Beitragserhöhung gesetzliche Krankenversicherung

Hallo,

jaa, ich suche meine Krankenkasse nach dem Beitrag aus…

Bisher hatte meine Krankenkasse (BKK Hoesch) einen Beitragssatz von 11,4% für die neuen Länder und 12,8% (oder etwas höher) für die alten Länder.

Ab 1.1. nun gelten bei der BKK Hoesch einheitlich 12,6% für alle - d.h. für mich eine Erhöhung um 1,2%.
Beitragserhöhung - eigentlich ja ein Fall für ein Sonderkündigungsrecht.
Nach Mitteilung der Krankenkasse soll das Sonderkündigungsrecht für diesen Fall ausgeschlossen sein?
Ist das korrekt?
Wo kann man sowas eventuell nachlesen?

Gruß,
Ralf

P.S.: Ich hatte irgendwo schon mal gelesen, daß z. B. bei Kassenfusionen und damit eventuell verbundenen Beitragserhöhungen ebenfalls das Sonderkündigungsrecht nicht anwendbar ist. Ebenfalls korrekt?

Da streiten sich sie Geister!
Hallo,

jaa, ich suche meine Krankenkasse nach dem Beitrag aus…

Das kann ich vollkommen nachvollziehen!

Bisher hatte meine Krankenkasse (BKK Hoesch) einen
Beitragssatz von 11,4% für die neuen Länder und 12,8% (oder
etwas höher) für die alten Länder.

Ab 1.1. nun gelten bei der BKK Hoesch einheitlich 12,6% für
alle - d.h. für mich eine Erhöhung um 1,2%.
Beitragserhöhung - eigentlich ja ein Fall für ein
Sonderkündigungsrecht.
Nach Mitteilung der Krankenkasse soll das
Sonderkündigungsrecht für diesen Fall ausgeschlossen sein?
Ist das korrekt?
Wo kann man sowas eventuell nachlesen?

Gruß,
Ralf

P.S.: Ich hatte irgendwo schon mal gelesen, daß z. B. bei
Kassenfusionen und damit eventuell verbundenen
Beitragserhöhungen ebenfalls das Sonderkündigungsrecht nicht
anwendbar ist. Ebenfalls korrekt?

Tja - vor nicht allzu langer Zeit gab es diese Frage hier schon einmal - ohne Ergebnis! Schau mal unter

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Zum damaligen Zeitpunkt haben einige Kunden von mir die Versicherung ohne Probleme gewechselt. Mittlerweile sind allerdings fast ebenso viele aufgetaucht, bei denen sich die Kasse quer stellte!

Gruß
Guido, der es bedauert, Dir nicht helfen zu können!

Tja - vor nicht allzu langer Zeit gab es diese Frage hier
schon einmal - ohne Ergebnis! Schau mal unter

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Zum damaligen Zeitpunkt haben einige Kunden von mir die
Versicherung ohne Probleme gewechselt. Mittlerweile sind
allerdings fast ebenso viele aufgetaucht, bei denen sich die
Kasse quer stellte!

Gruß
Guido, der es bedauert, Dir nicht helfen zu können!

Entschuldigung, ich lasse sonst immer erst mal nach meinem Problem in w-w-w suchen.
Aber danke für den interessanten Link!!
Ich werde den damaligen Fragesteller mal anmailen, wir haben nämlich die gleiche Kasse (sehe ich am Beitragssatzverhalten).

Ach ja, von dem NICHTvorhandenen Sonderkündigungsrecht (und der Beitragssatzänderung) habe ich aus der BKKHoesch-Mitgliederzeitung erfahren - allerdings ohne weiteren Kommentar. Da hätte man ruhig eine entsprechende Gesetzespassage einschieben können.

Gruß,
Ralf

…wenn es die gibt…

Ich werde den damaligen Fragesteller mal anmailen, wir haben
nämlich die gleiche Kasse (sehe ich am Beitragssatzverhalten).

Ich glaube, da gab es noch ein paar mit der gleichen Konstellation…

Ach ja, von dem NICHTvorhandenen Sonderkündigungsrecht (und
der Beitragssatzänderung) habe ich aus der
BKKHoesch-Mitgliederzeitung erfahren - allerdings ohne
weiteren Kommentar. Da hätte man ruhig eine entsprechende
Gesetzespassage einschieben können.

Wenn sie denn vorhanden ist! Nicht nur die Leute, die im Thread gepostet haben, suchten diese vergeblich! Ich habe mit der BKK Hoesch telefoniert und warte seit dem 22.12. auf einen Rückruf…

Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und ergreifend gepennt!

Gruß
Guido

hallo, Guido,
rein vom Buchstaben des Gesetzes ist es kein Kündigungsgrund. Es gibt nur 2:
1.Arbeitgeberwechsel
2.Beitragserhöhung durch Erhöhung des Prozentsatzes. Und zwar nicht der vom Gesetzgeber erzwungene, sondern der, der aus Kostengründen (oder was auch immer genannt wird) vollzogen wird.

Ausgeschlossen sind also alle Erhöhungen durch BBGerhöhung und gesetzlich erzwungene (wie jetzt in den jungen Bundesländern). Wenn eine Kasse jemand ´rausläßt, dann aus Kulanz (oder Nichtwissen). Schade, ich hätte dadurch auch ein paar Kunden mehr.
Grüße
Raimund

Hi Reimund,

rein vom Buchstaben des Gesetzes ist es kein Kündigungsgrund.

doch! Sozialgesetzbuch5, §175
sinngemäß: Erhöht eine KK den BeitragsSATZ (was hier der Fall ist), so besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats

Es gibt nur 2:
1.Arbeitgeberwechsel

ja

2.Beitragserhöhung durch Erhöhung des Prozentsatzes. Und zwar
nicht der vom Gesetzgeber erzwungene, sondern der, der aus
Kostengründen (oder was auch immer genannt wird) vollzogen
wird.

korrekt, siehe oben!

Ausgeschlossen sind also alle Erhöhungen durch BBGerhöhung und
gesetzlich erzwungene (wie jetzt in den jungen Bundesländern).

Das ist eben der Punkt. Warum gesetzlich erzwungen? Es steht nirgends, auch nicht im Angleichungsgesetz, das die KK den Beitrag erhöhen muss - sie soll ihn nur innerhalb der nächsten Jahre angleichen - das kann auch durch Senkung des höheren Beitrags geschehen. Ebenso habe ich nirgends einen Punkt gefunden, der den §175 hierbei ausschließt.

Wenn eine Kasse jemand ´rausläßt, dann aus Kulanz (oder
Nichtwissen). Schade, ich hätte dadurch auch ein paar Kunden
mehr.

glaub ich nicht, bezieht sich ja nur auf die Wahl einer anderen gesetzlichen KK, die freiwilligen Mitglieder der ges. KK können ja immer mit Zweimonatsfrist kündigen.

Grüße
Micha

Hi,

Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und
ergreifend gepennt!

dann würde ja aber die normale Regelung gelten, oder? also §175, Soz.gesetzbuch V
Gruß
Micha

Hallo, Ralf,
der newsletter personal vom Haufe-Verlag schreibt dazu folgendes:
Sonderkündigungsrecht bis 28.2.2000 nutzen!

"(haufe) Durch die am 1. Januar 2001 in Kraft tretende Rechtsangleichung in
der gesetzlichen Krankenversicherung haben Mitglieder – unabhängig vom
Termin 30.9. eines Jahres - die Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel.
Bedingt durch die Rechtsangleichung ist es notwendig, dass die
Krankenkassen, die bisher für die alten und neuen Bundesländer
unterschiedliche Beitragssätze hatten, für die Zeit ab 1. Januar 2001 nur
noch einheitliche Beitragssätze führen dürfen. Betroffen von dieser
Regelung sind die Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich sowohl
auf die alten, als auch auf die neuen Bundesländer erstreckt. Das sind
insbesondere die Ersatzkassen (z.B. die Barmer, DAK oder
Techniker-Krankenkasse) bzw. Betriebs- oder Innungskrankenkassen, die sich
regional (dann allerdings für mindestens ein altes und ein neues
Bundesland) oder für das gesamte Bundesgebiet geöffnet haben.
Nicht alle Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass durch mögliche
Beitragssatzerhöhungen im Zusammenhang mit der Rechtsangleichung ein
Sonderkündigungsrecht besteht. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt eine
entsprechende Regelung zu erlassen, die das Sonderkündigungsrecht im
Zusammenhang mit der Rechtsangleichung ausschließt.

Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht bereits zum 1.3.2001 den
Kassenwechsel, wenn die alte Krankenkasse bis zum 28.2.2001 gekündigt
wurde und dem Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt eine
Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorliegt. Durch die Wahl einer
günstigeren Kasse sparen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber
Beiträge zur Sozialversicherung!

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter
http://haufe.de/ads/eLetter/krankenkassenwechsel.asp

Die aktuellen Beitragssätze finden Sie ebenfalls ab 1.1.2001 auf unserer
Homepage unter der Rubrik Personal / Kassenwahl."

Mein Rat: Kündige und lege Deine neue Mitgliedsbescheinigung dem Arbeitgeber vor. Sollen sich doch die Kassen streiten.

Gruß
steuerfux

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, Michael,

Hi Reimund,

wenn Du mich nochmal zum Reimund machst, schick ich Dir eine Abmahnung (grins)

rein vom Buchstaben des Gesetzes ist es kein Kündigungsgrund.

doch! Sozialgesetzbuch5, §175
sinngemäß: Erhöht eine KK den BeitragsSATZ (was hier der Fall
ist), so besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des
übernächsten Monats

Das ist der Streitpunkt: die Kassen sagen, sie wurden vom Gesetzgeber gezwungen, die anderen sagen: sie hätten auch das Recht gehabt, Schritt für Schritt anzupassen: also eine außergewöhnliche Anpassung. Ein Versuch ist es auf alle Fälle wert!

glaub ich nicht, bezieht sich ja nur auf die Wahl einer
anderen gesetzlichen KK, die freiwilligen Mitglieder der ges.
KK können ja immer mit Zweimonatsfrist kündigen.

Meine Überlegung hier: der freiwillig Versicherte kann in meiner Homepage die günstigste Versicherung finden (ich habe da ein tolles Online-GKV-Vergleichsprogramm mit allen Kassen)
und mit dem Ersspartem kann er sich eine Zusatzversicherung leisten, sozusagen kostenlos. Na, ja, spätestens Ende des Jahres ist es so weit. Inzwischen hat die AOK, BARMENIA…im Mai Ihre Beiträge erhöht. Dann darf der Interessent sowieso ´raus. Sind natürlich nur Spekulationen.Aber die Idee ist doch gut, oder? Spart 60,- DM monatlich und verwendet die (oder einen Teil) für einen 2-Bett-Tarif oder Zahnersatz-Tarif.
Grüße
Raimund

Genau das ist der Punkt!
Hi !

Wie ich in dem anderen Posting hierzu schon mal anmerkte, gab es zum damaligen Zeitpunkt wirklich (bei den von mir betreuten Unternehmen) keinen Fall, wo sich die Kasse querstellte (ich nehme an, die hatten keinen Bock auf Klagen).

Aber mittlerweile höre ich dauernd: „Nee - machen die nicht!“.

Ich würde gerne (und zwar möglichst schleunigst) mal ein Urteil dazu hören! Denn - wie Du schon bemerktest - niemand hat die Kassen zur Erhöhung gezwungen!

Gruß
Guido, der aus freien Stücken wieder in eine viel teurere GKV wechselt (hat aber Leistungsgründe)

Hmmm…
Hi,

Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und
ergreifend gepennt!

dann würde ja aber die normale Regelung gelten, oder? also
§175, Soz.gesetzbuch V

Ich denke, die Antwort kann uns nur ein Sozialgericht geben…

Gruß
Guido

jetzt fragt sich nur, wer geht deswegen vors Sozislgericht?
Grüße
Raimund

jetzt fragt sich nur, wer geht deswegen vors Sozislgericht?
Grüße
Raimund

Stimmt - da nimmt man wohl eher zähneknirschend weitere 12 Monate (oder auch nur 2) Mitgliedschaft in Kauf…

Gruß
Guido

Hi, das Sonderkündigungsrecht ist nur ausgesetzt, wenn der Gesetzgeber den Krankenkassen die Beitragserhöhung aufdiktiert hat, anders nicht. Bitte erkundigen , nur schriftlich bestätigen lassen und dann evtl. kündigen und zwar rückwirkend zum 31.12.2000 und dann nicht abwimmeln lassen, wenn du kündigen kannst.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hoffnung?
Hi aaron!

Hi, das Sonderkündigungsrecht ist nur ausgesetzt, wenn der
Gesetzgeber den Krankenkassen die Beitragserhöhung aufdiktiert
hat, anders nicht. Bitte erkundigen , nur schriftlich
bestätigen lassen und dann evtl. kündigen und zwar rückwirkend
zum 31.12.2000 und dann nicht abwimmeln lassen, wenn du
kündigen kannst.

Hast Du das irgendwo schriftlich? Ich könnte einigen Kunden (und vor allem deren Arbeitnehmern) das Leben leichter machen!

Gruß
Guido

Hallo an alle…

so… ich habe nochmal einen fachkundigen Rat aus der Tiefe gezogen… und eine Ausführung dazu…

**§ 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch

Mitglieder der Krankenkassen haben ein Sonderkündigungsrecht, so weit ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöht.

Das verkürzte Kündigungsrecht ist, abweichend von der Möglichkeit des Krankenkassenwechsels zum Jahresende, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats
wahrnehmbar.

Beispiel

Inkrafttreten der Beitragserhöhung am 01.04.2001
Ende des Monats, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird 30.04.2001
Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse bis spätestens 30.04.2001
Wechsel der Krankenkasse möglich zum 01.06.2001

Die Mitglieder haben demnach vier Möglichkeiten, eine Krankenkasse zu wählen:

  1. Krankenkassenwahl der versicherungspflichtigen Mitglieder mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 173 SGB V),
  2. Krankenkassenwahl der freiwillig versicherten Mitglieder mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 191 Nr. 4 SGB V),
  3. Krankenkassenwahl der versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder mit verkürzter Kündigungsfrist (§§ 175 Abs. 4 Satz 3 bzw. 191 Nr. 4 SGB V) sowie
  4. Krankenkassenwahl bei Aufnahme einer Beschäftigung , Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Rente oder Arbeitslosigkeit.

Das Kündigungsrecht bei Leistungsveränderungen aufgrund von Satzungsbestimmungen einer Krankenkassen ist durch die Aufhebung der kassenindividuellen Leistungen im Rahmen des „Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ entfallen.

So… und da bei der Beitragsanpassung im Osten normaler kein Beitragssatzanpassung stattfindet, besteht kein Kündgigungsrecht.
Denn es wird ja lediglich die Bemessungsgrundlage angehoben.

Wird jedoch gleichzeitig der Satz angehoben, besteht ein Kündigungsrecht…

Ich denke… so müsste es auch in der Praxis ohne Klagen umsetzbar sein… da gesetzesgestützt.

In diesem Sinne…

Marco**

Doch mit Klage!
Hallo Marco!

Jetzt hast Du mir sämtliche frischen Hoffnungen geraubt :wink:

Genau so hätte ich auch argumentiert - aber da läßt sich beispielsweise die BKK Hoesch in Dortmund nicht drauf ein! Das heißt, ich warte ja noch auf einen Rückruf…

Gruß
Guido

Wenn sie den Satz nicht erhöht haben… haben sie recht… erhöhen sie den Satz… dann müssen sie… ohne Klage… weil im Gesetz…

Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marco!

Sie haben erhöht - und zwar um satte 1,2 %-Punkte! (nur im Osten)

Sie berufen sich auf ein Gesetz, dessen Titel und genauen Wortlaut ich nicht kenne (auch nicht kennen will - die sollen mir das Teil nennen!)…

So long
Guido

Sie beziehen sich auf den Einheitsvertrag… dort war das nämlich geregelt. Aber nur die Anhebung der Bemessungsgrenze. Und somit hast du ein Recht zum gehen… lt. den oben genannten §.

Da können sie sich drehen, wie sie wollen…

Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]