SBG X § 45
Hallo
Im 10. Sozialgesetzbuch steht Folgendes:
"§ 45
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
Juristendeutsch verstanden?
Ein Verwaltungsakt kann beispielsweise ein Bescheid sein.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann ein fehlerhafter Bescheid sein. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann ein Bescheid sein, der fehlerhafterweise dem Empfänger mehr Geld zuspricht, als ihm eigentlich zusteht.
Und der darf nur zurückgenommen werden, wenn der Empfänger nicht wusste und (als Normalbürger, ohne große Rechenkünste) nicht wissen konnte, dass der Bescheid fehlerhaft war UND wenn er das Geld schon ausgegeben hat.
Dieser Paragraph ist sehr deutlich und eindeutig.
Also unbedingt fristgemäß gegen den letzten Bescheid (bei dem diese 45,– € abgezogen werden) Widerspruch einlegen. Im Widerspruch erwähnen, dass DAS GELD SCHON AUSGEGEBEN IST.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, beim Sozialgericht Klage einreichen. Es müsste da ausreichen, wenn man als Klagebegründung schreibt, dass man nicht wusste, dass der Bescheid falsch war, und dass man das Geld schon ausgegeben hat. Man kann ja noch diesen Paragraphen SGB X § 45 erwähnen, einfachheitshalber.
Bei einer Klage muss man übrigens auch immer reinschreiben, auf was man klagt. Also hier in diesem Falle darauf, dass der vorletzte Bescheid nicht nachträglich geändert wird, und dass der letzte Bescheid geändert wird.
So müsste es klappen.
Ich kenne einen Fall persönlich, wo es so geklappt hat.
Viele Grüße
Simsy
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