Hallo calibraps,
grundsätzlich ist es korrekt, wenn die Versicherung vom Zeitwert des beschädigten Spiegels ausgeht.
Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig - und hier irren auch schon einmal Schadensachbearbeiter -, dass damit quasi automatisch ein Abzug wegen Abnutzung, etc. verbunden ist.
Zu Spiegeln speziell habe ich jetzt zwar nix gefunden, aber vielleicht helfen die folgenden Urteile, etc. zu entsprechenden Entscheidungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Brillen:
_Abzug „neu für alt“ für beschädigte Brille
Bei einem Unfall wurde die Brille des Geschädigten (Neupreis 1.145 DM) unreparierbar zerstört. Der Geschädigte schaffte sich für 1.007,20 DM eine neue Brille an, von der die Krankenkasse 180 DM übernahm. Von den verbleibenden 827,20 DM wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers nur 500 DM ersetzen. Hinsichtlich des Restbetrages nahm die Versicherung einen sogenannten Abzug „neu für alt“ vor.
Das Amtsgericht Montabaur sprach dem Geschädigten den vollen Schadensersatz zu. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Diese Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen. Durch die Schadensbeseitigung muss jedoch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eingetreten sein. Dies wird von den Gerichten in der Regel beim Einbau neuer Teile in einen beschädigten Pkw bejaht. Eine Brille unterliegt jedoch kaum einer Abnutzung. Sie erfüllt für ihren Träger über Jahre hinaus unverändert die gleiche Funktion. Im übrigen gibt es für gebrauchte Brillen keinen Markt. Der verbleibende Wert ist daher immer nahezu null, gleichgültig, ob die Brille wenige Tage nach dem Kauf oder erst nach vielen Jahren infolge Beschädigung nicht mehr genutzt werden kann. Die Anschaffung der neuen Brille wirkte sich daher für den Geschädigten wirtschaftlich in keiner Weise vorteilhaft aus.
Urteil des AG Montabaur vom 25.09.1997
10 C 436/97
zfs 1998, 132
Ersatz für Brillengläser
Gericht:
AG Weilheim
Aktenzeichen:
2 C 365/02
Datum:
8. Januar 2003
Art der Entsch.:
Urteil
Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht
Leitsatz:
Der nachfolgende Leitsatz wurde von der Kanzlei Prof. Schweizer verfasst. Die Kanzlei ist damit einverstanden, dass der Leitsatz mit Quellenangabe „www.kanzlei-prof-schweizer.de†übernommen wird.
Beim Ersatz von Brillengläsern kommt ein „Abzug neu für alt“ in der Regel nicht in Betracht.
Entscheidung:
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bekl. bzw. die hinter ihr stehende Privathaftpflichtversicherung hat Schadensersatz für die fahrlässige Zerstörung von Brillengläsern zu zahlen. Die Versicherung zahlte lediglich einen angeblichen Zeitwert mit der Begründung, nach Statistiken hätten Brillen eine durchschnittliche Benutzungsdauer von 48 Monaten. Danach würden sie aus medizinischen oder modischen Erwägungen in aller Regel ausgetauscht. Je nach Anschaffung der Brille ließe sich der Zeitwert an Hand dieser Statistik berechnen.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Auszüge aus den Gründen:
Dem Kl. steht der dem Grunde nach unstreitige Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrags gegen die Bekl. zu auf Grund der Beschädigung der Brille des Kl., § 823 I BGB.
Das Gericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein „Abzug neu für alt“ nicht angebracht ist. Das Gericht übersieht nicht, dass Brillen selbstverständlich der Alterung unterliegen, wobei vorliegend aber schon die Besonderheit gilt, dass lediglich Ersatz der Gläser verlangt wird, nicht des Gestells. Ein Abzug neu für alt kommt nur in Betracht, wenn bei Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Werterhöhung eintritt, eine messbare Vermögensvermehrung muss die Schadensbeseitigung bewirkt haben, die Werterhöhung muss sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 146). Wie dort ausgeführt, ist in der Regel eine messbare Wertsteigerung zu verneinen bei Ersatz einer Zahnprothese oder Krone, auch wenn diese acht Jahre alt ist. Wie das AG Arnstadt ausführt (ZfS 2000, 340), tritt durch eine neue Brille eine messbare Vermögensmehrung nicht ein, dies gilt, so das AG Arnstadt, auch dann, wenn der Geschädigte sich wegen seiner leicht veränderten Sehkraft ohnehin neue Brillengläser angeschafft hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung. Dass hierdurch, bei Weitergebrauch des Gestells und unverminderter Sehstärke eine Vermögensmehrung eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, was vorliegend aber nicht der Fall ist, wenn die Gläser bereits stark abgenutzt gewesen wären._
ACHTUNG: Anders stellt sich der Fall natürlich dar, wenn nicht wegen „Zeitwert“ der Abzug erfolgte, sondern weil man vergleichbare Spiegel woanders günstiger erhalten kann. Dann kann der Versicherer sehr wohl hierauf verweisen.
All dem geht man aus dem Weg, wenn man die eigene Glasversicherung in Anspruch nehmen kann - soweit denn eine besteht. Diese ersetzt nämlich i.a.R. den Neuwert.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch