Berechnungzeitraum ALG1 und was zählt dazu?

Hallo zusammen,

wie wird das ALG1 für den folgenden Fall berechnet?
Mal ein paar Beispieldaten:

06.2006 - 30.03.2007 Hartz4
01.04.2007 - 31.12.2007 Angestellt ∅-Bruttoeinkommen: € 2800(Summe:25.200)
01.01.2008 - 28.02.2008 Hartz4
01.03.3008 - 31.12.2008 Angestellt ∅-Bruttoeinkommen: € 2500(Summe:25.000)
01.01.2009 - 22.04.2009 freiberuflich Tätig ohne Abgabe an ALV
23.04.2009 Arbeitslosmeldung

Werden hier die letzten 12 Monate genommen, also Summe (Lohn von 01.05.2008 - 23.04.2009) / 12
Oder der Durchschnitt des letzten Einkommens = 2500,–

Es gibt ja auch die Möglichkeit den Berechnugszeitraum auf 2 Jahre auszudehnen, wenn früher mehr Verdient wurde.

Wärs dann Summe (Lohn von 01.05.2007 - 23.04.2009) / 24 ?
Oder (8*2800 + 10*2500)/18 ?

Oder nichts von alledem?

Mit bestem Dank
xrax

Hi!

Vorab die Abkürzungsagenda:
– RF = Rahmenfrist (§ 124 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__124.html)
– AV = Arbeitsverhältnis
– BR = Bemessungsrahmen (§ 130 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html)
– BZ = Bemessungszeitraum
– BE = Bemessungsentgelt (§ 131 (1) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html)
– KT = Kalendertag(e)

06.2006 – 30.03.2007: Hartz IV
01.04.2007 – 31.12.2007: angestellt – Bruttoeinkommen: € 2.800
01.01.2008 – 28.02.2008: Hartz IV
01.03.2008 – 31.12.2008: angestellt – Bruttoeinkommen: € 2.500
01.01.2009 – 22.04.2009: freiberuflich tätig ohne Abgabe an ALV
23.04.2009: Arbeitslosmeldung

Dröseln wir das Ganze mal von vorn auf:
(Nicht wundern: Die Rahmenfristen (RF und BR) werden erstmal von hinten nach vorne gerechnet.)

RF:  22.04.09 – 23.04.07

AV in der RF:  23.04.07 – 31.12.07 = 8 Monate 8 Tage
       01.03.08 – 31.12.08 = 10 Monate   
18 Monate 8 Tage = 8 Monate Alg

BR:  31.12.08 – 01.01.08
BZ:  01.03.08 – 31.12.08 (= 306 KT)

Das in diesem Zeitraum verdiente Brutto-Arbeitsentgelt ist hier nun die Bemessungsgrundlage fürs Alg.

Es gibt ja auch die Möglichkeit den Berechnungszeitraum auf 2 Jahre auszudehnen, wenn früher mehr verdient wurde.

Ja, nach § 130 (3) S. 1 Nr. 2 + S. 2 SGB III (Link s. o.).
Zwar steht in Satz 2, dass die Ausdehnung des BZ auf 2 Jahre möglich ist, „wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“. Aber hier ist die zweite notwendige Voraussetzung (Abs. 3, S. 1 Nr. 2) kaum erfüllt, nämlich dass es hier „unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

Daher wird es hier beim o. g. Regel-BZ bleiben und das (tägliche) BE würde wiefolgt berechnet:
2.500 € ÷ 306 KT = 8,17 €

Da ich die aktuelle Entgelttabelle jedoch nicht zur Hand habe, kann ich über das daraus resultierende Netto (ggf. auf den Monat hochgerechnet) gerade keine Auskunft geben. (Habe die aktuellste auch nicht im Netz gefunden.)

LG
Liza