Backofen von Vermieterin gekauft - gilt die Garantie?

Guten Abend,

beim Einzug in diese Wohnung, ließ ich mir von der Vermieterin eine Einbauküche einbauen.
Sie hat mir eine Rechnung über die Kosten der Küche plus Einbau gegeben; dazu hat sie mir die Originalrechnung vom Baumarkt überreicht. Nun ist im letzten Sommer am Backofen etwas kaputt gegangen (zwei Griffe). Nachdem ich seit Juli 18 viele Male beim Kundenservice anrieg und E-Mails schrieb, wurde mir - nach Androhung, dass ich zur Verbraucherzentrale gehe - ein Schein geschickt, dass ich zum Baumarkt gehen kann, um den ganzen Backofen austauschen zu lassen im Rahmen der Garantie, die nur noch bis 2. Februar 2019 läuft.

Erste Frage: Gilt die Garantie für mich überhaupt, auch wenn ich die Küche von meiner Vermieterin und nicht direkt im betreffenden Baumarkt gekauft habe?

Zweite Frage: Ist für die Garantiezeit das Datum gültig, wann ich den Schaden gemeldet habe, oder können sie den Umtausch noch hinauszögern (Lieferprobleme o. ä.) und dann sagen, die Garantie gilt nicht mehr?

Danke für hilfreiche Antworten im Voraus und einen schönen Abend!

sollte reichen

Hallo,

was du meinst ist nicht die Garantie, sondern die gesetzliche Gewährleistung. Normalerweise sollte die Rechnung ausreichen, aber sollte dir der Baumarkt quer kommen (weil z. B. die Rechnung nicht auf deinem Namen läuft), bitte sonst sie, dass sie das entweder selbst macht oder dir evtl. eine Vollmacht für diesen Zweck ausstellt.

Gruß
Christa

Hallo Christa, ich habe ja auch die Rechnung von der Vermieterin an mich. Ist das nicht genau so gut wie eine Vollmacht?

Und wenn sie mir - wie Du so schön sagst - quer kommen, kann es dann sein, dass die Garantie schon erloschen ist? Oder gilt das Datum, an dem ich den Schaden gemeldet habe?

Danke schon mal für Deine Antwort :slight_smile:

PS: In dem Schreiben sthet Garantiezeit Privat: 24 Monate. Da steht nichts von Gewährleisung :confused:

Hi.

Die Gewährleistung bezieht sich auf das Gerät und nicht auf den Käufer, oder jetzigen Eigentümer. Folglich ist die Rechnung ausreichend.

Ja. Allerdings wäre es im Zweifel sinnvoll, wenn du das Datum irgendwie belegen kannst. (Z.B. mittels einer E-Mail, oder einer Bestätigung durch den Baumarkt.)

Naja, das muß es nicht. Die Gewährleistung ist gesetzlich für ein Jahr fest vorgeschrieben, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung darüber hinaus. Daher liest man meist nur was von Garantie.

Na sagen wir mal 24 Monate! :stuck_out_tongue: Nach 6 Monaten allerdings mit Beweislastumkehr:


(hier ist für die UP auch nochmal der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung erklärt, und ja, Gewährleistung wird so gut wie nie extra angegeben, eben weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist).

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Mit „sie“ meinte ich übrigens die Vermieterin, falls es unklar war. :smile:

Wieso die Rechnung von der Vermieterin an dich? Ich denke, du hast die Rechnung vom Baumarkt?

Gewährleistung erlischt nicht durch Weiterverkauf, bei Garantie hängt’s von den Garantiebedingungen des Herstellers ab.

Nochmal zum zeitlichen Ablauf: wann hat die Vermieterin die Küche gekauft bzw. auch einbauen lassen? Kannst du irgendwie nachweisen, dass du erstmalig im Juli 2018 reklamiert hast? Wann hast du den „Schein“ vom Kundenservice (des Herstellers oder des Baumarkts?) bekommen?

Danke an alle! :blush:

… und einen schönen Abend weiterhin.

Danke, dir auch.

Wenn schon, dann „Sachmängelhaftung“ :wink:

Es ist richtig, dass der entsprechende Paragraf von " Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie …" spricht.
Sachmängel sind immer auf die Sache bezogen, logisch.

Nun schauen wir uns an, was das für die Rechte bedeutet, die man wegen Sachmängeln beanspruchen kann:

"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

Käufer ist hier der Mieter. Aber wer ist der Verkäufer?
Es ist der Vermieter. Offenbar hat der Vermieter eine fabrikneue Sache weiterverkauft. Ob mit oder ohne Gewinn, ist egal. Der Verkäufer hat für Sachmängel zu haften. Er hat das Recht, einen Rückgriff auf den Vorlieferanten vorzunehmen, aber das ist nicht Sache des Mieters.

Aber worüber reden wir denn hier? Befinden wir uns überhaupt noch in der Frist der Sachmängelhaftung?
Wir reden hier über einen Anspruch aus der Garantie des Herstellers.
Der wird gegenüber dem Hersteller geltend gemacht. Und da gelten ausschließlich dessen Garantiebedingungen.
Wenn in den Bedingungen eine Übertragung der Ansprüche an Dritte ausgeschlossen wird, dann gilt das leider.

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Richtig; die Gewährleistungsrechte bestehen zweifellos zwischen Käufer und Verkäufer.

Allenfalls könnte man, indem die Rechnung übergeben wurde, über eine konkludente Abtretung nachdenken.

Das ist ja praktisch. Dann hat der Käufer also nicht nur Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber allen vorherigen Verkäufern?

Also kurz gesagt: nein. Gesetzliche Ansprüche hat der Käufer nur gegenüber dem Verkäufer, der mit ihm einen Kaufvertrag geschlossen hat. Deswegen stehts ja auch im Gesetz. Eine Abtretung von Forderungen ist zwar möglich, aber die müssen hinreichend bestimmt sein. Global alle zukünftigen, wie auch immer gearteten Ansprüche aus der Sachmangelhaftung abzutreten, ist nicht möglich - zumal der Erstkäufer ja mangels Eigentum gar keine Ansprüche mehr hat.

Je nachdem, wie man es auslegt.

Näher als dein Vorschlag liegt wohl, es so auszulegen, dass der, der die Rechnung übergibt, nur die Gewährleistungsrechte abtreten wollte, die ihm auch selbst zustanden. Dazu können auch die gehören, die ihm schon von vorherigen abgetreten wurden; ggf ebenfalls konkludent durch Übergabe der Rechnung.

Alles eine Frage der Umstände. So kann man fast bei dem Beispiel landen, das du selbst vorschlägst, nur dass es so irgendwie plausibler klingt :wink:

Und natürlich kann man Gewährleistungsrechte abtreten; das ist keine große Sache. Allerdings machst du an dieser Stelle ja ein neues Fass auf; das eine ist die Frage, ob konkludent möglich, das andere ist die Frage, ob pauschal möglich.

Ja, hast Recht, Macht der Gewohnheit. :blush:

Hallo,

das mit Garantie und Gewährleistung ist nicht so einfach. Denn mit einer Garantie, eine freiwillige Leistung, bestätigt der Hersteller, nicht der Händler oder Handwerker, die Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum. Es ist hier unerheblich, ob der Zustand des Geräts zum Zeitpunkt des Verkaufs/der Übergabe in Ordnung war oder nicht (der Griff kann am ersten oder 396.Tag abfallen). Das ist der Unterschied zur Gewährleistung. Und diese betrifft den Händler (Baumarkt) oder Handwerker, der dazu gesetzlich verpflichtet ist. Hier offensichtlich nicht relevant.

Nachdem vermutlich, zumindest hast du das nach meiner Interpretation in deiner Frage so dargestellt, der Hersteller dir die Mitteilung gesendet hat, dass „der ganze Backofen im Rahmen der Garantie“ beim Baumarkt mit dem Schein ausgetauscht werden kann, würde ich das einfach machen.

awM

Das war irgendwie so gar nicht die Frage …