angenommen, ein Mieter erhält am 22.12.2007 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, läßt sich dann Anfang Januar 2008 die Kopie der Wasserrechnung schicken und stellt dabei fest, daß die Abwassergebühr doppelt berechnet wurde. Er geht davon aus, daß die Abrechnung fehlerhaft ist, zahlt nicht und teilt dies dem Vermieter schriftlich mit. Jetzt aber erhält der Mieter vom Rechtsanwalt des Vermieters eine Zahlungsaufforderung über den damals geforderten Betrag zuzüglich ca. 80,00 Euro Gebühren mit der Begründung, daß der Berechnung zwar die Abwassergebühr doppelt zugrundegelegt wurde, aufgrund eines anderen Rechenfehlers die Abrechnung aber um ca. 3 Euro niedriger ausgefallen wäre als bei völlig korrekter Abrechnung.
Kann der Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen? Auch wenn diese dann um etwa 3 Euro höher ausfallen würde?
Wäre diese dann verjährt?
Muß der Mieter auch die Anwaltsgebühren bezahlen?
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich den Gang zum örtlichen Mieterverein/Mieterbund. Das ist idR nicht allzu teuer und lohnt aufgrund der meist kompetenten Beratung. Solltest Du was bezahlen müssen, dann hast Du das schnell wieder drin, weil Du beim „Kontakt“ mit dem gegnerischen Antwalt nicht draufzahlst. Außerdem dürfen Dir dort die Kerle „Rechtsberatung“ zukommen lassen, was hier im Forum nicht möglich ist…
Kann der Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen?
Grundsätzlich JA - eine sowohl formell als auch inhaltlich korrekte Abrechnung - auch nach Ablauf der Ausschlussfrist (siehe unten)
Auch wenn diese dann um etwa 3 Euro höher ausfallen würde?
Wäre diese dann verjährt?
Nein - die 3-jährige Verjährungsfrist einer Nachforderung aufgrund einer Betriebskostenabrechnung beginnt erst, nachdem der Nachzahlungsbetrag fällig geworden ist - d.h. mit Vorlage einer formell und inhaltlich korrekten Abrechnung > BGB §§ 195, 199 http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
ABER:
Für die Betriebskosten-Abrechnung des Jahres 2006 war die Ausschlussfrist gem. BGB § 556 (3) am 31.12.2007 abgelaufen > „Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
D.h.: mit Nachforderungen aufgrund inhaltlicher Korrekturen einer fristgerecht zugegangenen und formell ordnungsgemässen Abrechnung, die den ursprünglichen Abrechnungsbetrag übersteigen, ist der Vermieter nach dem 31.12.2007 ausgeschlossen.
Wäre bis 31.12.2007 keine formell ordnungsgemässe Abrechnung zugegangen, dann wäre der Vermieter mit seinen Nachforderungen insgesamt ausgeschlossen. http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebsko… http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebsko…
Muß der Mieter auch die Anwaltsgebühren bezahlen?
Wenn der Vermieter den Mieter bereits VOR seinem Gang zum Anwalt über die Umstände (Abrechnung tatsächlich fehlerhaft, ursprünglicher Nachzahlungsbetrag aber durch 2. Fehler dennoch gerechtfertigt) aufgeklärt hatte und der Mieter dennoch die Zahlung verweigert hatte: JA
(Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein)
Wenn der Vermieter dies erst via Anwalt erklärt hat, dann gehen die Anwaltskosten zu Lasten des Vermieters, denn der Vermieter hätte das dem Mieter auch ohne Einschaltung eines Anwalts erklären können > d.h. der Vermieter hat die ihm enstandenen Anwaltskosten selbst zu vertreten.
zunächst einmal würde ich den Vorrednern Recht geben.
Bezogen auf;
angenommen, ein Mieter erhält am 22.12.2007 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006,
kann dies durchaus innerhalb der Abrechnungsfrist trotz fehlerhafter Abrechnung,
dazu führen, zumindest den zweifelsfreien Betrag der Nebenkosten auszugleichen.
Oder will man nun behaupten dadurch dass ein Rechenfehler entstanden ist sich frei von jeglicher Zahlung zu fühlen oder gar der Zurückhaltung der Zahlung?
Wie will man das eigentlich rechtlich darstellen.
Soweit ich weiß ist heute der 21.04.08, somit zieht sich die Geschichte zumindest für einen Teil der beteiligten unnötigerweise mit unnötigen Kosten in die Länge.
Und selbstverständlich sind hier Kosten einzufordern wenn ein Mieter seiner Zahlungspflicht insgesamt nicht nachkommen will.
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]