Hallo!
hier prallen wieder einmal zwei Welten aufeinander -
die Welt der Juristen und die Welt des Realismus oder
auch des alltäglichen Allerleis.
Dieser Ansicht bin ich nicht.
Kundenbefragungen im bereich Krankenkasse haben immer wieder
ergeben dass der Kunde (man achte auf den feinen Unterschied -
es heisst nicht mehr Versicherter, sondern Kunde) keinen Wert
auf
§§-Deutsch und schriftliche Verwaltungsakte (Bescheide) legt.
Er will sachlich, fachlich korrekte und verständliche
Aufklärung von seiner Kasse.
Ja natürlich, es kommt auf das Ergebnis an, aber der Verwaltungsakt ist das Mittel zum Zweck der Erreichung des Ergebnisses. Ein so ein Ergebnis einer Kundenbefragung ist nicht überraschend und widerspricht auch nicht dem was ich gesagt habe. Dein Argument geht insoferne am Problem vorbei, als es das Ziel mit den Mitteln zur Erreichung des Ziels vermischt.
Wenn man jemanden fragt, was er will, wenn ihm jemand seine Rechnung nicht zahlt, dann wird der sagen: „Ja eigentlich will ich nur mein Geld.“ - na was denn sonst. Damit ist aber noch nichts gewonnen, wenn der andere nicht zahlt führt halt kein Weg am Zivilprozess vorbei. Der Zivilprozess ist das Mittel zum Zweck, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das ist jetzt im öffentlichen Recht nicht anders - der Bürger will im Endeffekt eine rechtsrichtige Entscheidung - die nächste Frage ist dann wie man zur rechtsrichtigen Entscheidung kommt.
Deine Ansicht setzt das zu erreichende Ziel aber bereits voraus und das stellt daher die Konstruktion auf den Kopf. Das Ziel muss sein, dass die Beratung und die erste Entscheidung richtig ist - das ist das rechtspolitische Ziel eines Rechtsstaates, aber nicht die bereits gegebene Konstante, da eben die erste Entscheidung nicht immer richtig ist und auch nicht die Beratung immer richtig ist. Das ergibt sich wenn man vom besten Fall ausgeht schon ganz einfach daraus, dass erstens Fehler jedem Menschen passieren können und zweitens Rechtsfragen halt nicht immer ganz so klar sind, als sie auf den ersten Blick zu sein scheinen.
Und wenn die Sache „glasklar“
ist, wie ich es in meinem
Beispiel darstellte, dann will der Kunde lieber in einem
persönlichen Gespräch erfahren das es nix gibt als durch einen
schriftlichen Verwaltungsakt - das ist Realismus.
Realistisch ist, dass Sachen sehr oft dann „glasklar“ werden, wenn etwas nicht sein soll wie es eine Partei will oder auch nur wenn eine Partei irgendetwas anders will, als es „immer schon gemacht“ wurde. Es spricht ja nichts gegen ein persönliches Gespräch, das habe ich nicht kritisiert, ich kritisiere, dass Rechtsmittelbelehrungen fehlen - das also der Hinweis darauf fehlt, dass die eigene Entscheidung anfechtbar ist und eine Kontrollinstanz das nochmals entscheiden kann. Eine Behörde nimmt sich damit die eigene „Unfehlbarkeit“ - um es unjuristisch zu sagen und das ist der Punkt.
Das ein Jurist oder auch ein Hobbijurist dies naturgemäß nicht
so sieht ist auch klar und verständlich, geht aber an der
Praxis vorbei.
Da muss ich wieder widersprechen, da es gerade die Praxiserfahrungen waren, die zur Einführungen der gerichtlichen Kontrolle geführt haben. Denn sonst ergibt sich es ja keineswegs zwingend aus der Logik, dass so etwas erforderlich sein soll - wenn die Entscheidungen der Behörden eh richtig sind, wieso dann die Kontrolle durch eine vollkommen andere Einrichtung? Es war die Praxiserfahrung, die zur Einführung der Bescheidpflichten, der Begründungspflichten und Belehrungspflichten geführt hat. Da muss man sich nur die Rechtsgeschichte des öffentlichen Rechts anschauen.
Es kann nicht im Sinne aller Beteiligten sein grundsätzlich
Bescheide
in schriftlicher Form zu erlassen - wir hatten diesen Zustand
in der Vergangenheit und haben es auf „Druck“ unserer Kunden
geändert, wie andere Kassen übrigens auch.
Ich habe auch nichts gegen mündliche Entscheidungen und Erklärungen. Ich habe etwas dagegen, dass beim Rechtsunkundigen durch Unterlassung der Eindruck der Unabänderlichkeit der eigenen Entscheidung erweckt wird.
Das heißt doch aber
nicht, dass sich am
Recht des Kunden etwas ändert. Wenn er mit einer Entscheidung
nicht einverstanden ist, egal ob diese mündlich oder
schriftlich ergangen
ist, kann,darf, soll und muß er Widerspruch einlegen.
Dass das anders wäre habe ich aber nicht behauptet. Wenn ich mit sowas konfrontiert bin, weiß ich schon, was ich zu tun habe. Ich mache aber eben aus der Praxis die Erfahrung, dass das viele nicht wissen und gar nicht auf die Idee kommen, dass man sich im Rechtsweg könnte und das ist auch eine der häufigsten Beschwerden, die beispielsweise in der Rechtsberatungspraxis von Mandanten erhoben werden (vor allem in Konstellationen, in denen eine Fehlerkorrektur nicht mehr möglich ist).
Die hier in einem Beitrag angesprochene „Unwissenheit“ kann
dabei
nicht als Hinderungsgrund herangezogen werden.
Wie gesagt, ich kann nur für den Bereich Krankenkasse
schreiben.
Ich nicht speziell, aber das Problem ist ja generalisierbar, da es im Zusammenhang mit hoheitlichen Handlungen und dem logischen Verhältnis der Ober- und Unterordnung immer auftritt - diese Ober- und Unterordnung im Verhältnis zu Behörden gibt es und muss es geben, sonst funktioniert das Rechtssystem nicht, aber man muss daraus auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
Gruß
Tom