Behandlungsvertrag mit Hebamme

Guten Tag!

Ich möchte Meinungen einholen zu folgendem Fall.

Hebamme A arbeitet freiberuflich in Zusammenarbeit mit der Hebammenpraxis von B und C.
Die Schwangere Frau X (Entbindungstermin im Januar 2010) nimmt im August 2009 Kontakt zu Hebamme A auf und bittet sie um ein erstes Gespräch. Aufgrund von Urlaubsplänen beiderseits findet das Gespräch erst Ende September statt.
Hebamme A erklärt, dass folgendes von ihr übernommen werden kann: Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitungskurs, Beleggeburt im Krankenhaus und Nachsorge. Sie erklärt auch, dass für die Rufbereitschaft zur Beleggeburt ab zwei Wochen vor Geburtstermin (in diesem Fall nur ca eine Woche aufgrund der Weihnachts-/Silvesterpause der Hebammen) ein Betrag von 200 € fällig wird, welcher nicht von den Krankenkassen übernommen wird.
Außerdem muss Frau X einen kleinen Unkostenbeitrag von 18 € für den Geburtsvorbereitungskurs leisten um Dinge wie Bereitstellung von Getränken oder Massageöl etc. abzudecken (den Rest übernimmt die Krankenkasse, genauso wie Vorsorge und Nachsorge).
Da Frau X weiß, dass die Kurse gefragt sind und die Praxis in der Nähe liegt, entschließt sie sich die Dienste der Hebamme A in Anspruch nehmen.
Dazu nimmt Hebamme A die Krankenkassen-Daten auf und lässt sich einen Bogen unterzeichnen, indem der Besuch als Vorgespräch mit Frau X bestätigt wird (auf dem Bogen werden dann alle weiteren Dienste von Frau X unterzeichnet, wenn sie in Anspruch genommen werden).
Zusätzlich lässt sich Hebamme A einen Behandlungsvertrag unterzeichnen, in dem Frau X erklärt, welche Dienste sie in Anspruch nehmen möchte und in welchem Fall sie privat für die Rechnung aufkommen muss (im Hinblick auf Probleme mit der Krankenkasse). Auch die Pauschale für die Rufbereitschaft ist darin festgehalten.
Im Nachhinein fallen folgende Dinge an dem Behandlungsvertrag auf:

  • Es wird formuliert, dass Frau X die Dienste der „oben genannten“ Hebamme in Anspruch nimmt. Allerdings finden sich auf dem Vertrag lediglich die Namen der Hebammen B und C; nirgends wird A erwähnt.
  • Es wird nirgends erwähnt ob und unter welchen Umständen der Vertrag wieder gelöst werden kann, bzw. was passiert, wenn die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Es wird nirgends erwähnt, wann die Beträge fällig sind (z.B. die Pauschale für die Rufbereitschaft).

In den folgenden Tagen ergibt sich für Frau X die Möglichkeit zu Hebamme D zu wechseln, bei der einige Bedingungen günstiger erscheinen, zudem ist sie sympatischer (was in dem Fall ja recht wichtig ist).
Hebamme D sichert Frau X zu, dass es kein Problem ist zu wechseln (Frau X hat den Behandlungsvertrag angesprochen).
Also sagt Frau X zwei Wochen nach dem ersten Gespräch (Mitte Oktober) und damit einen Monat vor Beginn des Geburtsvorbereitungskurs Hebamme A alles per Email ab.

Hebamme A lässt sich mit der Anwort zwei Wochen Zeit und schreibt nun, dass die Absage sehr kurzfristig käme, der Platz im Kurs sowie der Platz für die Beleggeburt kaum noch zu belegen wären (wobei die Kurse erfahrungsgemäß sehr gefragt sind). Sie deutet an, dass die Hebammen-Praxis Frau X beides trotzdem in Rechnung stellen könnte. Sie fragt, was Frau X nun tun möchte.

Wie ist die rechtliche Lage? Kann die Hebamme A überhaupt irgendwas in Rechnung stellen? Kann Frau X den Vertrag so einfach wieder lösen, wie sie sich das vorgestellt hat?

Ich würde mich über ein paar Antworten freuen!

July

hmm, kann keiner was zu dem fall sagen?

ich hab derweil im internet gesucht und folgende aussagen gefunden:

allgemein zum thema bahndlungsvertrag zwischen arzt und patient:
Der Behandlungsvertrag kann jederzeit vom Patienten beendet werden. Dies gründet sich auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Während das Zustandekommen des Behandlungsvertrages durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten möglich ist, kann die Kündigung durch den Patienten in aller Regel nicht „schlüssig“ erfolgen, sondern muss (formlos) erklärt werden.

und zum thema behandlungsvertrag zwischen hebamme und „kundin“:

sinngemäß: der Behandlungsvertrag kann wegen fehlenden Vertrauens frislos gekündigt werden

(was ja hier nicht der fall ist - es ist eher der mangel an sympathie und die teilweise ungünstigen bedingungen, wie späte rufbereitschaft und kurs, der sich bis in den januar hineinzieht)