Benötigt Mann einen Ehevertrag?

Liebe/-r Experte/-in,
ich beschäftige mich aus verschiedenen Gründen mit den Folgen einer Scheidung bei nachfolgenden Kriterien. Nicht das ich vorhabe mich scheiden zu lassen. Viel mehr weil ich schon lange über dieses Thema nachgedacht habe.

Zur Situation:
Mann, berufstätig, Bruttoeinkommen ca. 40.000,- € / Jahr (ca. 24.000,- € Netto), Steuerklasse III
Frau, seit einem Jahr Arbeit suchend, Bruttoeinkommen vorher ca. 12.000,-€ / Jahr (ca. 6.000,- € Netto), Steuerklasse V
Verheiratet seit 13 Jahren
Einfamilienhaus (gebaut 2005), keine Kinder, keine Haustiere.

Beide stehen zu je 50% im Grundbuch. Die Raten für das Haus (ca. 1.200,-€ / Monat) zahlt der Mann, die Neben- bzw. Betriebskosten (ca. 200,- €/ Monat) zahlt z. T. die Frau.

Fragen:

  • Wie verhält es sich mit dem Zugewinnausgleich und wie wird der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) berechnet? Also was müsste der Mann der Frau im Falle einer Scheidung ca. auszahlen?
  • Wie wird das Haus geregelt bzw. „aufgeteilt“?
  • Wie wir der fast ausschließlich vom Mann bezahlte Hausrat aufgeteilt?
  • Wer bekommt das Auto, dass der Mann für den Weg zur Arbeit benötigt?
  • Wie verhält es sich mit dem ersparten Geld (als Beispiel nehmen wir mal ca. 5.000,- € ) des Mannes?
  • Wie werden Versicherungen der Frau einbezogen, die vom Mann bezahlt werden?

Bei all diesen Fragen kommt es natürlich nicht auf den Cent genau an, vielmehr ist es interessant zu wissen, ob es für eine Seite Sinn macht nachträglich einen Ehevertrag (oder Scheidungsfolgenvereinbarung) zu schließen bzw. den Abschluss eines Ehevertrages zu verweigern.

Leider kann ich Ihnen hier nicht weiterhelfen, da diese Fragen nicht in mein Rechtsgebiet fallen. Nur so viel: Ohne Ehevertrag wird alles geteilot. Der Zugewinnausgleich berechnet sich aus Anfangsvermögen und Endvermögen / 2. Das Haus wird von einem Ehegatten abgelöst. Geht dies nicht, steht eine Teilungsversteigerung an. Konten werden geteilt, Fahrzeug abgelöst. Wer was bezahlt hat (Versicherungen etc.) spielt keine Rolle. Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht berechnet.- Hier werden die während der Ehezeit erlangten Anwartschaftspunkte berechnet und aufgeteilt. Der Hausrat wird geteilt (egal, wer was bezahlt hat.

Ich glaube bei Ihren Fragen lohnt es sich sicherlich einen auf dem Familienrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen und eine Erstberatung durchführen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Rechtsanwalt

Ich bin hier, um denen, die sich keine Hilfe leisten können, Rat zu geben. Sie können! gehen Sie zum Anwalt

…vielen Dank für Ihre sachliche und vor allem Sachbezogene Antwort…

Ich bin hier, um denen, die sich keine Hilfe leisten können,
Rat zu geben. Sie können! gehen Sie zum Anwalt

Hier mal aus Wikipedia, das ist recht einfach erklärt:
Die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sind dabei wie folgt geregelt: Wie bei der reinen Gütertrennung sind die Vermögen und Schulden der Ehepartner grundsätzlich getrennt, im Falle einer Scheidung wird jedoch das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Partner aufgeteilt. Die Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat gesetzlich automatisch in Kraft, wenn die Partner nicht durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB).

Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ bedeutet nicht, dass alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden, dies nennt man Errungenschaftsgemeinschaft. Vielmehr ist die Zugewinngemeinschaft ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner verwaltet sein Vermögen allein, unterliegt hierbei jedoch sog. Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB).

Die Zugewinngemeinschaft schließt nicht aus, dass die Eheleute oder Lebenspartner Miteigentum begründen.

Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen, der Zugewinnausgleich, statt.

Entgegen populärem Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner bei der Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen (egal, ob er sie vor der Ehe oder während der Ehe gemacht hat – bis auf wenige Ausnahmen wie Schlüsselgewalt, gemeinsam unterzeichnete Verträge wie z. B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten). Insbesondere muss (anders als oft angenommen) nicht die reine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen. Der Irrglaube hält sich hartnäckig wegen der veralteten Regelungen, die bis zur Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes galten (siehe Nutzverwaltung). Auch mag die irrefürende Bezeichnung Zugewinngemeinschaft die falsche Annahme nahelegen, das während der Ehe zugewonnene Vermögen hafte gemeinschaftlich für die Schulden beider Partner. Endet die Ehe durch Scheidung, bzw. wird die Lebenspartnerschaft durch Beschluss eines Familiengerichts aufgehoben, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich in Geld.

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehe- bzw. Lebenspartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Lebenspartners bzw. Ehegatten die Hälfte.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. § 1384 BGB (Rechtshängigkeit).

Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei nach § 1380 BGB zu berücksichtigen.

Abfindungen, die man im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, gehören nicht zu diesem Anfangsvermögen.
Beispiel [Bearbeiten]

Ein Mann hat bei Heirat 5000 €, bei Scheidung hat er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) 25.000 €. Seine Frau hat bei Heirat 10.000 €, bei Scheidung ebenfalls 10.000 €, da sie nicht berufstätig war und während der Ehe kein Geld verdient hat.

* Der Zugewinn des Mannes beträgt 25.000 € - 5000 € = 20.000 €
* Der Zugewinn der Frau beträgt 10.000 € - 10.000 € = 0 €
* Die Differenz der Zugewinne beträgt 20.000 € - 0 € = 20.000 €
* Die Frau kann vom Mann daher die Hälfte dieser Differenz (20.000 €: 2 = 10.000 €) verlangen.

Dieses Beispiel ist vereinfacht; zu dem Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und u. U. weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.

Leider kann ich zum Familienrecht keine fachkompetente Auskunft geben.
Zudem empfehle ich bei dem detaillierte Fragenkatalog doch eher eine (fach-)anwaltliche Beratung.

Vorab: Ich bin Schweizer Jurist und mit dem deutschen Recht nicht besonders vertraut. Die Unterschiede dürften sich im Eherecht jedoch im bescheidenen Rahmen halten.

Primär stellt sich hier die Frage nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung:

Da nicht mehr eruiert werden kann, welches Vermögen bei Eheschliessung vorhanden war, wird gemäss § 1377 Abs. 3 BGB die Fiktion angenommen, dass das Anfangsvermögen Null betrug. Allfälliges in die Ehe gebrachtes Vermögen, das noch vorhanden ist (Briefmarkensammlung, Oldtimerauto, Modelleisenbahn, Schmuck) kann natürlich von demjenigen, der es eingebracht hat, als Eigengut behalten werden.

Haus, Hausrat, Auto, Sparbuch wurden während der Ehe angeschafft und werden als Errungenschaft (D: Zugewinn) hälftig geteilt. Aus dem Anteil, der dem Ehemann zufällt, kann dieser natürlich bspw. das Haus und das Auto entnehmen und die Ehefrau für die Differenz auszahlen. Versicherungen werden mit dem Rückkaufswert angerechnet. Wenn kein solcher besteht, gelten diese auch nicht als aufrechenbare Aktiva.

Da ganz offensichtlich keine Kinder der Ehe entsprossen sind und die Ehefrau immer gearbeitet zu haben scheint (Arbeitslosigkeit ist nicht gleich Hausfrauendasein) erscheint, dass die Ehe für die Ehefrau nicht lebensprägend war. Sie wird daher nur für eine sehr beschränkte Zeit Unterhalt beanspruchen können. Die gelieferten Angaben reichen aber keineswegs aus, um den Unterhalt zu berechnen; dazu müsste das Alter der Eheleute bekannt sein und der Notbedarf der getrennt lebenden Ehefrau / des Ehemannes berechnet und der Ueberschuss verteilt werden.

Ob es in Deutschland wie in der Schweiz üblich ist, dass während der Zeit, in der die Ehefrau Unterhalt bezieht, der vorher gelebte Lebensstandard vom Ehemann zu finanzieren ist, weiss ich nicht. Das ist unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen wohl auch finanziell ausgeschlossen.

Haus

Hallo,

Ihre Anfrage sprengt bei weitem den Rahmen dieses Forums. Hier können nur allgemeine Rechtsfragen beantwortet werden, konkrete Rechtsberatung zu einer ganzen reihe von Rechtsfragen, wie hier gewünscht, würde gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz vorstoßen und darf hier nicht geleistet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Kollegen aus der Anwaltschaft.

MfG

Vierten

Hallo Marc,
ich bin kein Experte für diese Frage, ich würde einen Steuerberater nehmen und die Kosten bezahlen. Was ich aber aus eigener Erfahrungen sagen kann, mache einen Ehevertrag wenn die Liebe jung ist. Hier kann man dies besser verstehen, kommt es zum Zerwürfnis ist jede Vernunft vorbei und der Rechtsanwalt verdient ein mehrfaches von dem was der Steuerberater gekostet hätte. Dies kann man auch noch steuerlich geltend machen.
Gruß tummle

Kann ich leider nicht beantworten - ih bin erbrechtlter

Hallo,

ehrlicherweise muss ich Ihnen sagen, dass das nicht mein Spezialgebiet ist. Trotzdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich bei einem Anwalt beraten zu lassen, auch, wenn das eine Kleinigkeit kostet. Aber dann sind Sie auf der sicheren Seite. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Familienrecht.
Wenn Sie darauf verzichten, müssen Sie damit rechnen, dass es im Fall einer Trennung großen Ärger gibt. Das sind meine Erfahrungswerte.
Ich wünsche Ihnen viel Glück!

MfG Katja

Moin,
ich habe momentan keine Zeit für eine Auskunft in einer derart komplexen Angelegenheit. Ich empfehle, zu einem Anwalt zu gehen. Es gibt solche mit der Qualifikation „Fachanwalt für Familienrecht“. Danach solltest du suchen. Vorteil: Der Anwalt haftet bei Fehlleistung. Viel Glück.
Januario

Hallo Marc,

im Familienrecht kenne ich mich nicht gut genug aus. Ich empfehle Dir das Forum www.jurathek.de und dort das Unterforum „Familienrecht“.

Grüße,

Soliton

Sie Witzbold glauben doch nicht allen Ernsts, dass ich mich längere Zeit mit Ihren Fragen auseinander setze - und Ihr Konkreten Fragen rfordern eine längere Zeit zur Beantwortung - solche Anforderungen hier mit einem derartigen Background zu stellen kann ich nur als dreist und frech empfinden. Ganz abgesehen davon, dass ich mich durch eine Beantwortung ordnungswidrig verhielt.

Hallo Marc,

bei der Fülle Ihrer detaillieren Anfragen ersehe ich einen gewissen … Handlungsdruck, auch wenn er gegenwärtig noch etwas fern erscheint.

Da es sich um existenzielle Grundlagen mir sehr langer Tragweite handelt, empfehle ich Ihnen DRINGEND, keine Diskussionsforen länger zu durchforsten, sondern GLEICH einen versierten Anwalt für Ehe- und Scheidungsrecht zu konsultieren!!

Die Beratungsstunden sind überschaubar und können von Ihnen gesteuert werden. Fragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens ruhig vorher nach den Kosten.

Aus meiner Sicht bekommen SIe nur so die notwendige (Rechts-) Sicherheit, die richtige Entscheidung zu treffen.

Warten Sie lieber nicht zu lange.

Viele Erfolg und alles Gute (für Sie beide)

FG

Sie sollten einen Fachanwalt aufsuchen.

Sehr geehrter Herr,

leider kann ich Ihnen zu Ihrer familienrechtlichen Frage keine Antwort geben, da dies absolut nicht mein Fachgebiet ist. Ich schlage daher vor, dass Sie sich an eine(n) Fachanwalt(in) für Familienrecht wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo,

Ihre Anfrage kann ich nur zum Teil beantworten, einmal weil ich kein Experte für das Thema Familienrecht bin und zum anderen weil Ihre Fragen derart detailliert sind, dass dies eigentlich Sache einer umfangreichen anwaltlichen Beratung wäre, die ich hier weder leisten kann noch leisten will.

Da Sie nach einem Ehevertrag fragen, nehme ich an, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich wie folgt berechnet: Betrachtet wird das Vermögen des Mannes und der Frau jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehe und aus der Differenz der sog. jeweilige Zugewinn errechnet. Dann werden die jeweiligen Zugewinne verglichen und so zum Ausgleich gebracht, dass bei beiden Ehegatten der gleiche Betrag bleibt. Wer dabei wieviel zum ehelichen Vermögen beigetragen ist, ist unerheblich.

Wie das mit dem Versorgungsausgleich funktioniert, kann ich Ihnen allerdings beim besten Willen nicht sagen. Dieser wird von den Versicherungsträgern im Falle einer Scheidung auf Anfrage des Gerichts ausgerechnet.

Alles in allem lässt sich Ihre Frage daher so beantworten, dass ein Ehevertrag dann sinnvoll ist, wenn die Ehegatten im Falle einer Trennung z.B. berücksichtigt wissen wollen, was von wem erwirtschaftet wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Marc,

  • Wie verhält es sich mit dem Zugewinnausgleich und wie wird
    der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) berechnet?

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Eheleute berechnet und verglichen. Wer während der Ehe mehr Anwartschaften erworben hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrerwerbs abgeben.

Also was
müsste der Mann der Frau im Falle einer Scheidung ca.
auszahlen?

  • Wie wird das Haus geregelt bzw. „aufgeteilt“?

Beim Zugewinnausgleich gibt es zwei Stichtage: Die Eheschließung (Vermögen zu diesem Zeitpunkt = Anfangsvermögen) und die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, z.B. Scheidung (Vermögen zu diesem Zeitpunkt = Endvermögen). Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte (vom Überschuss) abgeben. Das Haus wird nicht aufgeteilt. Wenn die (geschiedenen) Eheleute das so wollen, dann bleiben die Eigentumsverhältnisse bestehen. Wer das Haus alleine haben will, muss es vom Partner erwerben.

  • Wie wir der fast ausschließlich vom Mann bezahlte Hausrat
    aufgeteilt?

Gemeinsamer Hausrat wird nach „Billigkeit“ aufgeteilt. Das bedeutet, dass beide Partner in etwa die gleichen Werte erhalten sollen.

  • Wer bekommt das Auto, dass der Mann für den Weg zur Arbeit
    benötigt?

Wenn das Auto dem Mann gehört, kann er es behalten, es fließt aber in die Vermögensberechnung beim Zugewinnausgleich mit ein.

  • Wie verhält es sich mit dem ersparten Geld (als Beispiel
    nehmen wir mal ca. 5.000,- € ) des Mannes?

Wird bei der Vermögensberechnung berücksichtigt (Zugewinnausgleich)

  • Wie werden Versicherungen der Frau einbezogen, die vom Mann
    bezahlt werden?

Kapitalversicherungen werden bei der Vermögensberechnung (Zugewinnausgleich) berücksichtigt, Rentenversicherungen beim Versorgungsausgleich.

Schöne Grüße,
Foehranwalt

Hallo marc,

Du hast einen großen Fragenkatalog und ich will versuchen, ihn einigermaßen zu beantworten.

Ich gehe davon aus, Ihr habt den gesetzlichen Güterstand ohne sonstige Vereinbarungen.

Gesetzlicher Güterstand bedeutet:

Grundsätzlich Gütertrennung, aber was in der Ehe erworben wird, wird am Ende der Ehe aufgeteilt, ggfs. in Geld.

Also:

Anfangsvermögen: Mann … Frau
Endvermögen: Mann … Frau

Differenz auszugleichen

Zu Deinen Fragen:

  1. Der ehebliche Einkommensunterschied sollte in jedem Falle eine Unterhaltspflicht auslösen.

Hier kann eine Regelung auf Unterhaltsverzicht interessant sein. Aber: Formvorschriften ( m. E. Notar erfoderlich – m. E. gesetzliche Ausschlüsse, wenn soziale Härten entstehen ). Rechtsanwalt befragen !!!

Haus mit je 50 % bleibt bei einer Trennung aus dem Zugewinn außen vor, da ja jeder 50 % hat; Vorsicht bei Finanzierungen: Wer ist Darlehensnehmer ???

Der Hausrat wird m. E. nach billigem Ermessen aufgeteilt. Grundsätzlich 50 : 50, wobei aber hier der berühmte Rosenkrieg bei nicht gütlicher Einiguang zum tragen kommt. Aus meinem Bekanntenkreis weiß ich, daß die Handhabung „Wer hat der hat“ sich meistens durchgesetz hat.

Auto: Wer ist Eigentümear ?? GGf. Wertausgleich wie vor.

Sparguthaben werden 50 : 50 aufgeteilt

Versicherungen der Frau stehen m. E. ihr zu; nur der z. Zt. bestehende Rückkaufswert fließt in den Zugewinn ein.

Fazit: Ehevertrag bezüglich der Vermögenswerte m. E. sehr aufwendig; es muß eine klare Zuordnung aller Gegenstände zum Mann / Frau erfolgen. Schlafzimmer mit … alle Einzelteile = Frau / Wohnzimmer mit allen Einzelteilen = Mann

Geschirr - Gläser - Küchengeräte usw.

Hinweis: Auch hier gibt es Formvorschriften; wer einen Kauf mit Rechnung und Bezahlung beweist, ist Eigentümer; er muß in diesem Fall in der Vereinbarung seein Eigentum übertragen und zwar unentgeldlich.

Haus wie gesagt außen vor, da jeder 50 %; hier kann über eine künftige Nutzung gesprochen werden; oder einer überträgt notariell sein Eigentum auf den anderen ( schöne dumm !!! ).

Haus = Auszahlung wenn eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist - Schätzung !!

Wichtig könnte sein, die Scheidungsfolgen zu begrenzen ( Unterhalt ( hier Mann ) und Rentenausgleich / hier zu lasten Mann ) ).

Deine allgemeinen Fragen habe bestimmt eine konkreten Hintergrund; wer glücklich und harmonisch in Liebe 13 Jahre zusammen ist, der macht sich keine solche Gedanken.

Da das Thema sehr sensibel ist, stehe ich gerne für weiter Informationen unter [email protected] zur Verfügung.

Ich habe zwei Scheidungen hinter mir und weiß über die Probleme, kann aber nur bei weiteren Informationen Klarheit schaffen.

Alles Gute

Stefan Seidel