Hallo,
Herr A aus B ist seit April 2011 stolzer Besitzer einer 6- KW- PV-Anlage mit 50%igem Eigenverbauch. Er hat die Anlage mit USt. gekauft und führt regelmäßig die USt. auf seine Erlöse ab.
Die EST.-Erklärung 2014 wurde so, wie immer erstellt und abgeschickt. Nun kam das FA mit einem Schreiben daher, in dem es erklärte, den Eigenverbrauch mit USt. und Est. zu belegen. So weit, so schlecht (Auf der anderen Seite hat Herr A drei Jahre lang Steuern gespart, weil der Eigenverbrauch nie ein Thema war)
Der letzte Satz macht Herrn A etwas angst. Ich zitiere wörtlich: Schon heute teile ich Ihnen meine Absicht mit, den selbst verbrauchten Strom in des marktüblichen Preises von 26,18 ct/KWh zusätzlich als Betriebseinnhame und Umsatz anzusetzen. (vergl. BFH vom 12.12.2012 AZ:XI r 3/10)
Herr A hat sich dieses Urteil, was ja eigentlich keins war durchgelesen und dabei schweren geistigen Schaden genommen. Soweit Herr A verstehen konnte, ist kein Urteil gesprochen worden und der ganze Tanz wurde an das zuständige FG zurückgegeben. In dem angeführten Prozess ging es auch nicht um eine PV-Anlage, sondern um die Abwärme eines BKHW.
Herr A liest das EEG so, dass er sehr wohl Eigenverbrauch versteuern muss, allerdings zu einem um 30% geminderten Preis.
In der Abrechnung des Energieversorgers liest sich der Eigenverbrauch so:
Selbstv. 1486 kWh zu 28,74 ct ergibt 427,08€
Minus!
Selbstv. 1486 kWh zu26,38 ct ergibt 243,41
Das heißt also, dass der 50%ige Eigenverbrauch nicht erreicht wurde und dementsprechend mit „Strafzahlungen“ belegt wurde.
Wie wird denn nun verflixt nochmal der Eigenverbrauch berechnet und natürlich ganz wichtig, mit welchem Betrag?
Herr A benötigt dringend Argumentationshilfen oder auch andere Urteile bzw. Paragraphen, die ihm weiterhelfen. Er ist nicht bereit, die angedrohten 28 ct zu versteuern.
Vielen Dank
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