Kündigungsfrist bei stillschweigender Verlängg

hallo
mal angenommen in ´nem mietvertrag von 05/2002 stünde

§3 Mietzeit:
Verträge von bestimmter Dauer mit Begründung
Der Abschluss des Mietvertrags erfolgt auf 2 Jahre. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 15.07.2002 und endet am 14.08.2004. die Vertragslaufzeit ist auf ___ Jahre befristet, da nach Ablauf der Festmietzeit über die Wohnung aus folgendem Grund verfügt werden muss: _______________ (keine Gründe angegeben)

  1. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich ein beendetes Mietverhältnis im Falle der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, wird ausgeschlossen.

Mit welcher frist könnte so ein vertrag im frühjahr 2008 gekündigt werden??
gelten 3 monate wie bei einem unbefristeten
oder sozusagen fristlos, da eigentlich offiziell gar keine verlängerung…
oder evtl. sogar noch länger als 3 monate?

Hier gilt die 3 Monatige Kündigungsfrist.
gruß Claire

Vollzitat gelöscht - Guido, Mod

Super, vielen Dank.

Mich würde nun nur noch des Prinzips wegen interessieren,

  • wie konnte der Vertrag befristet werden, ohne begründung
    und
  • der ausdrückliche ausschluss der verlängerung nach BGB

existiert dadurch momentan wirklich überhaupt noch ein vertrag
oder ist dieser eigentlich nichtig aber durch die stillschweigende verlängerung wird einfach ein normaler, unbefristeter angenommen?

Vollzitat gelöscht - Guido, Mod

Moin,

Mich würde nun nur noch des Prinzips wegen interessieren,

  • wie konnte der Vertrag befristet werden, ohne begründung
    und
  • der ausdrückliche ausschluss der verlängerung nach BGB

Vertragsfreiheit. Ich darf doch vereinbaren, was ich will, solange es nicht wider die guten Sitten oder
Gesetz ist.

existiert dadurch momentan wirklich überhaupt noch ein vertrag
oder ist dieser eigentlich nichtig aber durch die
stillschweigende verlängerung wird einfach ein normaler,
unbefristeter angenommen?

Durch die stillschweigende Verlängerung existiert ein Vertrag, wobei der Mieter durch Zahlung der Miete
seinen Willen zur Verlängerung ausdrückt, der Vermieter durch das Akzeptieren der Miete und
Überassung des Mietobjekts.

Gruß,
Ingo

Hallo

zur mietvertraglichen Mietzeitvereinbarung - befristet/unbefristet
Wurde der für einen befristeten Mietvertrag erforderliche Befristungsgrund nicht angegeben, dann gilt das Mietverhältnis automatisch als unbefristet!
> BGB § 575 Abs (1)
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
und z.B.
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen…
(unter befristete Mietverträge)

Der Ausschluss der Verlängerung nach § 545 BGB ist üblich und wirksam - trifft hier allerdings nicht zu, da das Mietverhältnis ja nicht beendet ist.

Das unbefristete Mietverhältnis kann der Mieter mit 3 Monaten Kündigungsfrist beenden.

Rudi

Durch die stillschweigende Verlängerung existiert ein Vertrag,
wobei der Mieter durch Zahlung der Miete
seinen Willen zur Verlängerung ausdrückt, der Vermieter durch
das Akzeptieren der Miete und
Überassung des Mietobjekts.

Gruß,Ingo

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten

Vertragsfreiheit. Ich darf doch vereinbaren, was ich will,
solange es nicht wider die guten Sitten oder
Gesetz ist.

Gruß,
Ingo

Meine ursprüngliche Frage ist ja berits super geklärt
Vielen Dank an alle

Frage an Ingo zu -Vertragsfreiheit
inwiefern gilt denn Vertragsfreiheit,
gleichzeitig wird aber bzgl. Mietverträgen immer wieder von ungültigen Formulierungen (Bsp. Schönheitsreparaturen nach festem Fristenplan oder ähnlichem) gesprochen, die dann angeblich nichtig wären

Macht es hier einen Unterschied, ob diese Klauseln in einem Mietvertrag stehen, dann nichtig?
oder in einem extra Blatt Papier, das an den Mietvertrag angehängt, jedoch nicht als Anlage bezeichnet ist
und von Vermieter und Mieter unterzeichnet - dann n i c h t nichtig?

  • vielleicht weil man sagen könnte dieses extra Blatt ist kein Mietvertrag sondern irgend ein Vertrag zwischen zwei Personen?
    obwohl am Ende Unterschrift Vermieter Mieter ?

Kann dies irgenwie gar nicht einordnen.

Wäre super, wenn etwas Licht ins Dunkel… -Danke

.

noch was technisches: der Artikelbaum wird doch nach Datum angezeigt
wie geht dies bei diesem Artikel, dass z.B. die Antwort von Rudi vom 2.3. über den anderen Antworten steht, die zeitlich früher geschrieben wurden
-Nicht soo wichtig würde mich nur am Rande interessieren, da ich ganz neu hier bin

.

Moin

inwiefern gilt denn Vertragsfreiheit,
gleichzeitig wird aber bzgl. Mietverträgen immer wieder von
ungültigen Formulierungen (Bsp. Schönheitsreparaturen nach
festem Fristenplan oder ähnlichem) gesprochen, die dann
angeblich nichtig wären

Weil es gerade im Mietrecht viele Fallstricke und Gesetze (bzw. Urteile) gibt, die der Vertragsfreiheit gewisse Grenzen setzen. Nimm meine Antwort aber mit Vorsicht auf - Fachleute wissen’s im Detail sicher besser als ich.

Macht es hier einen Unterschied, ob diese Klauseln in einem
Mietvertrag stehen, dann nichtig?

M.E. würde das keinen Unterschied machen - es ist ja effektiv Teil des Mietvertrags.

  • vielleicht weil man sagen könnte dieses extra Blatt ist kein
    Mietvertrag sondern irgend ein Vertrag zwischen zwei Personen?
    obwohl am Ende Unterschrift Vermieter Mieter ?

Ich vermute, dass sowas, was direkt den Umgang mit der Mietsache betrifft, vor Gericht als Bestandteil des Mietvertrages aufgefaßt würde - sonst könnte man damit jedwede Bestimmungen bzgl. Mietverträge umgehen, wenn man als Vermieter auf solchen Nebenabsprachen bestünde.

Gruß,
Ingo

zur technischen Frage > Artikelbaum
Es kommt drauf an WO man auf „Antworten“ klickt.
Ich habe ganz bewusst „außer Reihe“ geantwortet, weil wie erläutert gem. BGB durch den fehlenden Befristungsgrund das Mietverhältnis eben nicht bis 14.08.2004 befristet ist sondern als unbefristet gilt und damit der Status „unbeendet“ besteht - womit natürlich auch keine stillschweigende Vertragsverlängerung eingetreten sein kann.

zu Vertragsfreiheit unwirksame Vereinbarungen
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit und es können ja auch nur geschäftsfähige Menschen Verträge (wirksam) abschliessen.
Per Gesetz oder durch Urteile wird die Vertragsfreiheit allerdings in manchen Fällen eingeschränkt, wenn „ungleiche“ Vertragspartner aufeinander treffen.
Dann sind ggf. manche Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung und/oder wegen Verstoss gegen AGBGB bzw. jetzt in BGB § 307 geregelt unwirksam (d.h. wenn diese formularvertraglich vereinbart werden = ein vom Vermieter vorgegebener Vertragstext, der mind. dreimal in dieser Form angewendet wird).
http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html

Das betrifft z.B. auch die Sache „Schönheitsreparaturen fester Fristenplan“ > unterscheide:

  • formularvertraglich unwirksam
  • individualvertraglich aber wirksam.
    Pauschalierungen/Statements, die sich auf derartige Urteile beziehen ohne die Urteilsbegründung zu nennen, sind wegen der besonderen Feinheiten (d.h. der Frage der Übertragbarkeit auf andere Fälle) mit äußerster Vorsicht zu geniessen.
    Leider stiften die meisten Veröffentlichungen/Pressezitate hier mehr Verwirrung, als dass sie zur Information beitragen!

Hier z.B. mit ausführlicher Erklärung:
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/schoenheit…

separate Anlage oder im fortlaufenden Vertragstext
Ist grundsätzlich egal - es kommt darauf an, ob ein Zusammenhang erkennbar ist.
Allerdings kann der Mietvertrag auch aus formularvertraglichen und individualvertraglichen Vereinbarungen „zusammengesetzt“ sein.
Ein gedrucktes Formular deutet auf „formularvertraglich“ hin, ein Zusatzblatt auf „individualvertraglich“ - wobei es letztlich aber nicht auf den Anschein, sondern auf den tatsächliche Sachverhalt ankommt, der ggfs. eben zu beweisen wäre.

Rudi