Arbeitslos nach genau 2J. Elternzeit durch Aufh.-Vertr.!.Lt. Berater wird ALG I nicht nach dem letzten Gehalt gezahlt, sondern nach einem Fiktivsatz (angebl. 5 Stufen je nach Qualif.). Das soll immer so sein, wenn man länger als 1 1/2 J. nicht gearbeitet hat. Ist das korrekt?
Hallo,
ist das definitiv nach 1,5 Jahren Nicht-Arbeit?? Wenn jmd 1 Jahr in Elternzeit wäre, würde ALGI in dessen Fall also nach dem letzten Gehalt berechnet werden? Wie wäre die Berechnung, wenn die Person beabsichtigt hätte nach dem Elternjahr 75% zu arbeiten und beim alten AG jedoch gekündigt werden würde??
Weitere fiktive Annahme: AG bietet nach 1 Jahr Elternzeit eine Stelle an, die in einer viel weiter entfernten Niederlassung angetreten werden müsste (dient dem Zwecke, dass der AN von sich aus kündigt weil die Stelle indiskutable ist). Hier gäbe es dann gravierende Konflikte mit den KITA-Zeiten bzw müsste man noch tiefer in die Tasche greifen und mit den höheren Fahrtkosten wäre die Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar.
Wenn der AN daraufhin kündigen würde, hätte er dann eine Sperre?
Wenn der AN diese 3 Monate vor Rückkehr an den Arbeitsplatz erfahren würde und kündigte, würde er dann die 3 Monate noch vollends sein Elterngeld bekommen und anschließend gleich ALGI? Oder würde die Sperrfrist erst ab Datum der eigentlichen Arbeitsaufnahme gelten?
Vielen Dank für Antworten!
Gruß,
Sonja
Alg I nach Elternzeit + Sperrzeit
ist das definitiv nach 1,5 Jahren Nicht-Arbeit??
Ungefähr: 150 Tage = 5 Monate; 2 Jahre (Bemessungszeitraum (BZ)) − 5 Monate = 1 Jahr 7 Monate (nicht 1 Jahr 6 Monate (= 1½ Jahre)).
Wenn jmd. [nur] 1 Jahr in Elternzeit wäre, würde Alg I in dessen Fall also nach dem letzten Gehalt berechnet werden?
Ja.
Wie wäre die Berechnung, wenn die Person beabsichtigt hätte , nach dem Elternjahr 75 % zu arbeiten und beim alten AG jedoch gekündigt werden würde??
Fiktive Kündigung = nicht tatsächlich (sozialversicherungspflichtig) gearbeitet = Pech gehabt (Pech, sofern sich herausstellt, dass das fiktiv berechnete Bemessungsentgelt (BE) niedriger ist als das, was bei „normaler“ Berechnung unter Einbeziehung der letzten Monate Gehalt rausgekommen wäre). Jedenfalls zählt eine bloße Absicht nicht, weil de facto kein sv-pflichtiges Gehalt bezahlt wurde; und nur darauf kommt’s an.
Weitere fiktive Annahme: AG bietet nach 1 Jahr Elternzeit eine Stelle an, die in einer viel weiter entfernten Niederlassung angetreten werden müsste (dient dem Zwecke, dass der AN von sich aus kündigt, weil die Stelle indiskutabel ist).
Ja, sowas gibt’s oft.
Ob jedoch sog. wichtige, die Sperrzeit (hier: wegen Arbeitsaufgabe) abwendende Gründe für eine Eigenkündigung vorliegen, kann ich mit dem aktuellen Infos nicht sagen. Folgende Infos fehlen mir dazu noch:
Hier gäbe es dann gravierende Konflikte mit den Kita-Zeiten
Was bedeutet „gravierende Konflikte“? Bedeutet das „nur“, dass es deutlich schwerer/komplizierter/… werden würde, oder bedeutet das, dass der Kita-Besuch dann gar nicht mehr machbar wäre?
Wenn Letzteres: Würde ein fehlender Kita-Platz bedeuten, dass man keine Kinderbetreuung mehr hätte (z. B. weil das andere Elternteil arbeitet oder man alleinerziehend ist, und beides ohne Alternativ-Betreuungsperson (z. B. Oma))?
Was spricht gegen einen Kita-/Kiga-Platz vor Ort der neuen Arbeitsstelle?
bzw. müsste man noch tiefer in die Tasche greifen, und mit den höheren Fahrtkosten wäre die Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar.
Das mag rein subjektiv natürlich unzumutbar sein, allerdings ist das objektiv (= nach geltender Rechtslage) betrachtet kein Grund zu kündigen.
Wenn der AN daraufhin kündigen würde, bekäme er dann eine Sperrzeit?
Kommt drauf an.
- Versuch, die Sperrzeit abzuwenden, siehe oben (Frage nach Kinderbetreuung).
Ein 2. Versuch liefe über die tägliche Pendelzeit (= hin und zurück) zum neuen Arbeitsort: Wie lange wäre die tägliche Pendelzeit (unter normalen Umständen) zu der anderen Stelle? (Es darf hier statt Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann die Fahrzeit mit einem Pkw berücksichtigt werden, wenn die Strecke in der Praxis auch tatsächlich mit einem Pkw gefahren wird!)
Wenn der AN dies drei Monate vor Rückkehr an den Arbeitsplatz erfahren würde
Was erführe? Die geplante Versetzung?
und kündigte, würde er dann die drei Monate noch vollends sein Elterngeld bekommen
Elterngeld ist nicht mein Spezialgebiet, aber ich wüsste gerade keinen gesetzlichen Passus, der der Elterngeldzahlung bis zum Schluss entgegenstünde.
Wenn Du Dich allerdings nicht auf diese Aussage verlassen willst (Sicherheit: 95 %), dann musst Du diese Frage nochmal im Brett „Ämter & Behörden allgemein“ stellen.
und anschließend gleich Alg I?
Beantragen ja*, bewilligt bekommen auch, aber je nachdem, ob eine Sperrzeit eintritt oder nicht (s. o. Fragen nach der Kinderbetreuung und der täglichen Pendeldauer), eventuell (erstmal) nichts ausgezahlt bekommen.
*) Um eine ggf. weitere, diesmal 1-wöchige Sperrzeit (diesmal: wegen verspäteter Meldung) zu vermeiden, sofort an dem Tag, auf den die (Eigen-)Kündigung datiert ist – allerspätestens am Tag darauf! –, zur AA gehen und sich arbeitsuchend oder arbeitslos melden!!
Oder würde die Sperrzeit erst ab Datum der eigentlichen Arbeitsaufnahme gelten?
Nein – es sei denn, dieser fällt (mehr oder weniger) zufällig auf den 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit (das ist der Tag nach dem letzten Arbeitstag); denn dies wäre hier der Zeitpunkt, an dem die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in jedem Fall beginnen würde.
Gruß
Jadzia