Belastungsgrenze fuer Zuzahlungen im Todesjahr

Fuer Antworten auf die folgende Frage waere ich sehr dankbar:

Werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze fuer Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Todesjahr des Versicherten nur die tatsaechlich schon zugeflossenen Zinsen beruecksichtigt oder auch ein entsprechender Anteil der spaeter im Todesjahr den Erben direkt zugeflossenen Zinsen? Wo findet man dazu etwas „Schriftliches“?

Tut mir leid, da bin ich überfragt. Sie könnten evtl. aber im Gemeinsamen Rundschreiben zu § 62 Sozialgesetzbuch Fünf etwas finden. Die Krankenkasse ist verpflichtet Sie darüber aufzuklären und Ihnen das Material auch zur Verfügung zu stellen. §§ 13 - 15 Sozialgestzbuch Eins.

Freundliche Grüße

kbaroque

Hallo,

dieser Link: http://www.vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/62_verwa…
hilft zunächst mal weiter.

Bei Tot des Versicherten tritt eine wesentliche Änderung ein und von daher muss die Belastungsgrenze neu berechnet werden.

Viele Grüße
Christoph

Hallo Krisitan,
Grundlagen für die Berechnungen bzw. die Belastungsgrenzen an sich findet man im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und zwar unter dem § 62. Das detaillierte Problem, was Du ansprichst, ist in diesen §§ natürlich nicht zu finden, da die §§ nur „Allgemeinregeln“ beinhalten.

Von der Logik her würde ich jedoch sagen, wenn es um die Belastungsgrenze für den verstorbenen Versicherten geht, dass nur das bis zum Todestag erhaltene Einkommen bei der Berechnung herangezogen werden kann. Zinsen, die die Hinterbliebenen einmal erhalten werden, sind für mich kein Einkommen des Verstorbenen mehr !!! Sofern die Krankenkasse ggfs. anders entscheidet und dies nicht nachvollziehbar erscheint, würde ich dagegen Widerspruch einlegen und mir von der Widerspruchstelle der Krankenkasse die Entscheidung eingehend ( mit gesetzlich Bestimmungen) begründen lassen.
VG Ayro

Wow… das ist ne gute Frage…
Also wir machen das so, dass wenn jmd. verstirbt berechnen wir nur die Einkünfte bis zum Todestag, wenn ein ehepaar zusammen die belastungsgrenze prüfen lässt und nur der mann eine rente hat gilt die für 12 monate, sollte dieser im laufe des jahres versterben, wird später die witwenrente angerechnet und die grenze für die witwe erneut angepasst. bei zinsen wäre das ähnlich.
gruss anna

Am Besten bei der Zuständigen Krankenkasse nachfragen
Gruß

Hallo!
Da bin ich leider auch überfragt. Unter dem Stichpunkt „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ könntes du genaueres finden.

Hallo Kristian

Für wen soll denn die Belastungsgrenze berechnet werden für den Verstobenen oder für den Erben?

Mfg Katerina

Moin,

unter

http://www.vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/62_verwa…

sind die Regelungen für die GKV genannt. Alles, was dort nicht genannt ist, ist ein Spezialfall :smile:

Aber: ich gehe davon aus, nur die tatsächlichen Zinsen bis zum Todestag sind relevant. Das bedeutet, da erst am Ende des Jahres die Gesamtverzinsung feststeht, kann auch dann erst die anteilige Verzinsung „über alles“ festgestellt werden.

Hier gilt: zur Not einem entsprechenden Bescheid widersprechen, sofern er ohne Rechtsgrundlagen erscheint. Alles haarklein aufdröseln lassen!

Grüße aus Hamburg!

Hallo!

Eine genaue schriftliche Antwort wirst du nicht finden.

Mein Tip und meine Rechtsauffassung:

Für die Berechnung der Belastungsgrenze sind die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnamen zum Lebensunterhalt zu ermitteln (Bruttobetrag).

Dazu gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden dem zuletzt ausgestellten Einkommensteuerbescheid oder - falls keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird oder die Einkünfte bei der Erklärung nicht angegeben werden - einer Bescheinigung der Bank/en entnommen.

Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden in einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen definiert. Dieses findet man nicht im Internet. Ich würde meine Krankenkasse um eine Kopie bitten.

Weil die Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen müssen, musste der Antragsteller entweder in der Vergangenheit oder die ganze Zeit über die Verwendung „entscheiden“ können. so werden z. B. Lohnpfändungen nicht von den Einnahmen abgezogen. In der Vergangenheit hatte die Person ja seine Schulden nicht bezahlt und damit „entschieden“ seinen Lohn pfänden zu lassen. Es ist sozusagen seine private Angelegenheit, dass er jetzt einen Teil seines Einkommens sofort abtreten muss.

Ich bin der Auffassung das bei Kapitalerträgen entscheidend ist, ob der Antragsteller bis zu seinem Tod darüber verfügen konnte.

Verstirbt der Antragsteller im Laufe des Jahres, so können die Zinsen, die erst nach seinem Tod fällig werden, nicht berücksichtig werden. Voraussetzung ist aber wirklich, dass der Vertrag eine frühere Verfügung ausschliesst.

In diesem Fall konnte er tatsächlich nicht über die Kapitaleinkünfte verfügen und im übrigen ist er ja nach seinem Tod auch nicht mehr der Empfänger der Zinsen. Mit dem Tod ist er ja keine „natürliche“ Person mehr und die Erben sind die Anspruchsberechtigten.

Bevor Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse eingelegt wird, würde ich empfehlen, kurz zu prüfen, wie nachgewiesen werden kann, welche Kapitaleinkünfte wann zur Verfügung standen. Falls eine Bescheinigung der Bank notwendig ist, übersteigen die Kosten für die Bescheinigung wahrscheinlich den Differenzbetrag bei der Befreiung von den Zuzahlungen. Hier kann ein kurzer Anruf bei der Krankenkasse ausreichen. Die können sicherlich schnell sagen, wie hoch der strittige Differenzbetrag ist.

Entschuldige bitte die späte Antwort. Ich schaue aber nicht jeden Tag in meine E-Mails.

Falls du Fragen hast, zöger nicht mir nochmal eine E-Mail zu schicken.

Andi

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD
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Vielen Dank für die schnelle und detaillierte Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD

Vielen Dank für die schnelle und detaillierte Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD

Hallo Katerina,

Für wen soll denn die Belastungsgrenze berechnet werden für
den Verstobenen oder für den Erben?

vielen Dank für Deine Nachfrage. Die Belastungsgrenze soll für den Verstorbenen berechnet werden.

MfG Kristian

Vielen Dank für die detaillierte Antwort!

Freundliche Grüße

KristianD

Hallo Andi!

Vielen Dank für die sehr detaillierte und hilfreiche Antwort, ich werde mich daran halten.

Viele Grüße

Kristian

Gerne,
falls du noch ne gute Krenkenversicherung suchst, schick mir deine adresse und telefonnummer und ich schick dir gerne Unterlagen zu… u.a. auch ein gesetzesblatt über die Belastungsgrenze.

gruss anna

falls du noch ne gute Krenkenversicherung suchst, schick mir
deine adresse und telefonnummer und ich schick dir gerne
Unterlagen zu… u.a. auch ein gesetzesblatt über die
Belastungsgrenze.

Vielen Dank fuer das Angebot, da komme ich spaeter vielleicht mal drauf zurueck - momentan arbeite ich fuer ein Jahr im Ausland und musste mich deshalb auch dort versichern.

Viele Gruesse

Kristian D