ich habe ne eigentumswohnung gekauft und laut urkunde hat die wohnung schräg über mir ne loggia und nun hat sie einen balkon der balkon ist ca 1.70meter von meinen balkon entfernt und nach oben versetzt so können sie direkt auf meine balkon schauen was kann ich machen ich ziehe erst in 3 monate ein wenn das haus fertig gebaut ist
Hallo Minimaus1001,
als Grundlage für den Kauf einer ETW sollte man die aktuelle Teilungserklärung sowie die dazu gehörigen Pläne vom Verkäufer erhalten haben. Aus diesen ist der genehmigte Ausbauzustand ersichtlich. Loggia oder Balkon müssen eingezeichnet sein. Ausserdem sollte das Gebäude vor dem Kauf besichtigt worden sein, so dass der Zustand bekannt ist. Wenn die Immobilie noch im Bau ist, dann sollte ein Abgleich mit den Bauplänen vorgenommen werden. Sollten hier Abweichungen zu den beim Kauf vorgelegte Unterlagen festgestellt werden, können Nachverhandlungen um Vertrag erforderlich sein. Ist dies ncht der Fall, dann gilt - gekauft wie besehen bzw. beschrieben. Gru Günni27
hi sprechen sie mit ihrem Bauträger und lasen sie sich die genehmigten Baupläne zeigen.Wen es genehmigt ist Einspruch beim Bauamt einstweilige Richterliche Verfügung auf Baustop bis zur klärung des sachverhaltes.
MfG Dr. Hans-Peter Weiss
Guten Tag,
relevant für für das, was gebaut werden darf ist die Baugenehmigung(en). Hier sollte man klar erkennen, ob ein Balkon o. Loggia geplant ist/war.
Wenn Ihnen über eine Verkaufunterlage etwas anders verkauft wurde, wäre dies ein privatrechtliche Angelegenheit zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Wie z. B. ein Bad statt zwei Bäder oder Laminat statt Parkett.
Letztendlich unterscheidet sich eine Loggia i. d. R. lediglich in der Umfassung des Außenraums. Bei einer Loggia wird diese oft mit Glas- o. Festelementen vorgenommen. Ggf. ist auch die Brüstung ein monolitischer Bauteil (Mauerwerk, Stahlbeton, etc.). Ob nun eine Ausführung als Loggia Sie letztendlich vor Blicken schützen würde, lässt sich von hier aus nicht sagen.
Bitte prüfen Sie die beiden erstgenannten Punkte. Ggf. gibt es hier Indizien, die Ihnen weitere Schritte ermöglichen.
MfG
Hallo,
Da Sie der Umstand stört, dass anstatt der Loggia, ein Balkon für die Nachbarwohnung gebaut wird, sollten Sie dieses Ihrem Vertragspartner klarmachen und möglicherweise Ihren Kauf mit Hinweis auf den irreführenden Vertragsinhalt rückgängig machen.
mfg
Eberhard Noller
Hallo Minimaus,
leider kann ich dazu keine Aussage treffen. Deine Beschreibung ist zu ungenau. Nur so viel: Bei Kauf der Eigentumswohnung müssen dir Pläne des gesamten Hauses vorgelegen haben. Wenn danach anders gebaut wurde, hätte man dich darüber informieren und deine Zustimmung einholen müssen. Wenn das nicht erfolgte, besteht vielleicht ein Rücktrittsrecht vom Kauf wegen arglistiger Täuschung. Das bedarf aber einer juristischen Klärung, die ich nicht geben kann. Es ist nicht mein Fachgebiet.
Freundlichen Gruß
Harald
Hallo!
Versuchen Sie Einsicht in die genehmigten Pläne zu bekommen.
Wenn dort Balkon genehmigt ist, werden Sie kaum etwas tun können.
Ist eine Logia eingetragen, könne Sie auf Änderung bzw. Schadenersatz klagen.
MfG
Horst Klein
Frage: Kanntest Du das Problem schon beim Bau des Hauses und ist der Balkon erst nachträglich - so wie Du es beschreibst - eingefügt worden. Dann würde ich das beim Bauherrn anmerken und auf Änderung drängen.
Bei nachträglichen baulichen Veränderungen kann man auch von Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn Du aber die ETW haben willst, dann konsultiere einen Fachanwalt für Bau- und Wohnrecht, der Dir entsprechende Hinweise geben kann.
Auweia! Tut mir leid, ich kann da nicht persönlich weiterhelfen aber hast Du schon beim örtlichen Bauamt nachgefragt, ob das so in Ordnung ist zumal es ja in der Urkunde (Kaufvertrag? Notarvertrag?) anders beschrieben ist?
hallo leider kann ich dir in diesem fall nicht weiterhrlfen #gruß wirora
Guten Tag,
…Wie immer: welches Bundesland???
Wenn nicht gebaut wie geplant und genehmigt wurde, ist es Sache der Bauordnungsbehörde, das anl. der Abnahme festzustellen und Nachforderungen zu stellen: Neue Planung, ggf. Statik, Wärmeschutznachweis, Abstandflächennachweis, Planungsrecht etc.
Sofern dann von der Seite der Ausführung nichts entgegensteht, kann das so sicher gebaut werden/worden sein. (Es mag noch ein paar Gesichtpunkte geben, die von hier nicht beurteilt werden können, z.B. irgendwelche Brandüberschlagsprobleme etc., was aber seitens BauOA sicher „bemerkt“ würde).
Der Rest ist Zivilrecht (schlimmstenfalls Strafrecht), wofür aber allein(!) die RA zuständig sind und ich nichts sagen kann/darf.
Wichtig wird sein, dass Sie einen Anspruch auf das haben, was im Teilungsvertrag vereinbart und hinterlegt wurde. M.E. haben Sie darauf unbedingt einen Anspruch.
RA oder den Notar, der die Teilung beglaubigt hat, fragen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Hallo
Sie Müssen Prüfen, ob der Balkon genehmigt ist. Und ob der Balkon aus den Planunterlagen, die Vertragsbestandteil Ihres Kaufvertrages sind eingezeichnet ist.
Wenn keine Pläne zum Kaufvertrag gehören, in denen die Bebauung der Nachbarwohnung erkennbar ist, dann sind Pläne, die zum Bewerben des Objektes gehören maßgebend.
Sie können eventuell eine minderung des Kaufpreises verlangen, wenn durch dem Balkon des Nachbarn es zu einer eheblichen Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung und des Balkones kommmt. Dies wird dann durch ein Sachverständigen festgelegt.
Sie können versuchen, auf Kulanzbasis eine Minderung zu erziehlen. Von Kaufvertrag zurücktreten können Sie nach meiner Meinung nicht.
Vor Gericht ziehen ist teuer und gewinnen werden nur die Rechtsanwälte.
Versuchen Sie sich gütig zu einigen.
Dies ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.
Gruß Andreas
Hallo minimaus1001!
Leider kann ich nicht weiterhelfen, da hierzu sehr viele Detailinformationen zu berücksichtigen sind, die ich nicht habe. Abgesehen davon sollte sich das auch ein Rechtsanwalt anschauen, der die örtlichen Gegebenheiten samt der juristischen Situation beurteilen kann.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland
Naja, also das ist recht einfach - nicht einziehen. Vielleicht vorher die Eigentumswohnung genau auf ihre Vor- und Nachteile hin prüfen bevor sie gekauft wird…