Berliner Testament ändern

Hallo,

ein Vater möchte seinem Sohn die FW in Spanien überschreiben…er hat mit seiner 2001 verstorbenen Frau ein sogenanntes Berliner Testament gemacht.

1.Kann der Vater seinem Sohn die FW einfach überschreiben?

danke

lisa

Hallo,

ein Vater möchte seinem Sohn die FW in Spanien
überschreiben…er hat mit seiner 2001 verstorbenen Frau ein
sogenanntes Berliner Testament gemacht.

Das Testament kann der Vater nicht mehr ändern!

1.Kann der Vater seinem Sohn die FW einfach überschreiben?

Das kommt darauf an was in dem Berliner Testament steht.
MfG ramses90

danke

lisa

Hallo!

1.Kann der Vater seinem Sohn die FW einfach überschreiben?

Das kommt darauf an was in dem Berliner Testament steht.
MfG ramses90

Nun, in aller Regel steht dort doch drin, dass sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nach dem Tode des anderen Ehegatten dessen (!) Vermögen an einen von beiden Teilen bestimmten Dritten fallen soll.

Stirbt nun ein Ehepartner, so erbt der andere Ehepartner das gesamte Vermögen, darf allerdings weiterleben, so lange er möchte. Das bedeutet natürlich auch, dass er mit seinem Vermögen machen darf, was er will.

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Testament steht.
Wenn der Vater unbefreiter Vorerbe ist dann kann er mit dem Vermögen eben nicht machen was er will und schon garnicht mit der/n Immobilie/n.
Wenn der Sohn nur der einzige Nacherbe sein sollte, würde es eh keine Rolle spielen aber, im Moment, weiss das im Forum halt niemand.
ramses90

Hallo,

der Sohn ist Alleinerbe…und sein Vater möchte ihm das zu Lebzeiten überschreiben…

lisa

Wenn der Vater unbefreiter Vorerbe ist dann kann er mit dem
Vermögen eben nicht machen was er will und schon garnicht mit
der/n Immobilie/n.
Wenn der Sohn nur der einzige Nacherbe sein sollte, würde es
eh keine Rolle spielen aber, im Moment, weiss das im Forum
halt niemand.

der begriff „berliner testament“ sagt heutzutage nichts mehr darüber aus, ob eine vor-/nacherbeneinsetzung stattgefunden hat.
der begriff umfasst auch den fall der sog. einheitslösung, dass der überlebende (allein-)erbe wurde und sich sein vermögen mit dem des verstorbenen zu einer einheit verschmolzen hat. (es kommt also nicht auf den begriff an, sondern den konkreten wortlaut der verfügungen)

im übrigen hast du unrecht mit deiner aussage zur vor/nacherbschaft:
der vorerbe kann völlig unbeschränkt zu seinen lebzeiten verfügen. wie du in § 2113 abs.1 bgb nachlesen kannst, wird das rechtsgeschäft erst im zeitpunkt des nacherbfalls (tod des überlebenden ehegatten) unwirksam.
[darüber hinaus liegt dann relevante keine beeinträchtigung vor, wenn der nichtberechtigte gutgläubig war, §§ 2113 Abs.3, 892, 932 Abs.2 bgb.]

Hallo,

Der Testator kann zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Die Ehefrau - so der Ehemann vor ihr verstirbt - erbt was dann noch von seinem Vermögen übrig ist.

ml.

Hallo,

nur zu Info…

Die Wohnung läuft immer noch auf die Verstorbene, wurde nie geändert, jetzt möchte der vater diese auf seinem Sohn überschreiben…

lisa