Besteuerung Eigenverbrauch PV-Anlage

Hallo,

Herr A aus B ist seit April 2011 stolzer Besitzer einer 6- KW- PV-Anlage mit 50%igem Eigenverbauch. Er hat die Anlage mit USt. gekauft und führt regelmäßig die USt. auf seine Erlöse ab.
Die EST.-Erklärung 2014 wurde so, wie immer erstellt und abgeschickt. Nun kam das FA mit einem Schreiben daher, in dem es erklärte, den Eigenverbrauch mit USt. und Est. zu belegen. So weit, so schlecht (Auf der anderen Seite hat Herr A drei Jahre lang Steuern gespart, weil der Eigenverbrauch nie ein Thema war)
Der letzte Satz macht Herrn A etwas angst. Ich zitiere wörtlich: Schon heute teile ich Ihnen meine Absicht mit, den selbst verbrauchten Strom in des marktüblichen Preises von 26,18 ct/KWh zusätzlich als Betriebseinnhame und Umsatz anzusetzen. (vergl. BFH vom 12.12.2012 AZ:XI r 3/10)
Herr A hat sich dieses Urteil, was ja eigentlich keins war durchgelesen und dabei schweren geistigen Schaden genommen. Soweit Herr A verstehen konnte, ist kein Urteil gesprochen worden und der ganze Tanz wurde an das zuständige FG zurückgegeben. In dem angeführten Prozess ging es auch nicht um eine PV-Anlage, sondern um die Abwärme eines BKHW.
Herr A liest das EEG so, dass er sehr wohl Eigenverbrauch versteuern muss, allerdings zu einem um 30% geminderten Preis.
In der Abrechnung des Energieversorgers liest sich der Eigenverbrauch so:

Selbstv. 1486 kWh zu 28,74 ct ergibt 427,08€

Minus!

Selbstv. 1486 kWh zu26,38 ct ergibt 243,41

Das heißt also, dass der 50%ige Eigenverbrauch nicht erreicht wurde und dementsprechend mit „Strafzahlungen“ belegt wurde.
Wie wird denn nun verflixt nochmal der Eigenverbrauch berechnet und natürlich ganz wichtig, mit welchem Betrag?
Herr A benötigt dringend Argumentationshilfen oder auch andere Urteile bzw. Paragraphen, die ihm weiterhelfen. Er ist nicht bereit, die angedrohten 28 ct zu versteuern.

Vielen Dank

Data

Hallo Data,

so hässlich § 10 Abs 4 S. 1 Nr. 1 UStG auch ist - schon allein der Begriff „Selbstkosten“ sollte schon seit langer Zeit aus den Textaufgaben für Viertklässler verschwunden sein und hat in einem Gesetz eigentlich nichts verloren, so schreibt er doch eindeutig vor, dass die Bemessungsgrundlage für die USt auf den selbst verbrauchten Strom dessen „Einkaufspreis“ ist, d.h. der Preis, zu dem der Solarbauer den Strom beziehen könnte, wenn er ihn nicht selber erzeugte; die Betriebseinnahme für die ESt schwimmt dann im Kielwasser der Leistungsentnahme für die USt mit.

Wie wäre denn der Abschlag von 30% aus dem EEG zu begründen? Ich habe nichts Passendes dazu im EEG (in dem ich mich nicht auskenne) gefunden - vielleicht ließe sich auf der Schiene was machen?

Schöne Grüße

MM

Hallo MrsData,
habe gerade Deinen Artikel gelesen und sitze noch etwas fassungslos und ungläubig davor. Ich kann Dir leider nicht auf Deine Fragen antworten, da ich die technische Seite besser kenne als die rechtliche, aber ich wundere mich gerade, wie es unsere Gesetzgeber immer wieder schaffen, sowas „einfaches“ wie eigene Energieversorgung durch undurchsichtliche Vorschriften und ein „kreatives“ Steuerrecht dem Normalbürger so maßlos zu verleiden.
Ich wünsche Dir, dass Du auf Deine Fragen kompetente Antworten bekommst.

MfG
Klaus

Hallo Aprilfisch,

ich habe hier ein Scheiben vorliegen, das wohl an alle StB. ging, von Josef Schneider, wenn dir das was sagt. Hier steht, dass sich die Einspeisevergütung verringert, wenn der nicht verbrauchte Strom nicht mehr als 30% beträgt.
Und so, wie ich es gerade schreibe, ergibt auch die Abrechnung Sinn. Es geht hier tatsächlich nur um die Einspeisevergütung, wenn die 50% nicht erreicht werden.

Ok, werde mich mit der Dame noch kurz streiten, ob 28 ct ein aktueller Preis ist, einfach aus Prinzip :- )

Danke für dein auf die Sprünge helfen!

Data

Danke Klaus,

im Prinzip habe ich ja drei Jahre lang Steuern gespart, weil das FA bis dato nicht auf den Trichter gekommen ist, den Eigenverbrauch zu besteuern.
Tatsächlich ist es ja so, dass in allen Branchen Eigenverbräuche besteuert werden müssen. Nur hatte ich das nie auf dem Schirm mit der PV-Anlage.
Was mich wirklich geärgert hat, ist der Tonfall des Schreibens gewesen.

Viele Grüße

Data

Hallo Klaus,

bei einer „eigenen Energieversorgung“, d.h. PV-Anlage ohne Einspeisung ins Netz, für die kein Vorsteuerabzug bei der USt und keine Verluste bei der ESt geltend gemacht werden, gibt es keinen Eigenverbrauch, der irgendeiner Steuer unterläge.

Es geht hier um nichts anderes wie bei (z.B.) einem Metzger, der Schnitzel und Jagdwurst aus seinem Betrieb auch auf den eigenen Tisch bringt, dabei aber die eingekauften Schweinehälften und das eingekaufte Pökelsalz, den Cutter, den Strom dafür, die Kühlanlage, den Lohn für seinen Gesellen und die Abschreibung für die Metzgerei insgesamt steuerlich geltend macht. Der muss eben auch die privat entnommenen Schnitzel als Eigenverbrauch steuerlich ansetzen.

Zunächst überraschend ist hier nur die Behandlung der EEG-Umlage bei der Bewertung des selbst verbrauchten Stroms. Unterm Strich aber keine Abweichung von der Systematik: Die Privatentnahme ist zu dem Wert anzusetzen, den es den Unternehmer kosten würde, die gleiche Leistung zuzukaufen - auch der Metzger muss das „fertige“ Schnitzel und die fertige Jagdwurst versteuern, die er für sich selber entnimmt, und nicht bloß den anteiligen Wert der Schweinehälfte, die er vom Großmarkt holt.

Schöne Grüße

MM

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