Beschränkt geschäftsfähig, Keine Zustimmung

Guten Abend,

wer kann bitte helfen…

Bei meiner Frage, handelt es sich um folgenden Fall:

Der elfjährige Sohn meiner Bekannten hat verschiedene Artikel im Wert von rund 450 Euro in einem Discounter erworben.
Die Artikel hatte er und sein Freund in einem Waldstück deponiert. Dort wurden sie auch von der Polizei entdeckt die diese in Gewahrsam genommen hat. Ein Teil der Artikel befanden sich nicht mehr in den deponierten Kisten.
Meine Beaknnte hat dem Kauf nicht zugestimmt und dies auch dem Discounter mitgeteilt. Der Junge ist anch § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig und es hätte demnach die Zustimmung der Eltern (bzw. seiner Mutter) bedurft.
Seither sind 4 Monate vergangen und die Polizei hat die Artikel an meine Schwester wieder ausgehändigt. Da das Kind der letzte Gewahrsaminhaber war…seit einer Woch stehen die Artikel bei meiner Schwester, jedoch sind ja nicht alle Teile erhalten. Meine Schwester hat den Discounter nun in Kenntnis gesetzt, dass die Artikel bei ihr abgeholt werden können, sowie auch nochmals eine Forderung des Geldbetrages mit Frist gesetzt.

Der Discounter stellt sich quer. Die Rechtsabteilung sage, meine Bekannte dürfe nun nur aus Kulanz die Artikel nach 14 Tage nach dem " Kauf " wieder zurückbringen und von den original verschlossenen Artikel würde sie wieder das Geld zurück erhalten.

Da meine Bekannte nicht rechtschutzversichert ist, habe ich eine (gratis) Rechtsberatung in Angespruch genommen und den Fall vor etwa 3 Monaten geschildert.
Der Anwalt pflichtete bei, dass der Discounter aufgrund des nicht zustande gekommenen Vertrages die Kosten des Warenwertes aller ausgehändigten Waren an meine Bekannte sofort- demnach berreits vor Aushändigung der Artikel, auszahlen muss. Egal ob diese noch vorhanden oder aber nur noch teilweise vorhanden sind.
Ob sie die Artikel wieder zurück gibt oder geben kann, sei´dahingestellt.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Was passiert mit der Ware ?

Meine Bekannte hat dem Discounter mitsamt der Forrderung auch mitgeteilt, er solle die Artikel abholen (es sind 3 große Boxen nebst anderen unhandliche Artiel, welche die Kinder zum Hüttenbau nutzen wollten).
Dieser stellt sich weiterhin quer. Es würden keine Artikel abgeholt werden, sondern meine Bekannte solle die Artikel zum Discounter bringen und dann würden genau die Beträge der noch vorhandenen Waren ausgezahlt werden.

Ich habe nun die Befürchtung, dass die Rechtsabteilung, darauf raus möchte, dass wenn die Angelegenheit so wie gewollt abgewickelt wird, meine Schwester eine Rechtschuld anerkennt. Sozusagen dem Kauf zugesimmt hat. Sonst müsste , bzw. könnte sie ja auch die Ware nicht zurück geben und auch nur den Betrag der vorhandenen Artikel zurück erhalten.
In dem Fall wären das dann in etwas statt dem Betrag in Höhe von 450 Euro, in etwa nur 180 Euro.

Müsste der Discounter den Aufpreis nicht aufbezahlen, sodass meine Bekannte wieder wie vor der Ausgabe der Ware durch die Verkäuferin des Discounter gestellt ist ?
Sie war ja eigentlich die Verursacherin der ganze Angelegenheit.

Wie schaut das ganze rechtlich gesehen aus…was wäre im Fall, wenn etwas von den Artikel fehlt oder aber die Polizei die Dinge nicht an meine Schwester ausgehändigt hatte ? Letzteres war bis zu letzt ja überhaupt nicht sicher.

Meiner Ansicht nach hätte der Discounter trotzdem den Betrag zurück erstatten müssen, da es zu keinem Kaufvertrag gekommen ist.

Das eine hat mit dem anderen ja nichts (direkt) zu tun…

Kurze Frage: hat er sie auf einmal gekauft, oder nach und nach? Ich weiß nämlich nicht, wie sich das mit dem Taschengeldparagraphen verhält, wenn die Sachen nach und nach gekauft wurden, der Verkäuferin also gar keine Zweifel hätten entstehen müssen.

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Hallo,

danke für die Mitteilung. Es handelte sich um einen Kauf im Wert von 450 Euro. Der Taschengeldparagraph habe ich daher auch nicht erwähnt, da irrelevant.

Ein einzelner Kauf? Mehrere Objekte? Beispielsweise was?
Oder mehrere Dinge an unterschiedlichen Tagen gekauft?

Wenn Du es so genau weisst, warum fragst Du dann nochmals hier nach? Bei einem Anwalt warst Du doch schon.

Nebenbei bemerkt: Dieses Forum heisst wer-weiss-was und nicht ich-bekomme-die-gewünschte-Antwort, die ich gerne hätte. Aber ich könnte eine Ausnahme machen: Schreibe das, was Du gerne lesen möchtest und ich werde es Dir bestätigen.

Gruss
Jörg Zabel

PS. Auch der Verlauf des Anwaltsgespräches würde mich interessieren, aber das ist wohl nur meine Neugierde.

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Die noch vorhandenen Sachen müssen natürlich zurückgegeben werden. Die nicht mehr vorhandenen Sachen nicht, und es muss auch kein Wertersatz geleistet werden (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB; § 819 Abs. 4 BGB greift nicht, da keine Kenntnis der Eltern, auf die es aber wegen der Minderjährigkeit bei der Leistungskondiktion ankommt). Der Kaufpreis ist in voller Höhe zu erstatten (Einschränkung der sogenannten Saldotheorie, ebenfalls wegen der Minderjährigkeit).

Diese Gefahr lässt sich leicht abwenden. Einfach vorher an den Discounter schreiben oder bei der Rückgabe vor Zeugen noch einmal ausdrücklich bekräftigen, dass der Kaufvertrag nicht genehmigt wird und dass die Entgegennahme eines Teil des Geldes auch keinen Vergleich begründen soll.

Da der Verkäufer den Kaufpreis nicht in voller Höhe erstatten will, bleibt trotzdem nur, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür gibt es Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, wenn die finanziellen Mittel nicht reichen und keine Rechtsschutzversicherung den Fall bescheint.

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Joa,

Ich frage mich, welche Kassiererin so blöd ist und einem ELFJÄHRIGEN (wir reden hier nicht von einem 16-17jährigen, der möglicherweise etwas älter aussieht) Waren in Wert von

in einem Vorgang verkauft, ohne ihn zu fragen, wie er an das Geld kommt.

Aber von einer Person, die

und

nicht auseinander halten kann, darf man auch keine zu präzisen Angaben erwarten.

@anon58271165 ist jetzt da und wird das schon richten. :wink:

Die Bedingungen für

scheinen übrigens nicht erfüllt zu sein, denn die UP schrieb u. a.

Das wird dann schwierig, PKH für ein Problem des Neffen zu beantragen, wenn dieser anscheinend auch noch eine Mutter hat …

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Die PKH muss natürlich der Minderjährige beantragen, und faktisch regelt das natürlich dessen Mutter.

Nur so zu meiner Information …

Wird dabei nur das „Einkommen“ des Minderjährigen berücksichtigt, oder auch das der Eltern?

Das weiß ich leider nicht. Im Antrag müssen auch die Verhältnisse der Eltern angegeben werden. Ich vermute, dass es auf diese ankommt, weil sich daraus entsprechende Unterhaltsansprüche des Minderjährigen ergeben könnten.

ok, danke dir!

Hallo Mozart,

vielen herzlichen Dank für Deine hilfreichen Infos.
Meine Bekannte hat den Disounter vorgestern angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Sachen am Montag zwischen 10 und 15 Uhr zurückbringen wird.
Sie kennt niemanden, der sie begleiten könnte. Es ist ihr auch seh unanenehm. Sie ist alleinerziehend und lebt in einem kleinen Dorf und hat daher die Befürchtung, dass die Angelegenehit sich wie ein Fegfeuer verbreiten wird.
Ich wohne etwa 350 km entfernt…leider kann ich sie hierbei auch nicht begleiten.
Oder denkst Du, dass es eher Sinn macht, wenn Sie das ganze direkt einem Anwalt übergibt.

Es handelt sich gezielt um einen Kauf verschiedener Artikel (u.a. Spielwaren, Sichtschutz, Fanta-Dosen, Trapulin-Planen, verschiedene Werkzeuge, Kunstrollrasen, Sichtschutz mit Efeuranken ect…
Von diesen Artikeln im Wert von (ca.) 450 Euro (oder 476 Euro…müsste nochmals genau nachfragen, denke jedoch, dass es jetzt nicht ganz genau um die Summer geht).

Der Discounter wurde bereits mehrfach angeschrieben.
Ich habe das meiste für sie übernommen, nachdem ich Paragraphen gewälzt und mich im Internet schlau gemacht habe.

Christa, danke für Deine Hilfe.

Zu dem " 1 x Bekannte " und " 1 x Schwester " ist es bekommen, da der Anfangstext und die Details von 2 verschiedenen Personen geschrieben wurde, daher ist das ganze ein wenig durcheinander geraten, jedoch bleibt der Sachverhalt der gleiche.

Ich habe auf die Nachricht von Mozart weitere Details geschrieben, bezügl. den Einzelheiten zu dem erähnten Artikeln, welche auf einem Kassenzettel vermerkt sind.
Diese Summe ist demnach bekannt und einige Artikel hiervon auch (noch) vorhanden.

Und wie genau hat der 11jährige mit seinem Kumpel den ganzen Kram in den Wald geschafft? Sorry, das wird immer undurchsichtiger. Ich bin dann mal weg …

Es sind wohl 3 größere Kisten die sie in den Wald geschleppt hatten, nebst den andern größeren Dingen, die sie dann dort versteckt hatten. Dort wollten sie eine Hütte bauen.
Am Tag daraud wurde auch der Bruder des Freundes in der Schule mit einer größeren Menge Bargeld gestellt und die Schulpsycholgin eingeschalten, welche sich dann an die Polizei gewandt hatte.

So nahm das ganze seinen Lauf.

Je nach konkreter Formulierung könnte das als Einverständnis zu werten sein, so zu verfahren, wie der Verkäufer es angeboten hat.

Ja.

Ein wenig bizarr ist es ja schon, dass ein Elfjähriger in einen Laden geht und solche Sachen im Wert von über 450,00 Euro kauft, dann auch noch alle auf einmal. Ich weise darauf hin, dass ich den Sachverhalt bei meiner Antwort zwar so hinnehme, dass sich die Rechtslage mit anderem Sachverhalt aber anders darstellen würde.

Gerade bei den Spielwaren und Fanta-Dosen könnte man sich auch fragen, ob der Taschengeldparagraf hier nicht doch einschlägig ist.

Guten Morgen,

dankeschön für Deine Nachricht.

Die Rückgab eder Artikel hat stattgefunden. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 476,46 Euro hatte der Discounter 359,22 Euro ausgezahlt.

Zuerst wollte dieser auch kein Beleg der zurückgegebenen Waren aushändigen.
Auf Drängen dann doch. Auf den Beleg der beim Discounter verblieben ist, musste unterschreibenwerden. Hierauf wurde noch der Vermerk des nicht zugestimmten Kaufvertrages eingetragen.

Auf dem Kassenbeleg wurd der Retouregrund als Beschwerde deklariert.

3 x Rollrasen im Wert von 14,85 Euro konnte nicht zurückgenommen werden, da der Discounter diesen inzwischen nicht mehr anbietet.

Die Fantadosen und 6 Packungen Riffelchips waren zwar abgelaufen, jedoch hat der Discounter diese dennoch zurückgenommen.

Ich weiß, vielleicht hörrt sich die ganze Angelegenheit für Dich bizarr oder schlicht und ergreifend fragwürdig an…sie entspricht jedoch der Tatsache so wie geschildert, stattgefunden zu haben.

Ich habe übrigens auch erfahren, dass es bereits zuvor auch schon zu einem Kauf anderer Dinge gekommen ist, welche sich nicht auf dem vorhandenen Beleg befanden und zu einem vorher stattgefundenen Kauf gehören.
Diese befanden sich jedoch mit in den von der Polizei ausgehändigten Kisten mitsamt der heute zurückgebrachte Ware. Warenwert etwa 70.- Euro.

Ich bekomme später den Beleg des Retoure-Kassenbeleges…mal sehen, ob ich diesen hier runter geladen bekomme…vielleicht glaubst Du dann.

Hier sind die beiden Belege…

Sehr schlau.

Was „unwirksamer Vertrag“ bedeutet ist nicht wirklich angekommen, oder?

Warum geht man erst zum Anwalt und fragt hier ebenfalls nach, wenn dann doch gegen jeden Ratschlag gehandelt wird?

Lasst es auf sich beruhen, es ist für deine Bekannte offensichtlich erheblich zu kompliziert.

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Der Discounter hat die ware wieder an sich genommen. Zu einer Rückgabe musste es ja kommen.
Der Kaufvertarg ist nach wie vor nicht zustande gekommen, da dieser nicht akzeptiert wurde, bzw. dem Kauf nicht zugestimmt wurde.

Darüber wusste, bzw. weiß der Discounter Bescheid.