Beim Renovieren des Treppenhauses darf die Miete e

Liebe Expertin,
Lieber Experte,

das Treppenahaus in dem Haus, wo ich al Mieter wohne, war wahrscheinlich nie nach dem Bau in 1974 renoviert. Da ich das Treppenhaus täglich zu Fuss benutze, muss ich den schrecklichen Anblick ständig vor den Augen haben. Ich kann diesen Zustand nicht mehr ertragen und sammele Unterschriften, damit us. Treppenhaus schnellsten renoviert wird. Meine Befürchtung ist aber, dass die Vermieter danach die Miete erhöhen könnten. Meine Frage also ist: Darf der Vermieter nach der Renovierung des Treppenhauses die Miete erhöhen?
Ich bitte herzlich eine Antwort mit §-en und Gesetzebezeichnung.
Herzlichen Dank.

Peter

Möglich ist eine Mieterhöhung schon, wenn diese sich zB auf modernisierung des Treppenhauses handelt.
Ist es eine reine Instandsetzung, darf er keine Mieterhöhung durchführen.

Dies zu unterscheiden ist eher schwer. Aus alten Holzdielen einen Steinoden verlegen, wenn die alten zwar abgenutzt aber nicht defekt waren, stellt eine Instandsetzung dar. Aus rein optischen Günden kann es eine modernisierung sein.

Sollte er ein neues Treppen-Geländer einbauen, weil das alte defekt ist, ist das eher eine Instandsetzung. Hebt dies aber den Wohnstandart, und es war nicht defekt, ist es eine Modernisierung. Genauso gehts bei Energiesparenden massnahmen, wie spezial isolierte Fenster , oder neue Haustür mit Sicherheitsschloss, usw.
Voher am besten Bilder machen, und ggf. Bauplan geben lassen und von Fachanwalt oder Mieterschutz prüfen lassen.
Gruss
Marion

oppps, bisschen verdreht meine antwort:
ist zb der alte Holzdielenboden im Flur abgenutzt aber nicht defekt, ist es eher eine modernisierung, ist er defekt ist es eien instandsetzung

sorry

Hallo, Peter
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Durch den Mietvertrag wird (ist) der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Ge-brauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge-eigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Flur ist Teil der Mietsache. Die ergibt sich daraus, dass in einem anderen Fall der Mieter nicht zu seiner angemieteten Wohnung gelangen könnte. So wie der Vermieter mit den Mietern in der Regel im Mietvertrag vereinbart, dass er die Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat oder nach einem Fristenplan diese während der Mietzeit auszuführen hat, eben so ist der Vermieter selbstverständlich verpflichtet, die Mietsache, für die er die Verantwortung trägt, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit zu erhalten.
Kommt der Vermieter während der Mietzeit dieser Verpflichtung nicht nach, wie es derzeit nach Deinen Ausführungen der Fall ist und er es unterläßt den Flur zu Renovieren oder Renovieren zu lassen, wenn dies erforderlich ist, hat der/die Mieter oder die Mietergemeinschaft das Recht, selbstverständlich nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung (schriftlich) nach § 536 BGB die Miete zu mindern.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Die Mietmindrung ollte in diesem Fall meines Erachtens 5 % der Bruttomiete nicht übersteigen.
Ich hoffe Du kannst meinen Darstellungen etwas anfangen.
Mit freundlchen Grüßen
Willi

Guten Tag!

Zu dieser Frage findest du im Netz haufenweise Quellen wie z.B. diese hier: http://www.gutefrage.net/frage/wie-hoch-darf-eine-mi…

Suchbegriffe: „Mieterhöhung“ und „Renovierung“.

Viele Grüße

Hallo Peter!

Sehr schöne Beschreibung der Problemursache. Das Treppenhaus ist schon sehr alt und war vermutlich auch schon bei Deinem Einzug vom selben Baujahr wie heute. Wenn das Treppenhaus „abgenutzt“ wurde, dann vermutlich von Menschen wie Dir - eben den Hausbewohnern, die für den Zustand des Treppenhauses eindeutig verantwortlich sind. Einer ist mehr dafür verantwortlich, ein anderer weniger. Du benutzt, wie Du geschrieben hast, das Treppenhaus wenigstens zu Fuß. Und was machen die anderen?!?

Tja, ohne hier groß die Gesetzbücher zu wälzen, sagt schon der gesunde Menschenverstand, dass das Treppenhaus lediglich seine vorgesehene Funktion (das Erreichen der Mietsache=Wohnung) erfüllen muss. Wer auch immer als Mieter den Anblick nicht ertragen will oder kann, muss sich die Frage aus Sicht des Vermieters stellen, warum der Anblick so gruselig ist und wer dafür die Verantwortung trägt. Anders überlegt, muss man sich die Frage stellen, warum man als Vermieter auf die Optik des Treppenhauses Wert legen sollte. Hier gibt es zwei Gründe:

  1. Ein schönes Treppenhaus ist ein Zeichen der Wertschätzung seiner Mieter, so dass es neben anderen Werterhaltungsmaßnahmen dazu dient, Mieter langfristig zu halten. Pflegt der Vermieter das Treppenhaus nicht, ist es ihm in der Regel egal, ob die Mieter gehen. Meistens ist das so, wenn die alten Mietverträge niedrige Mieten enthalten, so dass der Vermieter darauf spekuliert, Wohnungen neu zu besseren Konditionen vermieten zu können. Oder dem Vermieter ist so ziemlich alles in Bezug auf das Objekt egal.
  2. Ein schönes Treppenhaus ist der Empfang im Haus. Auch Interessenten für leere Wohnungen wollen empfangen werden. Pflegt der Vermieter das Treppenhaus in einem Objekt mit leeren Wohnungen, dann kann er bessere Mieten erzielen oder überhaupt die Wohnungen besser vermieten, als wäre das Treppenhaus total verkommen. Ist das Treppenhaus ungepflegt, scheint es aus Sicht des Vermieters gar keinen Grund geben, jemanden darin zu empfangen. Vermutlich sind alle Wohnungen vermietet oder es gibt für eventuelle Leerstände ganz andere Gründe, z.B. eine üble Lage des Objekts, dass man ohnehin nicht bessere Mietpreise erzielen kann.

Darf der Vermieter nach der Renovierung des Treppenhauses die
Miete erhöhen?

Konkret und direkt auf die Frage geantwortet: Ganz klar und ohne Zweifel kann der Vermieter nach der Renovierung des Treppenhauses die Miete erhöhen!

Ich bitte herzlich eine Antwort mit §-en und
Gesetzebezeichnung.

Falscher Ansatz!
Nicht alles was ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmungen erlaubt ist, ist erlaubt. Zeige mir doch ein Gesetz, was dem Vermieter die Mieterhöhung verbietet!

Juristische Beratungen sind hier ohnehin nur unter Vorbehalten erlaubt und stellen niemals die Rechtslage dar, sondern geben nur die subjektive Meinung des Antwortenden wieder.
Darüber hinaus gibt es unglaublich viele verschiedene Gesetze, die das Mietrecht beeinflussen oder je nach Auslegung der einzelnen Situation anzuwenden sind. Könnte man aus den vorhandenen Gesetzen eine eindeutige Rechtslage klar herauslesen, müsste es keine Rechtsanwälte und Richter geben! Oder anders gesagt, wenn man einen Rechtsanwalt nur als einen Gehilfen für das Heraussuchen von Gesetzestexten ansieht, würde demjenigen, der hier nett die Gesetze und Paragraphen auflistet ein stattliches Honorar zustehen… So geht das nicht!

Wenn Du konkrete Rechtsberatung willst, dann wende Dich bitte an einen Rechtsanwalt. Alles andere wäre hier verboten.
Es gibt allerdings noch eine Mittelweg:

Hier kannst Du Dir alles selbst heraussuchen, was Du für zutreffend hältst. Ein Rechtsanwalt würde es (bis auf ein paar Details bei der Suche) auch nicht anders machen. :wink:

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin

Hallo Peter,

sorry, aber da fehlt mir das Wissen…

Zeitweiliger Nutzer fremden Eigentumes (Mieter) sind bei Verschlechterung der Wohnqualität lt. BGB verpflichtet sofort den Mangel anzuzeigen, damit der Eigentümer die Möglichkeit hat, diesen zu beheben. Geschieht das nicht oder verspätet, dreht sich die Rechtslage und der Mieter kann für die dabei entstehenden kosten mit haftbar gemacht werden.
Schönheitsreparaturen wollen die Mieter meist nicht! Diese sind grundsätzlich umlegbar.
Von Unterschriftensammlungen einzelner Mieter gegen den Eigentümer rate ich ab, sie stören erheblich das friedliche Zusammenleben und können Abmahnungen und Kündigungen zur Folge haben, da hier der Verdacht der Aufwiegelung gegeben ist.

sie müssen doch nicht da wohnen bleiben, es gibt schon lange sehr schön renovierte Miethäuser.

Lieber Peter,
"Darf der Vermieter nach

der Renovierung des Treppenhauses die Miete erhöhen?"

Nach meinem Wissen bei Renovierung nicht, bei Modernisierung dürfen 11% der Kosten auf die Miete umgelegt werden.

"Ich bitte herzlich eine Antwort mit §-en und
Gesetzebezeichnung. "

Tut mir leid, bin nicht vom Fach.
mit bestem Gruß
waru

Hallo,

leider kann ich mit Paragraphen und Gesetztestexten
nicht dienen, da ich kein Rechtsanwalt bin.

Grüße S.

Hallo,
Die Renovierung des Treppenhauses stellt keine Wertverbesserung dar, deshalb darf die Miete auch nicht erhöht werden.
Leider gehört das Treppenhaus nicht zum Mietobjekt, so merkwürdig es auch klingen mag. Deshalb kann man einen Vermieter auch nicht zwingen es zu renovieren. Lediglich bei anstehenden Mieterhöhungen kann Druck ausgeübt werden wenn sich die Mieter einig sind.

Gruß connection

Hallo Pascale!
Zuerst muss ich mal anmerken , daß ich kein Experte in Mietrechtsachen bin. Ich weiß auch nicht , wie es dazu gekommen ist.
Zu Ihnen!
Ich kann nicht ausschliessen , das Ihr Vermieter nach der Renovierung des Treppenhauses die Miete erhöhen darf.:
Ich denke mal , dass er diese Kosten umlegen wird auf die Nebenkosten. Ob nun linear oder in Einer NK Zahlung

Also gehe ich davon aus , daß Ihr Vermieter die Sanierungskosten in der NK Abrechnung geltend machen wird! Eine Mieterhöhung wird er nicht machen , da die Qualität des eigendlichen Wohnraums ja nicht direkt verbessert wird.

Aber das ist - wie ich schon angemerkt habe , mein Rechtsempfinden und wenn Sie §en wollen , sollten sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen , dessen Schwerpunkt Wohn-und Mietrecht hat.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! MfG Frank

Hallo Peter,das kann ich nicht eindeutig beantworten.
Dies hängt auch von der Miete,bezogen auf dem Mietspiegel ab.Da kann ich Dir nur den Tipp geben,
die NRW-Verbraucherberatung zu fragen.Sie wird Dir die
Frage beantwoten oder weiter vermitteln.Mit freundlichen
Grüßen,karlhans35

Hallo Peter,

zunächst einmal sorry, ich war ein paar Tage nicht onlione. Soweit mir bekannt ist, dürfen „Schönheitsreparaturen“ nicht zu Mieterhöhungen führen. Lediglich Verbesserungen, wie z.B. Dämmung oder Baderneuerungen, dürfen dazu genutzt werden. Aber auch nur dann, wenn die neue Miete dem Mietspiegel entspricht, sonst könnte es wucher werden. Der Mietspiegel für Deinen Wohnort müßtest Du im Internet finden. Sonst frag danach bei der Stadtverwaltung nach.
Aber noch etwas ist ganz wichtig, Du mußt mit der Mieterhöhung einverstanden sein!!
Viel Glück, Hubert Steiger.

hallo peter,

also, es wäre schön, wenn eigentümer ihr treppen-/haus selbst in schuss bringen wollen, doch zwingen kannst du ihn sicherlich nicht dazu, nur bitten"…

miete erhöhen, falls er es tut, kann er nicht, denn es ist ja keine art der modernisierung, sondern nur eine der „instandsetzung“ imho.

ansonsten schaue hier:
Der Vermieter muss das Treppenhaus renovieren lassen, wenn es erhebliche Feuchtigkeitsschäden aufweist (AG Hamburg, 48 C 668/97, Urteil vom 13.7.1999). Ebenso, wenn Stolpergefahr durch schadhaften Fußbodenbelag oder Treppenstufen besteht (AG Hamburg 43b C 235/00, Urteil vom 26.9.2000, MieterJournal 2/2001).

viele grüße und viel erfolg,
mannheim13

In dem Fall handelt es sich um eine kleinere Renovierung, was meiner Meinung nach keine Mieterhöhung rechtfertigt. Wenn es durch die Renovierung zu einer erheblichen Erhöhung der Wohnqualität (z.B. durch neue Wärmedammung, neue Fenster etc.) kommt, ist eine Mieterhöhung rechtens.

Der Vermieter darf die Miete immer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erhöhen, es braucht hierzu also keine Sanierung des Treppenhauses. Wenn es bloße Instandhaltung ist, kann damit alleine keine Mieterhöhung begründet werden.

Allerdings erlaube ich mir den Hinweis, dass Sie die Wohnung in dem bekannten Zustand angemietet haben. Bloße optische Mängel berechtigen Sie nicht zu einer Mietminderung oder zu Aufforderungen an den Vermieter, diese Arbeiten durchzuführen. Zudem laufen Sie momentan mit der Unterschriftenaktion Gefahr, das Mietverhältnis erheblich zu verschlechtern. Sie sollten zunächst versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Ein rechtlicher Anspruch besteht jedenfalls nicht.