Hallo!
Eine genaue schriftliche Antwort wirst du nicht finden.
Mein Tip und meine Rechtsauffassung:
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Für die Berechnung der Belastungsgrenze sind die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnamen zum Lebensunterhalt zu ermitteln (Bruttobetrag).
Dazu gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden dem zuletzt ausgestellten Einkommensteuerbescheid oder - falls keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird oder die Einkünfte bei der Erklärung nicht angegeben werden - einer Bescheinigung der Bank/en entnommen.
Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden in einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen definiert. Dieses findet man nicht im Internet. Ich würde meine Krankenkasse um eine Kopie bitten.
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Weil die Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen müssen, musste der Antragsteller entweder in der Vergangenheit oder die ganze Zeit über die Verwendung „entscheiden“ können. so werden z. B. Lohnpfändungen nicht von den Einnahmen abgezogen. In der Vergangenheit hatte die Person ja seine Schulden nicht bezahlt und damit „entschieden“ seinen Lohn pfänden zu lassen. Es ist sozusagen seine private Angelegenheit, dass er jetzt einen Teil seines Einkommens sofort abtreten muss.
Ich bin der Auffassung das bei Kapitalerträgen entscheidend ist, ob der Antragsteller bis zu seinem Tod darüber verfügen konnte.
Verstirbt der Antragsteller im Laufe des Jahres, so können die Zinsen, die erst nach seinem Tod fällig werden, nicht berücksichtig werden. Voraussetzung ist aber wirklich, dass der Vertrag eine frühere Verfügung ausschliesst.
In diesem Fall konnte er tatsächlich nicht über die Kapitaleinkünfte verfügen und im übrigen ist er ja nach seinem Tod auch nicht mehr der Empfänger der Zinsen. Mit dem Tod ist er ja keine „natürliche“ Person mehr und die Erben sind die Anspruchsberechtigten.
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Bevor Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse eingelegt wird, würde ich empfehlen, kurz zu prüfen, wie nachgewiesen werden kann, welche Kapitaleinkünfte wann zur Verfügung standen. Falls eine Bescheinigung der Bank notwendig ist, übersteigen die Kosten für die Bescheinigung wahrscheinlich den Differenzbetrag bei der Befreiung von den Zuzahlungen. Hier kann ein kurzer Anruf bei der Krankenkasse ausreichen. Die können sicherlich schnell sagen, wie hoch der strittige Differenzbetrag ist.
Entschuldige bitte die späte Antwort. Ich schaue aber nicht jeden Tag in meine E-Mails.
Falls du Fragen hast, zöger nicht mir nochmal eine E-Mail zu schicken.
Andi