Schönheitsrepar. bei Auszug -viele Versionen

komplexe Geschichte, aber wäre wirklich super, wenn ihr euch dies mal anschauen könntet - schon mal vielen vielen DANK im voraus

hab mal gesehen, in e i n e m mietvertrag von April 2002


§6 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
(3.1) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, …) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

(3.2) Fristenplan:
a. Heizkörper, Rohre, Innentüren, Fenster … 5 Jahre
b. Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c. Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre
d. Lasieren von Naturhölzern 10 Jahre

Für Arbeiten in Küchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzt sich die Frist b. um zwei Jahre. Bei Nebenräumen in der Wohnung verlängert sie diese Frist um 2 Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.

§14 Schönheitsreparaturen bei Auszug
Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in §6 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eins Malerfachgeschäftes an den Vermieter –
liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40% , länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%
bei Berechnung des Kostenersatzes für das Anbringen von Raufasertapeten … gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%… länger als 5 Jahre 50%…länger als 10 Jahre 90%
Nebenräume …länger als 5 Jahre 70% …
Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter.

§ 22 Sonstige Vereinbarungen

  1. Die Grundsteuer wird dem Mieter auch dann belastet, wenn die Rechtssprechung anders lautet.
  2. Teppiche dürfen nicht verklebt werden. Bei Beschädigungen des Originalbodenbelags (z.B. durch zerschneiden) muss der Mieter vollen Ersatz leisten.
  3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Transport von Möbeln … die Kunststoffkanten der Treppen im Treppenhaus nicht beschädigt werden. Bei Beschädigung ist der Mieter zu neuwertigem Ersatz verpflichtet.

Vermieter : Unterschrift Mieter: Unterschrift

(eigentliches Ende des Mietvertrag-Vordrucks)

  • extra Blatt (nicht als Anlage oder Ähnliches bezeichnet):
  1. Da die Wohnung zum größten Teil mit Raufasertapeten versehen ist, ist der Mieter in jedem Falle bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, dieselben durch einen Fachmann mit abwaschbarer Dispersionsfarbe streichen zu lassen und die Wünsche des Vermieters, sowohl bzgl. des zu beauftragenden Handwerkers, als auch des zu verwendenden Materials zu berücksichtigen.

  2. Die Endreinigung beim Auszug übernimmt der Vermieter zu Lasten des Mieters. Sollte jedoch eine anders lautende Vereinbarung getroffen werden, kann dies Endreinigg. auch vom Mieter übernommen werden, wobei sich der Vermieter ggf. an der Kaution schadlos halten kann.

Vermieter: Unterschrift Mieter: Unterschrift
(meine Anmerkung: selbes Datum wie Mietvertrag)

  • weiteres extra Blatt (nicht als Anlage oder Ähnliches bezeichnet):
    Ich, der Mieter X und der Vermieter Y erklären folgendes:
    Der Mietvertragsvordruck wurde eingehend durchgesprochen.
    … Auch der §14 (Schönheitsreparaturen bei Auszug) wurden besonders besprochen und dabei klargestellt, welche Folgen diese Bestimmungen haben.
    Nach erfolgter Durchsprache wird die Verbindlichkeit der Vertragsbestimmungen ausdrücklich anerkannt.

Der Vermieter: Unterschrift Der Mieter: Unterschrift

Bsp.: Kündigung - Auszugstermin nach 6 Jahren

bislang keine schönheitsreparaturen ausgeführt, da die wohnung so gut wie nicht abgenutz ist (1 Personenhaushalt, keine parties oder ähnliches, kein rauchen…)

  1. Was müsste in so einem Fall wirklich beim Auszug gemacht bzw. bezahlt werden?

  2. Sind die Fristen zu den Schönheitsrepar. und somit dieser komplette Paragraph ungültig.

  3. Ist es hierbei von Bedeutung dass der Vertrag von 2002 ist?

  4. sind die extra-blätter mit unterschrift vermieter und mieter und gleichem datum sozusagen teil des mietvertrags und vielleicht z.t. unwirksam oder handelt es sich in so einem fall, da extra blatt papier um einen eigenständigen vertrag, der nicht unter die mietgesetze uns fällt?

was gilt - was wäre unsinn?

Man ist nicht verpflichtet, Arbeiten durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.
Bei solchen Bedingungen, die der Vermieter stellt(die meines Erachtens nicht rechtens sind), würde ich nie so einen Vertrag Unterschreiben.
gruß Claire

Vollzitat gelöscht - Guido, Mod

Kann ich gut nachvollziehen.

Wenn jedoch so ein Vertrag, mit allen extra-Blättern unterschrieben wäre, und man nach 6 Jahren ausziehen würde

ließe sich in so einem Fall sagen
was gemacht werden müsste, bzw. was vom Vermieter verlangt werden kann
oder ob viele dieser Regelungen bestandslos wären?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sieht der Mietvertrag vor, dass bereits beim Einzug und außerdem
während des laufenden Mietverhältnisses zu renovieren ist, dann sind
die gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam.
(BGH WM 93,175;OLG Celle ZMR 99,570;AG Hamburg NZM 2000,1180)
Entsprechendes gilt, wenn der Mietvertrag eine Verpflichtung zur Renovierung während der Mietzeit und zusätzlich beim Auszug festlegt.
Berücksichtigt die Klausel zur Auszugsrenovierung nicht,wie lange die letzten Schönheitsreparaturen zurückliegen, wird der
Mieter unangemessen benachteiligt.

gruß Claire

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

[MOD] Es ist echt lästig
Hi Leute!

Mal eine Bitte in eigener Sache:

Lasst nicht immer das Vollzitat stehen - die Artikel werden völlig unlesbar, und das wäre doch bei so vielen tollen Hinweisen echt schade!

LG
Guido

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Sieht der Mietvertrag vor, dass bereits beim Einzug und außerdem während des laufenden Mietverhältnisses zu renovieren ist, dann sind die gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. (BGH WM 93,175;OLG Celle ZMR 99,570;AG Hamburg NZM 2000,1180)

Und wer haftet, wenn ein Informationssuchender es wagt, sich auf eine derartige „Info“ zu stützen?!?! :frowning:
Solche „Desinformations-Statements“ sind echt nervend und vor deren „Verwendung“ kann man nur immer wieder warnen!

Möglicherweise auf einen anderen Fall übertragbar sind einzig BGH-Urteile mit entsprechenden Leitsatzentscheidungen, da Urteile „unterer“ Gerichte für andere Richter nicht bindend sind!
Ob das BGH-Urteil dann tatsächlich z.B. auf einen „selsbtgestrickten Beispielfall“ übertragbar ist, kommt auf den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt an > dazu ist es unabdingbar, die Urteilsbegründung genauestens im Volltext zu lesen !!!

Hier mal zum Vergleich eine weitaus informativere und aktuellere Veröffentlichung zu „BGH WM 93“, die auch die Möglichkeit bietet, selbst zu prüfen, ob dies zutreffen könnte:

Der erkennende VIII. Senat hat mit seinem Urteil v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05 - WuM 2006, 306 - seine Rechtsprechung zum Summierungseffekt von Schönheitsreparaturklauseln bestätigt (Bestätigung von VIII ARZ 5/92 - WuM 1993, 175). In dem neuen Fall ging es um die Summierung einer wirksamen formularvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturklausel mit weichem Fristenplan und deren Ergänzung durch eine individualvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklausel. Nach Auffassung des Senats kann ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist.
(leider habe ich die Quelle momentan nicht parat - ist aber egal, da eh’ kein anderer für einen möglichen Schaden haftet, wenn man sich nur auf solche Kurz-Infos gestützt in einen Rechtstreit wagt)

Kurzform:
http://lexetius.com/2006,823

Volltext mit Leitsatz: "Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbe-denklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532)."
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

siehe auch meinen Beitrag mit ausführlichen Hinweise und Links
/t/kuendigungsfrist-bei-stillschweigender-verlaengg/…

z.B. auch
zu starre Fristen - mit Link zum Urteil im Volltext
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Das Amtsgericht hat die Mieterin antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Vermieter begehrt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Dass die „kleinen“ Richter sich untereinander nicht einig sind, sollte einem auch zu denken geben …

Die Grundsteuer wird dem Mieter auch dann belastet, wenn die Rechtssprechung anders lautet.

Der Beispiel-Vermieter scheint ja wirklich ein böser Finger :wink:
Jedenfalls klingt der ausführlich geschilderte Beispielfall tatsächlich sehr nach > „überzogener Vertrag mit womöglich unwirksamen Vertragsbestandteilen“ (Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis nach starrem Fristenplan in Summierung mit Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad).
Das ist aber auch das einzige, was man als Laie dazu sagen kann und darf.

Vielleicht sind aber doch im Vertrag z.B. hinsichtlich starrer Fristen die Wörtchen „im Allgemeinen“ verborgen oder vielleicht kann doch der Vermieter den Richter davon überzeugen, dass es sich um individualvertragliche Vereinbarungen handelt?

Bei einem „echten“ Fall muss ggfs. ein Rechtsanwalt versuchen die gesamten Sachumstände und die möglichen Erfolgsaussichten einzuschätzen - und selbst ein RA kann niemals garantieren, wie es letztendlich ausgehen wird …

Nebenbei kann einem ein RA dann auch bei der Entscheidung helfen, ob man ggf. bereit und risikofreudig (Gerichts-/Anwaltskostenrisiko!) genug ist, die Sache erforderlichenfalls bis zur letzten Instanz durchzufechten, falls die „kleinen“ Richter nicht der Meinung sind, dass ein BGH-Leitsatz bzw. ein bereits ergangenes BGH-Urteil vollständig auf den betreffenden „eigenen“ Fall übertragbar ist.

Rudi (ianal)