Hier mal aus Wikipedia, das ist recht einfach erklärt:
Die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sind dabei wie folgt geregelt: Wie bei der reinen Gütertrennung sind die Vermögen und Schulden der Ehepartner grundsätzlich getrennt, im Falle einer Scheidung wird jedoch das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Partner aufgeteilt. Die Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat gesetzlich automatisch in Kraft, wenn die Partner nicht durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB).
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ bedeutet nicht, dass alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden, dies nennt man Errungenschaftsgemeinschaft. Vielmehr ist die Zugewinngemeinschaft ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner verwaltet sein Vermögen allein, unterliegt hierbei jedoch sog. Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB).
Die Zugewinngemeinschaft schließt nicht aus, dass die Eheleute oder Lebenspartner Miteigentum begründen.
Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen, der Zugewinnausgleich, statt.
Entgegen populärem Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner bei der Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen (egal, ob er sie vor der Ehe oder während der Ehe gemacht hat – bis auf wenige Ausnahmen wie Schlüsselgewalt, gemeinsam unterzeichnete Verträge wie z. B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten). Insbesondere muss (anders als oft angenommen) nicht die reine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen. Der Irrglaube hält sich hartnäckig wegen der veralteten Regelungen, die bis zur Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes galten (siehe Nutzverwaltung). Auch mag die irrefürende Bezeichnung Zugewinngemeinschaft die falsche Annahme nahelegen, das während der Ehe zugewonnene Vermögen hafte gemeinschaftlich für die Schulden beider Partner. Endet die Ehe durch Scheidung, bzw. wird die Lebenspartnerschaft durch Beschluss eines Familiengerichts aufgehoben, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich in Geld.
Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehe- bzw. Lebenspartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Lebenspartners bzw. Ehegatten die Hälfte.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. § 1384 BGB (Rechtshängigkeit).
Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei nach § 1380 BGB zu berücksichtigen.
Abfindungen, die man im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, gehören nicht zu diesem Anfangsvermögen.
Beispiel [Bearbeiten]
Ein Mann hat bei Heirat 5000 €, bei Scheidung hat er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) 25.000 €. Seine Frau hat bei Heirat 10.000 €, bei Scheidung ebenfalls 10.000 €, da sie nicht berufstätig war und während der Ehe kein Geld verdient hat.
* Der Zugewinn des Mannes beträgt 25.000 € - 5000 € = 20.000 €
* Der Zugewinn der Frau beträgt 10.000 € - 10.000 € = 0 €
* Die Differenz der Zugewinne beträgt 20.000 € - 0 € = 20.000 €
* Die Frau kann vom Mann daher die Hälfte dieser Differenz (20.000 €: 2 = 10.000 €) verlangen.
Dieses Beispiel ist vereinfacht; zu dem Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und u. U. weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.