Berechnungsfehler der ARGE, Rückzahlung?

Hallo zusammen,

vorab die Situation in Kurzform:

jemand bezieht ALG II seit 1.4.08, selbstbewohntes Einfamilienhaus, Weiterbewilligungsantrag gestellt u. bewilligt, aber um ca. 45 EUR reduziert.

Begründung:

Bei der Neuberechnung des Folgeantrages sei ein Rechenfehler aufgefallen.Im Erstantrag seien durch einen Eingabefehler anstatt 5 EUR, 50 EUR monatl. für Schornsteinfegerkosten berücksichtigt worden.

Es wird noch geprüft, ob u. inwieweit diese zu Unrecht erbrachten Leistungen zurüzuzahlen sind. Bescheid dazu folgt.

Bei der Bewilligung des Erstantrages wurde dieser „Eingabefehler“ seitens der ARGE nicht erkannt, da in den Bescheiden immer nur der Gesamtbetrag für Unterkunft u. Heizung angegeben wird u. auf die Richtigkeit der Berechnung vertraut wurde.

Frage:

Was ist zu tun, sollte es zu einer Rückforderung kommen?
Wie sind die Chancen in diesem speziellen Fall?

Danke für Antworten

Hallo

[MOD] Vollzitat entfernt
Frage:

Was ist zu tun, sollte es zu einer Rückforderung kommen?

wenn sie berechtigt ist, zurückzahlen was sonst???

Wie sind die Chancen in diesem speziellen Fall?

das weiss nur der SB und gegebenenfalls ein Richter :wink:

Danke für Antworten

büdde

Der Mikesch

SBG X § 45
Hallo

Im 10. Sozialgesetzbuch steht Folgendes:

"§ 45
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."

Juristendeutsch verstanden?

Ein Verwaltungsakt kann beispielsweise ein Bescheid sein.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann ein fehlerhafter Bescheid sein. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann ein Bescheid sein, der fehlerhafterweise dem Empfänger mehr Geld zuspricht, als ihm eigentlich zusteht.

Und der darf nur zurückgenommen werden, wenn der Empfänger nicht wusste und (als Normalbürger, ohne große Rechenkünste) nicht wissen konnte, dass der Bescheid fehlerhaft war UND wenn er das Geld schon ausgegeben hat.

Dieser Paragraph ist sehr deutlich und eindeutig.

Also unbedingt fristgemäß gegen den letzten Bescheid (bei dem diese 45,– € abgezogen werden) Widerspruch einlegen. Im Widerspruch erwähnen, dass DAS GELD SCHON AUSGEGEBEN IST.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, beim Sozialgericht Klage einreichen. Es müsste da ausreichen, wenn man als Klagebegründung schreibt, dass man nicht wusste, dass der Bescheid falsch war, und dass man das Geld schon ausgegeben hat. Man kann ja noch diesen Paragraphen SGB X § 45 erwähnen, einfachheitshalber.

Bei einer Klage muss man übrigens auch immer reinschreiben, auf was man klagt. Also hier in diesem Falle darauf, dass der vorletzte Bescheid nicht nachträglich geändert wird, und dass der letzte Bescheid geändert wird.

So müsste es klappen.
Ich kenne einen Fall persönlich, wo es so geklappt hat.

Viele Grüße
Simsy

MOD: Titel editiert

Hi!

Vielleicht findest Du hier noch was Brauchbares: FAQ:1759

Gruß
Liza

Hallo Simsy, Hallo Rainer!

Der § 45 scheint da in der Tat ziemlich eindeutig zu sein. Vorsicht aber vor einem juristischen Winkelzug, mit dem die ARGEn ihr eigenes Sozialgesetz umgehen, indem sie nämlich die Bewilligung ausdrücklich unter einen Prüfungsvorbehalt stellen.

Ich bin kein Fachmensch, aber genau an diesem Punkt könnte eine eventuelle Klage scheitern. Man sollte vorher nochmal die exakte Formulierung des Bewilligungsbescheides prüfen, auch das Kleingedruckte.

Viel Glück!

MOD: Titel analog zu Vorposting editiert

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Scau doch mal da: http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19af71262e07…
Alles Gute.