Hallo ExpertInnen!
Zu folgendem Sachverhalt bitte ich um eure Meinungen und Einschätzungen:
AN hat ab 01.04.2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Diesen kündigt AN zum 31.03.2007 um eine neue Anstellung zum 01.04.2007 anzutreten.
AN übersieht (weil er gar nicht wusste, dass es so etwas gibt) in seinem neuen Anstellungsvertrag, dass die Probezeit keine „normale“ dem Arbeitsvertrag vorgeschaltete Probezeit ist, sondern dass es sich um ein auf drei Monate befristetes Probearbeitsverhältnis handelt, welches also durch Zeitablauf am 30.06.2007 automatisch endet, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Das Arbeitsamt sieht nun ja aber vor, dass man sich als AN drei Monate vor Ablauf eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend zu melden hat. Dies entspräche ja nun im vorliegenden Falle genau dem Eintrittsdatum von AN bei dem neuen AG - AN war zu diesem Zeitpunkt ja aber noch der Ansicht, dass es sich um eine gewöhnliche vorgeschaltete Probezeit handle. Darüber hinaus war An natürlich positiv gestimmt und sah rosig der Zukunft entgegen - nichts lag da ferner als der Gedanke an eine baldige Arbeitslosigkeit.
Der Vertrag läuft nun aber voraussichtlich zum 30.06.2007 aus. Der AG hat sich bislang trotz mehrmaligen telefonischen Nachhakens und Anfordern eines Gesprächstermines durch AN noch nicht konkret geäußert, ob AN ab 01.07.2007 überhaupt weiter beschäftigt und wenn ja unter welchen Konditionen, etc. AN hat sich am 19.06. (Tag der Erkenntnis über den Tatbestand des befristeten Arbeitsvertrages) sofort telefonisch arbeitssuchend gemeldet, was ja aber nach Auffassung des Arbeitsamtes verspätet ist. Da der AG AN in Bezug auf einen Gesprächstermin immer wieder vertröstet und verschiebt, muss AN nun davon ausgehen, dass es nicht zu einer weiteren Beschäftigung kommen wird.
Welche Konsequenzen werden AN aus der verspäteten Meldung entstehen?
Wie hoch kann eine Sperrfrist von der Arbeitsagentur maximal angelegt werden?
Kann die Arbeitsagentur AN wegen der Aufgabe seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für ein auf drei Monate befristetes Probearbeitsverhältnis mit einer Sperre belegen?
AN war vorher noch niemals arbeitslos, ist also quasi ein „Ersttäter“ und sein Handeln war wie erwähnt geprägt von Unwissenheit. Wäre es AN bewusst gewesen, dass es sich nicht um eine „normale“ Probezeit handelt, so hätte AN den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet.
Benötigt AN von seinem aktuellen Arbeitgeber für das Arbeitsamt nochmals eine Kündigung oder reicht der Arbeitsvertrag, in dem das befristete Prbearbeitsverhältnis vereinbart wurde als Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Ich bin für eure Meinungen und Anregungen sehr dankbar!
Viele Grüße,
Carmen
! So was würde ich hier gerne öfter lesen; dann macht nicht nur das Lesen mehr Spaß, sondern erst recht das Antworten!
Also: Der fiktive AN soll sicherheitshalber beim Termin zur Antragsabgabe einen Ausdruck dieser DA mitnehmen!!
), wird der Fall so laufen, dass er auf alle Fälle erst mal eine vorläufige Sperrzeit aufgebrummt bekommt und sog. Sperrzeitermittlungen eingeleitet werden. Das heißt konkret: Der AN bekommt einen Fragebogen, wo er sich erklären musst, und der(„befristete“) AG bekommt einen, wo er sich erklären muss. U. (einigem) a. wird er danach gefragt werden, ob für den AN eine konkrete Aussicht bestand, nach den drei Monaten übernommen zu werden. Bejaht er das, wird die vorläufige Sperrzeit aufgehoben und rückwirkend Alg gezahlt werden. Verneint er, wird die vorläufige in eine endgültige Sperrzeit umgewandelt werden. (Wichtig: Es kommt dabei wohl nicht darauf an, was er dem AN für einen Eindruck vermittelt hat! Allein die Tatsache, dass der AG dem AN statt einer Probezeit einen befristeten Vertrag gegeben hat (ob der AN dies nun bemerkt hat oder (ich gebe zu: für mich unverständlicherweise) nicht), würde die Argumentation des AG, das keine konkrete Aussicht auf Fortsetzung des AVs bestand, (zumindest für mich als SB) untermauern.))