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Es kommt drauf an WO man auf „Antworten“ klickt.
Ich habe ganz bewusst „außer Reihe“ geantwortet, weil wie erläutert gem. BGB durch den fehlenden Befristungsgrund das Mietverhältnis eben nicht bis 14.08.2004 befristet ist sondern als unbefristet gilt und damit der Status „unbeendet“ besteht - womit natürlich auch keine stillschweigende Vertragsverlängerung eingetreten sein kann.
zu Vertragsfreiheit unwirksame Vereinbarungen
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit und es können ja auch nur geschäftsfähige Menschen Verträge (wirksam) abschliessen.
Per Gesetz oder durch Urteile wird die Vertragsfreiheit allerdings in manchen Fällen eingeschränkt, wenn „ungleiche“ Vertragspartner aufeinander treffen.
Dann sind ggf. manche Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung und/oder wegen Verstoss gegen AGBGB bzw. jetzt in BGB § 307 geregelt unwirksam (d.h. wenn diese formularvertraglich vereinbart werden = ein vom Vermieter vorgegebener Vertragstext, der mind. dreimal in dieser Form angewendet wird).
http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html
Das betrifft z.B. auch die Sache „Schönheitsreparaturen fester Fristenplan“ > unterscheide:
- formularvertraglich unwirksam
- individualvertraglich aber wirksam.
Pauschalierungen/Statements, die sich auf derartige Urteile beziehen ohne die Urteilsbegründung zu nennen, sind wegen der besonderen Feinheiten (d.h. der Frage der Übertragbarkeit auf andere Fälle) mit äußerster Vorsicht zu geniessen.
Leider stiften die meisten Veröffentlichungen/Pressezitate hier mehr Verwirrung, als dass sie zur Information beitragen!
Hier z.B. mit ausführlicher Erklärung:
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…
separate Anlage oder im fortlaufenden Vertragstext
Ist grundsätzlich egal - es kommt darauf an, ob ein Zusammenhang erkennbar ist.
Allerdings kann der Mietvertrag auch aus formularvertraglichen und individualvertraglichen Vereinbarungen „zusammengesetzt“ sein.
Ein gedrucktes Formular deutet auf „formularvertraglich“ hin, ein Zusatzblatt auf „individualvertraglich“ - wobei es letztlich aber nicht auf den Anschein, sondern auf den tatsächliche Sachverhalt ankommt, der ggfs. eben zu beweisen wäre.
Rudi