Benötige dringend hilfe! Nachzahlung

Hallo,

Ich hab folgenden Fall:

X hatte mit Y eine Firma. Diese wurde nach 6Jahren ende 2003 aufgelöst. Nun sagt dass Finanzamt, dass dies ein Hobby war und setzt alle Verluste und Gewinne auf 0,-€.

X hatte seine Steuererklärung von 2002 von einer bekannten machen lassen. Die für 2003 machte er selber, dabei fiel ihm auf, dass seine bekannte für 2002 die verpflegungspauschale vergessen hatte anzugeben. Da in 2002 vom geschäft her ein hohes minus war fiel es nicht auf.
Jetzt da aber die verluste auf 0 gesetzt wurden, verlangt das finanzamt eine nachzahlung.

Meine fragen:
Wie schreibt man einen einspruch?
Und wie kann man eine neuberechnung verlangen, und anbringen dass die vergessen verpflegung (die einige 100,-€ sind) mitberücksichtigt werden muß?

Danke.

Grüße Andy

Liebhaberei und deren Folgen
Hi !

zur Abarbeitung dieses Falles würde ich an eurer Stelle sofort zu einem Steuerberater, am besten zu einem der auch Rechtsanwalt (oder Fachanwalt für Steuerrecht) ist, gehen. Insgesamt sieht es so aus, als wenn hier ein etwas längeres Verfahren (Einspruch und wahrscheinlich auch Gericht) ins Laufen gebracht wurde. Das Finanzamt wird sich so schnell sicherlich nicht davon überzeugen lassen, dass keine „Liebhaberei“ vorgelegen hat.
Und da empfiehlt sich zwingend die Hilfe einer professionellen Fachkraft. Diese wird auch alle weiteren Fragen (Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Vollstreckung, Stundung, …) mit euch klären. Zusätzlich kann sie euch in dieser sicherlich nervenaufreibenden Zeit auch moralisch immer wieder unterstützen.

Also mein wirklich dringender Appell an euch beide: scheut in diesem Fall nicht die Kosten. Wenn ihr versucht, dies alleine durchzuziehen, wird es euch mehr kosten (also was Geld betrifft; An Erfahrung würdet ihr gewinnen), als mit professioneller Unterstützung. Und auch die erste Antwort auf dieses Schreiben vom Finanzamt sollte bereits von dem steuerlichen Berater kommen. Man kann bei „Liebhaberei“ durch eine falsche Sachverhaltsdarstellung sehr schnell schlechte Karten haben. Und ich denke mal, ihr habt beide nicht die nötigen Fachkenntnisse, um die Auswirkungen eurer Äußerungen einzuschätzen.

BARUL76

Es geht nur um die private Steuererklärung
hi,

ich hab den ersten teil nur geschrieben, um zu erklären warum nach 2jahren ein neuer bescheid vom finanzamt kam.

mir geht es nur um die private steuererklärung.
wie legt man da einspruch ein und verlangt, dass die verkehrspauschale nachgetragen wird und neu berechnet wird?

danke

gruß andy

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Abgabenordnung

„§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.“

Unter Hinweis auf diese Vorschrift sollte ein Antrag auf Änderung unter Berücksichtigung der Reisekosten gestellt werden.

mfG
HGS

hi,

danke für die antwort.

könntest du mir noch bei der formulierung helfen??

danke.

gruß
andy

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hallo,

das „vergessen“ von angaben bei abgabe der erklärung stellt doch keinen materiellen fehler dar - ein tatbestand für eine änderung des steuerbescheides ist hier nicht gegeben - wenn der bescheid bestandskräftig ist, gibt es hier offensichtlich keine möglichkeit der änderung also kann man sich den einspruch „schenken“

gruß vom inder

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hallo,

gegen den „neuen“ bescheid, in dem offensichtlich nur die einkünfte aus gewerbebetrieb geändert wurden, kann m.e. auch nur diesbezüglich einspruch eingelegt werden - die änderung bez. der mehraufwendungen für verpflegung ist wohl nach darstellung des sachverhaltes nicht mehr möglich…

gruß vom inder

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Hallo Inder,

hallo,

das „vergessen“ von angaben bei abgabe der erklärung stellt
doch keinen materiellen fehler dar - ein tatbestand für eine
änderung des steuerbescheides ist hier nicht gegeben - wenn
der bescheid bestandskräftig ist, gibt es hier offensichtlich
keine möglichkeit der änderung also kann man sich den
einspruch „schenken“

der Bescheid wird von Seiten des FA, wahrscheinlich nach § 164 AO, geändert. Immer wenn ein Steuerbescheid zu ungunsten geändert wird, können so genannte materielle Fehler (das ist ganz einfach gesagt alles was zu einer anderen Steuerfestsetzung führt, egal ob bereits erklärt oder nicht) geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zur Mehrsteuer die aufgrund des geänderten Bescheids entsteht.
Umgekehrt ist das natürlich allerdings auch möglich.

§ 177 AO ist also tatsächlich keine eigenständige Änderungsvorschrift, sondern nur i.V.m. einer anderen Änderugsvorschrift möglich.

Grüße
Chris

hi,

warum kann man sich den sparen?
das finanzamt hat die gesamte steuer neu berechnet!
und die angabe wurde damals nicht vergessen, sondern man wußte nichts davon, dass man dort eine angabe machen muß.
das erfuhr x erst im jahr 2004.

gruß
andy

hallo,

gegen den „neuen“ bescheid, in dem offensichtlich nur die
einkünfte aus gewerbebetrieb geändert wurden, kann m.e. auch
nur diesbezüglich einspruch eingelegt werden - die änderung
bez. der mehraufwendungen für verpflegung ist wohl nach
darstellung des sachverhaltes nicht mehr möglich…

gruß vom inder

MOD: Aufforderung unerlaubte Steuerberatung
Hi !

könntest du mir noch bei der formulierung helfen??

wenn schon nicht auf die Brettbeschreibung und auf den Hinweis, der vor der Fragestellung angezeigt wird, eingegangen wird und hier neben einem konkreten Fall eben kein abstrakter Fall mehr behandelt wird

UND

stattdessen sogar zur oben genannten unerlaubten Steuerberatung aufgefordert wird, dann …

BARUL76

Hilfe bei der richtigen Formulierung
hi,

danke.

kann mir jetzt noch jemand einen tipp geben wie ich das ganze richtig formuliere?

danke.

gruß
andy

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MOD: Aufforderung unerlaubte Steuerberatung
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

Grundlagenbescheid - Folgebescheid?
Hi !

und die angabe wurde damals nicht vergessen, sondern man wußte
nichts davon, dass man dort eine angabe machen muß.
das erfuhr x erst im jahr 2004.

Hier gilt der alte Grundsatz von „Unwissenheit schütz vor Strafe nicht“. Soll heißen, nur weil es in dem konkreten Fall unbekannt war, hätte man doch rein nach den gesetzlichen Vorschriften diesen Betrag ansetzen können. Es wurde also damals „vergessen“!

Aber dies ist wohl auch eigentlich nicht der Streitpunkt im vorliegenden Fall.

Ich hätte da aber noch ein paar andere Fragen, da ja X und Y eine Gesellschaft hatten (wir wissen noch nicht, ob GbR oder OHG), wurde sicherlich eine „einheitlich und gesonderte Feststellung“ durchgeführt. Diese gilt als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer. Die hierin getroffenen Feststellungen sind von Amts wegen „zwingend in der gemachten Weise“ zu übernehmen.
Meiner Meinung wurde also, wie hier immer behauptet, nicht nur der Einkommensteuerbescheid, sondern ebenfalls der zu Grunde liegende Grundlagenbescheid geändert. Anders ist es rechtlich überhaupt nicht möglich.

Sollte das Finanzamt jetzt also entgegen des Feststellungsbescheides die Einkünfte festsetzen, so ist sicherlich in diesem Bereich eine Begründung für den Einspruch zu finden.

Aber ohne Sachverhalt muss halt spekuliert werden.

BARUL76

hallo,

hast recht, bis zur mehrsteuer kann dann wohl auch durch nachschieben von steuermindernden sachverhalten geändert werden - kommt so selten vor, war mir völlig aus dem sinn :smile:

gruß vom inder

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sorry.
dann lösch bitte den beitrag.

ich tu mich nun mal schwer mit der begründung.

cu andy

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sorry.
dann lösch bitte den beitrag.

ich tu mich nun mal schwer mit der begründung.

dann sollte, wie in der aller ersten Antwort bereits geschrieben, die persönliche fachliche Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch genommen werden. Dieser hat für den konkreten Einzelfall sicherlich eine geeignete Begründung.

BARUL76

hi,

das ist eine gbr.
ja der wurde auf 0,-€ gesetzt, für jedes jahr. deshalb kam die nachzahlung für den privaten steuerbescheid und da fiel die nicht angegebene verpflegungspauschale auf.

cu andy.

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hi,

das ist eine gbr.
ja der wurde auf 0,-€ gesetzt, für jedes jahr. deshalb kam die
nachzahlung für den privaten steuerbescheid und da fiel die
nicht angegebene verpflegungspauschale auf.

cu andy.

…dann haben wir hier doch jetzt das problem, dass nur gegen den grundlagenbescheid und nicht gegen den einkommensteuerbescheid die möglichkeit des einspruches gegeben ist…

gruß vom inder

Hi !

und die angabe wurde damals nicht vergessen, sondern man wußte
nichts davon, dass man dort eine angabe machen muß.
das erfuhr x erst im jahr 2004.

Hier gilt der alte Grundsatz von „Unwissenheit schütz vor
Strafe nicht“. Soll heißen, nur weil es in dem konkreten Fall
unbekannt war, hätte man doch rein nach den gesetzlichen
Vorschriften diesen Betrag ansetzen können. Es wurde also
damals „vergessen“!

Aber dies ist wohl auch eigentlich nicht der Streitpunkt im
vorliegenden Fall.

Ich hätte da aber noch ein paar andere Fragen, da ja X und Y
eine Gesellschaft hatten (wir wissen noch nicht, ob GbR oder
OHG), wurde sicherlich eine „einheitlich und gesonderte
Feststellung“ durchgeführt. Diese gilt als Grundlagenbescheid
für die Einkommensteuer. Die hierin getroffenen Feststellungen
sind von Amts wegen „zwingend in der gemachten Weise“ zu
übernehmen.
Meiner Meinung wurde also, wie hier immer behauptet, nicht nur
der Einkommensteuerbescheid, sondern ebenfalls der zu Grunde
liegende Grundlagenbescheid geändert. Anders ist es rechtlich
überhaupt nicht möglich.

Sollte das Finanzamt jetzt also entgegen des
Feststellungsbescheides die Einkünfte festsetzen, so ist
sicherlich in diesem Bereich eine Begründung für den Einspruch
zu finden.

Aber ohne Sachverhalt muss halt spekuliert werden.

BARUL76

Grundlagenbescheid wann geändert?

hi,

das ist eine gbr.
ja der wurde auf 0,-€ gesetzt, für jedes jahr. deshalb kam die
nachzahlung für den privaten steuerbescheid und da fiel die
nicht angegebene verpflegungspauschale auf.

Und genau das ist es, was ein Internetforum eben nicht leisten kann, mangels komplettem Sachverhalt, der dann auch nur häppchenweise präsentiert wird, ist eine für den Einzelfall zutreffende „richtige“ Antwort nicht möglich. Dies sollte von einem steuerlichen Berater erledigt werden.

Denn nun stellen sich die nächsten Fragen: Wann wurden denn die Feststellungsbescheide geändert? Mit welcher Begründung? Ist die Einspruchsfrist abgelaufen? Warum wurde sie versäumt? Gibt es Einsetzung in den vorherigen Stand? …

Wir reden also nicht mehr darüber, dass einfach nur der ESt-Bescheid geändert wurde. Also bereits ein vollkommen neuer Sachverhalt.

BARUL76

Ihm geht es anscheinend nur um die Spesen.

HGS