)!

LG
Jadzia

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Hallo,

Im schreiben steht das BAB nicht möglich
ist, da es sich um eine Ausbildung handelt die nicht staatlich
Anerkannt wird.

Ich vermute, im Ablehnungsbescheid steht drin, dass HEP kein „staatlich anerkannter Ausbildungsberuf“ sei. (man beachte die Wortwahl)

Person X ist etwas perplex den die Ausbildung
endet mit der staatlichen Anerkennung??

Das ist richtig und dass du perplex bist ist voll nachziehbar. Das können nur Experten verstehen. Kleiner Versuch: „Staalich anerkannte Ausbildungsberufe“ sind die Berufe, die nach dem BBiG oder HwO anerkannt sind (ca. 350).Die Abschlußbezeichnungen erhalten aber nicht den Zusatz „Staatlich anerkannte XY“. Diese werden dual ausgebildet, im Wechsel Betrieb und Berufsschule. Nur diese Berufe sind BAB-förderungsfähig weil dies so exakt in § 60 Abs 1 steht. guck http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__60.html
Die HEP-Ausbildung ist nicht nach BBiG/HwO anerkannt, sondern nach staatlichen, rechtlichen Regelungen der Länder. Je nach Bundesland endet die Ausbildung mit „Staatlich anerkannter …“ oder „Staatliche geprüfter…“. Sie ist eine schulische Ausbildung (auch wenn sie praxisintegriert ist) und damit nicht BAB-förderbar.

Gruß
Otto