Beschränkt geschäftsfähiger in Berufsausbildung

Hallo,

Darf der Chef die Ausbildungsvergütung an die Eltern zahlen?

Angenommen sei ein Azubi, unter 18 J., dessen Betrieb seine
Ausbildungsvergütung, statt an ihn selbst, an seine
Erziehungsberechtigten zahlt.

Es gibt die Meinung, dass solange er nicht voll geschäftsfähig ist,
der Erziehungsberechtigte seine Geschäfte führen könne, schließlich
obliegt dem auch die Führsorgepflicht.
Es gibt auch die Meinung, dass ein beschränkt geschäftsfähiger Azubi
für die Ausbildung voll geschäftsfähig sei, nachdem der gesetzliche
Vertreter der Ausbildung zugestimmt habe und dass, das Azubi-Gehalt
Eigentum des Azubis sei.

Aber wie ist es nun? Danke.
MfG

Hi!

Wegen der höchstpersönlichen Eigenschaft von Arbeitsvrehältnissen tendiere ich dazu, dass weil nur der AN seine Leistung verrichten kann, auch nur er den Anspruch auf die Bezahlung hat.

Ist aber nur mein Bauchgefühl.

Vielleicht hilft Dir das hier
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1856

Gruß
guido

Ugh.

Wegen der höchstpersönlichen Eigenschaft von
Arbeitsvrehältnissen tendiere ich dazu, dass weil nur der AN
seine Leistung verrichten kann, auch nur er den Anspruch auf
die Bezahlung hat.

Zumindowitz dürfte - da die Zahlung zu den vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Azubi gehört, es nicht in Ordnung sein, wenn die Überweisung auf ein Konto erfolgt, auf das Letzterer keinen Zugriff hat. Ein AG, der das Geld auf ein Konto der Eltern beamt, kommt damit meines humpelnden Erachtens in Leistungsverzug.

Aga,
CBB

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Hi!

Ja… das meinte ich eigentlich :smile:

VG
Guido

es wird komplizierter
Hallo, also ich trage selber mal was nach, da ich mich nochmal damit beschäftigt hatte. Der Ursprung entstammt ja der Frage weiter oben, /t/darf-meine-mutter-meine-ausbildungsverguetung/617…

Darf der Chef die Ausbildungsvergütung an die Eltern
zahlen?

Angenommen sei ein Azubi, unter 18 J., dessen Betrieb seine
Ausbildungsvergütung, statt an ihn selbst, an seine
Erziehungsberechtigten zahlt.

Ausbildungsverhältnisse sind keine Arbeitsverhältnisse, hier.
Es sind jedoch arbeitsrechtliche Rechtsvorschiften und Rechtsgrundsätze anwendbar, soweit sich nichts anderes ergibt.

Daher gilt zunächst § 113 BGB nicht , denn es ist ja kein Arbeitsverhältnis, wie hier auch schon mal /t/113-bgb-nicht-fuer-ausbildungsvertraege/4780460
Und dann kann der Minderjährige für Rechtsgeschäfte seines Ausb.verhältnisses nicht unbeschränkt geschäftsfähig sein.

Der Minderjährige wäre es, wenn er z.B. in den Ferien ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dann gilt auch, von Unverhältnismäßigkeit einmal abgesehen, § 110 BGB, wenn er das Geld ausgibt.

Der Rest ist dann eigentlich nicht mehr Ausbildungs-/Arbeitsrecht, sondern Allgemeines Recht, da die Frage dann lauten könnte, ob ein Minderjähriger über Geld, welches im zufließt, eigenständig entscheiden kann, ggf. unter der Maßgabe, ob er dafür gearbeitet hat.

Der Azubi arbeitet aber nicht, er lernt. Auch wenn das mancher Azubi (manchmal auch der Chef) anders sieht.
Der ausgelernte Koch, der die Suppe bereitet, ist Arbeitnehmer und er arbeitet, der Azubi, der genau die gleiche Suppe bereitet, auch eigenständig, arbeitet nicht, er lernt bzw. festigt seine Kenntnisse. So weichen z.B. auch hier arbeitsrechtliche Rechtsvorschiften ab, wenn der Arbeitnehmer-Koch die Suppe versalzt oder der Azubi-Koch, im Hinblick auf Schadenrsatzforderungen.

Der Azubi geht nicht arbeiten. Seine Eltern (Vormund) geben ihn in die Obhut eines Dritten zur Ausbildung. Im Grunde müsste dann der Azubi, den Ausb.vertrag gar nicht mit unterschreiben; erst wenn er 18 wird; aber man erledigt es halt gleich mit.

Also wem gehört das Geld und wer verfügt darüber?

Nebenbeispiele:
A) Der 16 jährige Max nimmt bei DSDS teil, wird Superstar und verdient durch Plattenverkäufe 1 Mio €. Kann er das Geld für Partys und was auch immer einfach so ausgeben?
b) Die 14 jährige Susi erbt von ihrem Onkel 250.000 € und möchte sofort 25.000 € dem Tierheim spenden?

Ausbildungsverhältnisse sind keine Arbeitsverhältnisse,
hier.

Ist schon klar

Es sind jedoch arbeitsrechtliche Rechtsvorschiften und
Rechtsgrundsätze anwendbar, soweit sich nichts anderes ergibt.

Und darum geht es ja.

Wenn ich mir den § 17 BBiG ansehe, steht da
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Da steht nichts von „gesetzlichen Vertretern“, nicht mal mit einem „oder“.

Daher gilt zunächst § 113 BGB nicht ,

Naja, an den dachte ich auch bislang überhaupt nicht.

Nebenbeispiele:
A) Der 16 jährige Max nimmt bei DSDS teil, wird Superstar und
verdient durch Plattenverkäufe 1 Mio €. Kann er das Geld für
Partys und was auch immer einfach so ausgeben?
b) Die 14 jährige Susi erbt von ihrem Onkel 250.000 € und
möchte sofort 25.000 € dem Tierheim spenden?

Nun, die wenigsten Azubis dürften eine Vergütung in dieser Höhe bekommen.

Allerdings dürften die Eltern über das Geld ebensowenig frei verfügen.

Ist aber ne interessante Frage, zu der sich hoffentlich noch die wissenden Profis äußern!

Hallo,

das Geld gehört dem Kind, die Vermögenssorge darüber obliegt aber den Eltern. Wenn der Azubi also meint, er könnte allein entscheiden, ob er mit dem Geld kiffen, Counterstrike kaufen oder kegeln gehen will, irrt er, denn da reden die Eltern mit.

Die Berufsausbildung, d.h. die Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte sowie die Begründung des Ausbildungsverhältnisses einschließlich der Vertretung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis gehört als Teil der Erziehung (§ 1631 Abs. 1) zur Personensorge.

Die Verwendung der Ausbildungsvergütung gehört zur Personen- oder Vermögenssorge oder zu beiden Gebieten. Eine Verwendung für den Kindesunterhalt berührt nur die Personensorge. Wird der Unterhalt aus anderen Mitteln bestritten und fließen die Einkünfte dem Kindesvermögen zu, so unterliegen sie insoweit der Vermögenssorge. Für den Bereich der Personensorge verbleibt beispielsweise die Entscheidung über die Belassung von Teilbeträgen der Einkünfte als Taschengeld (erzieherische und unterhaltsrechtliche Elemente).

Einwilligungen der Eltern zum Eingehen des Ausbildungsverhältnisses können mit einer stillschweigenden (General-)Einwilligung (§ 107 BGB) für die Verwendung der Einkünfte verbunden sein, müssen aber nicht. Die Ermächtigung für die Eröffnung eines Gehaltskontos deckt nicht automatisch alle Verfügungen darüber. Dass es möglich ist, dass Eltern den Arbeitsverdienst des Kindes einziehen oder über die Geschäftserträge verfügen, ergibt sich z.B. aus den §§ 1649, 1642 BGB.

In § 1649 BGB steht: Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

VG
EK

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