Guten Tag lieber Experte,
ich beschäftige mich gerade erstmals mit dem UWG und stolpere über die Frage:
Wer trägt im Verfahren gem §§12,5 UWG die Beweislast und gibt es hiervon Ausnahmen.
LG
DL
Guten Tag lieber Experte,
ich beschäftige mich gerade erstmals mit dem UWG und stolpere über die Frage:
Wer trägt im Verfahren gem §§12,5 UWG die Beweislast und gibt es hiervon Ausnahmen.
LG
DL
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich eine dermaßen weitgefasste akademische Frage nicht beantworten möchte.
Freundliche Grüße,
Yanny
ich beschäftige mich gerade erstmals mit dem UWG und stolpere
über die Frage:Wer trägt im Verfahren gem §§12,5 UWG die Beweislast und gibt
es hiervon Ausnahmen.LG
DL
Jeder trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die günstig für ihn sind. Mehr lässt sich aufgrund der Kürze des Sachverhaltes nicht sagen.
Grundsätzlich trägt der (An-)Kläger die Beweislast für alle AnspruchsBEGRÜNDENDEN Tatsachen und der (Ange-/)Beklagte die Beweislast für alle AnspruchsVERNICHTENDEN Tatsachen. Im Strafverfahren ist der Ankläger in aller Regel der Staatsanwalt; der Antrag auf Entziehung ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Hoffe das hilt weiter.
Liebe DL,
das UWG enthält zwar keine eigenständige Beweislastregel - das stimmt schon - folgt aber dennoch dem Grundsatz nach dem der KLäger als Verletzter die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen/beweisen muss.
Oftmals muss aber im Prozess der Beklagte bei der Erklärung und Aufdeckung ordentlich mithelfen (§242BGB) soweit tunlich, weil der Kläger den Bereich des Beklagten nur schwer erforschen kann…
Viele Grüße,
Roman
Die Bweislast unterliegt im Gerichtlichen Verfahren immer dem Kläger. Eine Ausnahme hiervon ist mir nicht bekannt. Als Kläger mit dem Zweck eine Unterlassung muss ich dem Gericht einen Nachweis auf Anspruch meiner Forderung vorlegen.
Eine Ausnahme könnte darin liegen, das ich dem Beklagten im Vorfeld die Möglichkeit zur Abgabe eine Unterlassung einräumen muss. Dem Beklagten selbst muss
ich in erster Linie keine Beweise vorlegen.
Hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. Muss allerdings auch gestehen, dass ich mir in diesem Punkt nicht ganz sicher bin. Solltest du hier also andere Erkenntnisse erlagen, würde ich mich über eine erneute Nachricht sehr freuen.
Keine Beratung für Prüfungsfragen
Daniel
erstmal: vielen Dank für die Auskunft das war schon mal ein Ansatz.
Die Bweislast unterliegt im Gerichtlichen Verfahren immer dem
Kläger. Eine Ausnahme hiervon ist mir nicht bekannt.
Ausnahmen existieren.
Entweder, wenn das Gesetz eine Beweislastumkehr vorsieht z.B §5 Abs.4 S.2UWG
oder wenn die Auskunft für den Beklagten viel eher möglich und zumutbar ist vgl.§242BGB
oder aufgrund neuer Entwicklungen in der Rechtsprechung.
z.B bei Heilmittelwerbung trägt mitlerweile der Beklagte die Beweislast für die Wirksamkeit.
VLG
DL