Bestehenbleibende Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren

Hallo,

folgende Situation:

Vater hat Grundschulden auf seinem Objekt bestellt und entsprechende Kredite zurückbezahlt. Grundschulden valutieren also nicht mehr.
Vater ist inzwischen verstorben, Erben sind seine Kinder in Erbengemeinschaft. So auch im Grundbuch vermerkt.
Demnächst Teilungsversteigerung des Objektes.
Grundschuldgläubigerin hat AG ggü. schriftlich bekundet, dass die Grundschulden nicht mehr valutieren und sie mit einer auflagenfreien
Löschung einverstanden ist.
AG hat alle 3 Erben angeschrieben, um deren Zustimmung hierzu einzuholen.
Wenn nicht alle 3 Erben der Löschung zustimmen (sind untereinander verstritten), dann fallen die Grundschulden in das geringste Gebot und das Bargebot fällt entsprechend niedriger aus.
Muss der Grundschuldgläubiger dann vom Ersteher das Kapital und die dinglichen Zinsen für die Grundschulden fordern - mit der Konsequenz, dass er sich mit den Erben w/Verteilung herumschlagen darf - oder kann er auflagenfreie Löschungsbewilligung (gegen Erstattung der Kosten) erteilen?

Gibt es hierzu evtl. eine entsprechende Rechtsprechung bzw. gesetzliche Grundlage?

Vielen Dank für die Unterstützung!

Günter

Hallo
mit Ihrem Artikel habe ich ein Verständnisproblem. Sie schreiben die Grundschulden valutieren nicht mehr. Es gibt keine Schulden mehr. Warum dann eigentlich eine Versteigerung? Von welchem Darlehen denn als Grundlage?

Steht im UP:

Teilungsversteigerung

vnA

Hallo,

nicht wirklich sauber abgesichert, aber ich vermute mal, dass die Bekanntmachung der Versteigerung dann lautet: „…, belastet mit einer Grundschuld in Höhe von € … der … vom … (nicht mehr valutierend, bedingungslose Löschungsbewilligung liegt vor)“, o.ä. und daher dann auch ein ganz normaler Versteigerungserlös dabei rum kommen wird, und durch das Gericht verteilt werden kann. Der neue Eigentümer kann die GS dann löschen lassen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

wenn nicht alle Eigentümer zustimmen wäre das Hintertürchen doch einfach die Eintragung des Verzichts auf die Grundschuld. Die Bank bewilligt den Verzicht und ein Zahlungswilliger Eigentümer beantragt dies in einfacher Schriftform.
beim Grundbuchamt

Das Recht wird zur Eigentümergrundschuld und kann dann nach Umschreibung wieder abgetreten werden als Pfandrecht.

ml.