Bei Auszug renovieren?

Man nehme folgenden Fall an:
Ein Paar bezieht am 01.06.2006 eine Wohnung.
Die Vermieter (V) kündigen den Paar zum 30.04.2008, weil das Paar sich über Mängel in der Wohnung beschwert hat. Folgender Mangel: Vor ein paar Monaten lief Wasser in der Schlafzimmerwand von oben nach unten durch. Grund war eine schief gebaute Terasse über dem Schlafzimmer, welche umgehend vom V erneuert wurde. Die Schäden im Schlafzimmer (Wasser in der Wand, grosse Wasserflecken) aber will V nicht übernehmen.

Im Mietvertrag wurde im Protokoll festgehalten:

  1. Im Wohn- und Schlafzimmer müssen die Tapeten neu gestrichen werden.
  2. Die neuen Fussleisten müssen fachgerecht angebracht werden.
  3. Die Dübellöcher müssen fachgerecht ausgeführt werden.
  4. Der Teppichboden im Wohnzimmer muss gereinigt werden. Reinigungsmittel wurde gestellt.
    Die M haben von den Vormietern dafür 80 € erhalten.

Punkt 1 haben die M erledigt.
Punkt 2 haben die M erledigt. Dafür mussten sie sich eine entsprechende Säge leihen. Die M sind nicht vom Fach.
Punkt 3 haben die M bisher nicht erledigt.
Punkt 4 haben die M erledigt. Allerding war das Reinigungsmittel ohne grossen Erfolg.

Folgende Fristen zur Erledigung von Schönheitsreparaturen sind im Mietvertrag festgehalten:

  • Küche, Bad, Dusche 3 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume, Flur 5 Jahre
  • bei allen übrigen Räumen 7 Jahre

Folgender Absatz als nächstes:
„Bei Beendigung es Mietverhältnisses hat der M die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Zeitfolgen durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den V zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.“
Ausserdem:
" Verschuldungsunabhängig hat der M die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie in seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen und in Einzelfall einen Betrag von 75 E nicht übersteigen, zu tragen."

Eine individuelle Vereinbarung zur Renovierung bei Auszug wurde nicht getroffen.
Wände befinden sich in folgendem Zustand:
Im Schlafzimmer grosse Schäden durch eingedrungenes Wasser. Ausserdem komplett blau gestrichen, auch die Decke. Tapete an kleineren Stellen abgerissen um eventuelle Schäden an der Wand zu sehen.
Im Wohnzimmer waren sehr viele Nägel in der Wand.
In der Küche wurde teils farbig gestrichen.
Im Flur ca. 1 qm farbig gestrichen.

Fragen:

  1. Müssen die Dübellöcher noch „fachgerecht ausgeführt“ werden? Dafür müsste erst die Tapete runter. Vormieter hat einfach über die Tapete gespachtelt.
  2. Reicht es aus wenn die Wohnung ohne Tapete übergeben wird? Das heisst, einfach Tapete entfernen?
  3. Muss dann tatsächlich damit gerechnet werden, dass V Geld haben will für eine eventuelle Renovierung?
  4. Sind die angebrachten Fussleisten okay? M sind keine Fachleute, Kanten schliessen teils nicht genau ab.
  5. Muss die Decke im Schlafzimmer (blau) geweisst werden?

Hallo

das leidige Thema … ich versuche mal einzelne Punkte des Beispielfalles beispielhaft aufzugreifen (abschließenden Hinweis beachten).

Ein Paar bezieht am 01.06.2006 eine Wohnung.
Die Vermieter (V) kündigen den Paar zum 30.04.2008, weil das Paar sich über Mängel in der Wohnung beschwert hat.

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn einer der gesetzlich bestimmten Gründe vorliegt > BGB § 573 Abs. (2).
Der Mieter ist nach BGB § 536c zur Mängelanzeige verpflichtet; einen „Kündigungstatbestand“ stellt die Erfüllung dieser Mieterpflicht jedoch keineswegs dar!
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html

FolgenderMangel: Vor ein paar Monaten lief Wasser in der Schlafzimmerwand von oben nach unten durch. Grund war eine schief gebaute Terasse über dem Schlafzimmer, welche umgehend vom V erneuert wurde. Die Schäden im Schlafzimmer (Wasser in der Wand, grosse Wasserflecken) aber will V nicht übernehmen.

… muss er aber, da der Mieter den Schaden nicht verursacht hat und damit den Vermieter die Schadensbeseitigung an seinem Eigentum im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten gem. BGB § 535 trifft - siehe auch:
/t/wasserschaden-wer-haftet–2/2620374

Im Mietvertrag wurde im Protokoll festgehalten:

  1. Im Wohn- und Schlafzimmer müssen die Tapeten neu gestrichen werden.
  2. Die neuen Fussleisten müssen fachgerecht angebracht werden.
  3. Die Dübellöcher müssen fachgerecht ausgeführt werden.
  4. Der Teppichboden im Wohnzimmer muss gereinigt werden.

Ich gehe davon aus, dass das Einzugsprotokoll gemeint ist: Dda nicht vereinbart ist WER die Arbeiten ausführt/die Mängel aus der Zeit vor Mietbeginn beseitigt, dürfte dies im Zweifel zu Lasten des Vermieters gehen - siehe auch BGB § 535
Womöglich hätten die M diese Punkte gar nicht „abarbeiten“ müssen …

Folgende Fristen zur Erledigung von Schönheitsreparaturen sind im Mietvertrag festgehalten: …

siehe ggfs. „formularvertraglich vereinbarte starre Fristen“ = womöglich unwirksam
/t/kuendigungsfrist-bei-stillschweigender-verlaengg/…

Folgender Absatz als nächstes: "Bei Beendigung es Mietverhältnisses hat der M die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. …
Eine individuelle Vereinbarung zur Renovierung bei Auszug wurde nicht getroffen.

Womöglich wegen Kumulierungswirkung/Verstoss gegen § 307 BGB unwirksam:
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/ 92, NJW 1993, 532).
BGH, Urteil vom 5. 4. 2006 - VIII ZR 163/ 05; LG Düsseldorf
http://lexetius.com/2006,823
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Ausserdem:

so üblich und rechtswirksam möglich; ggf auf „doppelte Begrenzung“ (max. Jahresbetrag) prüfen
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…

Fragen:

  1. Müssen die Dübellöcher noch „fachgerecht ausgeführt“ werden? Dafür müsste erst die Tapete runter. Vormieter hat einfach über die Tapete gespachtelt.

s.o. - mangels expliziter Vereinbarung WER Arbeiten ausführt > VM

  1. Reicht es aus wenn die Wohnung ohne Tapete übergeben wird? Das heisst, einfach Tapete entfernen?

Wenn beim Einzug Tapeten vorhanden waren, wäre eine Rückgabe ohne Tapeten „nicht-vertragsgemäßer Zustand“, d.h. würde eine Beseitigungs-/Schadensersatzpflicht des M auslösen.

  1. Muss dann tatsächlich damit gerechnet werden, dass V Geld haben will für eine eventuelle Renovierung?

siehe 2 bzw. bzgl. der verschiedenen Punkte je nach Sach-/Rechtslage

  1. Sind die angebrachten Fussleisten okay? M sind keine Fachleute, Kanten schliessen teils nicht genau ab.

s.o. - mangels Vereinbarung WER Arbeiten ausführt > VM
aber freiwillige ausgeführte oder angefangene Arbeiten müssen auch fachgerecht ausgeführt/zu Ende gebracht werden

  1. Muss die Decke im Schlafzimmer (blau) geweisst werden?

> je nach Farbstärke und Richtermeinung ggfs nur für Mietzeitdauer erlaubt > d.h. bei Mietende ggfs. als nicht-vertragsgemäßer Zustand unter Wiederherstellung einer üblichen, normal-vermietbar Farbgebung vom M zu beseitigen.

Achtung: Beispielfälle sind i.d.R. nicht auf „echte“ Fälle übertragbar. Jeder Einzelfall ist nur in Kenntniss aller Sachumstände/gesamter Vertrag im Volltext einzuschätzen - dies kann ggfs. nur durch fachliche Einzelfallberatung (Mieterbund/Rechtsanwalt) geschehen.

Rudi (ianal)