Schönheitsrepar. bei Auszug -viele Versionen

Sieht der Mietvertrag vor, dass bereits beim Einzug und außerdem während des laufenden Mietverhältnisses zu renovieren ist, dann sind die gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. (BGH WM 93,175;OLG Celle ZMR 99,570;AG Hamburg NZM 2000,1180)

Und wer haftet, wenn ein Informationssuchender es wagt, sich auf eine derartige „Info“ zu stützen?!?! :frowning:
Solche „Desinformations-Statements“ sind echt nervend und vor deren „Verwendung“ kann man nur immer wieder warnen!

Möglicherweise auf einen anderen Fall übertragbar sind einzig BGH-Urteile mit entsprechenden Leitsatzentscheidungen, da Urteile „unterer“ Gerichte für andere Richter nicht bindend sind!
Ob das BGH-Urteil dann tatsächlich z.B. auf einen „selsbtgestrickten Beispielfall“ übertragbar ist, kommt auf den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt an > dazu ist es unabdingbar, die Urteilsbegründung genauestens im Volltext zu lesen !!!

Hier mal zum Vergleich eine weitaus informativere und aktuellere Veröffentlichung zu „BGH WM 93“, die auch die Möglichkeit bietet, selbst zu prüfen, ob dies zutreffen könnte:

Der erkennende VIII. Senat hat mit seinem Urteil v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05 - WuM 2006, 306 - seine Rechtsprechung zum Summierungseffekt von Schönheitsreparaturklauseln bestätigt (Bestätigung von VIII ARZ 5/92 - WuM 1993, 175). In dem neuen Fall ging es um die Summierung einer wirksamen formularvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturklausel mit weichem Fristenplan und deren Ergänzung durch eine individualvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklausel. Nach Auffassung des Senats kann ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist.
(leider habe ich die Quelle momentan nicht parat - ist aber egal, da eh’ kein anderer für einen möglichen Schaden haftet, wenn man sich nur auf solche Kurz-Infos gestützt in einen Rechtstreit wagt)

Kurzform:
http://lexetius.com/2006,823

Volltext mit Leitsatz: "Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbe-denklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532)."
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

siehe auch meinen Beitrag mit ausführlichen Hinweise und Links
/t/kuendigungsfrist-bei-stillschweigender-verlaengg/…

z.B. auch
zu starre Fristen - mit Link zum Urteil im Volltext
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Das Amtsgericht hat die Mieterin antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Vermieter begehrt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dass die „kleinen“ Richter sich untereinander nicht einig sind, sollte einem auch zu denken geben …

Die Grundsteuer wird dem Mieter auch dann belastet, wenn die Rechtssprechung anders lautet.

Der Beispiel-Vermieter scheint ja wirklich ein böser Finger :wink:
Jedenfalls klingt der ausführlich geschilderte Beispielfall tatsächlich sehr nach > „überzogener Vertrag mit womöglich unwirksamen Vertragsbestandteilen“ (Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis nach starrem Fristenplan in Summierung mit Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad).
Das ist aber auch das einzige, was man als Laie dazu sagen kann und darf.

Vielleicht sind aber doch im Vertrag z.B. hinsichtlich starrer Fristen die Wörtchen „im Allgemeinen“ verborgen oder vielleicht kann doch der Vermieter den Richter davon überzeugen, dass es sich um individualvertragliche Vereinbarungen handelt?

Bei einem „echten“ Fall muss ggfs. ein Rechtsanwalt versuchen die gesamten Sachumstände und die möglichen Erfolgsaussichten einzuschätzen - und selbst ein RA kann niemals garantieren, wie es letztendlich ausgehen wird …

Nebenbei kann einem ein RA dann auch bei der Entscheidung helfen, ob man ggf. bereit und risikofreudig (Gerichts-/Anwaltskostenrisiko!) genug ist, die Sache erforderlichenfalls bis zur letzten Instanz durchzufechten, falls die „kleinen“ Richter nicht der Meinung sind, dass ein BGH-Leitsatz bzw. ein bereits ergangenes BGH-Urteil vollständig auf den betreffenden „eigenen“ Fall übertragbar ist.

Rudi (ianal)