Das in diesem Zeitraum verdiente Brutto-Arbeitsentgelt ist hier nun die Bemessungsgrundlage fürs Alg.
Es gibt ja auch die Möglichkeit den Berechnungszeitraum auf 2 Jahre auszudehnen, wenn früher mehr verdient wurde.
Ja, nach § 130 (3) S. 1 Nr. 2 + S. 2 SGB III (Link s. o.).
Zwar steht in Satz 2, dass die Ausdehnung des BZ auf 2 Jahre möglich ist, „wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“. Aber hier ist die zweite notwendige Voraussetzung (Abs. 3, S. 1 Nr. 2) kaum erfüllt, nämlich dass es hier „unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.“
Daher wird es hier beim o. g. Regel-BZ bleiben und das (tägliche) BE würde wiefolgt berechnet:
2.500 € ÷ 306 KT = 8,17 €
Da ich die aktuelle Entgelttabelle jedoch nicht zur Hand habe, kann ich über das daraus resultierende Netto (ggf. auf den Monat hochgerechnet) gerade keine Auskunft geben. (Habe die aktuellste auch nicht im Netz gefunden.)