folgender Fall:
Person A hat vor kurzem eine Wohnung besichtigt, die ihr gefiel. In einem anschließenden Telefonat erklärte sie gegenüber dem Makler, dass sie die Wohnung gerne beziehen würde. Beide einigten sich auf den Mietbeginn zum 15.12. sowie den Mietzins und Nebenkosten. Die Sache sollte nun noch dem Hausverwalter vorgelegt werden.
Die Wohnung wurde daraufhin auch aus der Vermittlung genommen. Ein Termin zur Wohnungsbegehung und Vertragsuunterzeichnung steht jedoch noch nicht fest.
Meine Frage: Ist damit bereits ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen, obwohl Person A mit dem eigentlichen Vermieter noch nie gesprochen habe?
Falls Person A ihre Interessensbekundung noch zurückziehen möchte, muss sie mit eventuellen Schadenseratzansprüchen seitens des Vermieters rechnen?
Immerhin weiß sie ja noch nicht, welche Klauseln im Mietvertrag stehen - kann ja sein, dass da etwas unzumutbar erscheint und sie den Vertrag daher gar nicht unterschreiben möchte.
Prinzipiell können Mietverträge wirksam formlos-mündlich geschlossen werden. Hier dürfte das aufgrund der Umstände zu verneinen sein: Noch nicht erfolgte Besichtigung, Makler ohne ausdrückliche Verhandlungsvollmacht und vorgesehene Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags machen als Begleitumstände deutlich, dass der Vertrag seiten des Vermieters/Maklers als bislang noch nicht geschlossen angesehen wird und auch seitens des Mieters ein Vertragsvorbehalt (Besichtigung) geäußert wurde und einstweilen weiterbesteht.
danke schon einmal für die Antworten und den link auf den anderen Thread. Der war wirklich sehr hilfreich.
Gehe ich recht in der Annahme, das für vorliegenden Fall §154 BGB geltend gemacht werden könnte? http://dejure.org/gesetze/BGB/154.html
Weder Mieter und Makler und erst recht nicht Mieter und Vermieter haben sich nämlich über alle Einzelheiten des Vertrags geeinigt.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass auch der Vermieter die Zusage des Maklers noch einmal zurückziehen könnte, oder?
2x ‚Ja‘
Ein Vertrag, auch ein mündlicher, ist erst dann geschlossen, wenn die Parteien sich abschließend über den Vertragsinhalt geeinigt haben. Daran fehlt es hier noch.