Bewerbungskosten

Hallo,

wer kennt sich mit der Erstattung von Bewerbungskosten durch die AA aus? Sog. UBV. Hat sich im 2010 was geändert?

vielen Dank im Vorraus!

Gruß

Also gestern habe ich bei der AA als Auflage bekommen, mich 4x im Monat zu bewerben. Der SB sagte mir, mir stünden 300 € pro Kalenderjahr zu und, es müsse eine Mischform bei den Bewerbungen getätigt werden (Brief, Mail, Telefon). Ich bin allerdings in einem festen Job und soll nur ergänzend suchen aber, da wird wohl kein Unterschied sein.

Hallo

UBV sagt mir jetzt spontan nix. Bei ALG II auf jeden Fall sind das Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und reine „Kann“-Leistungen. Seit 2009 kann das jede ARGE letztlich handhaben, wie sie vor Ort will.

Für die Betroffenen ist daher wichtig, die Erstattungsregelungen vorab zu klären und schriftlich festzuhalten. (Dabei dürfen allerdings nicht mehr Bewerbungen/Nachweise verlangt werden, als mit dem „erlaubten“ Bewerbungskostenzuschuss tatsächlich machbar sind; diese Kosten sind nicht im Regelsatz enthalten und würden -daraus bestritten- sonst zu einer unzulässigen Bedarfsunterdeckung führen.)

http://hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-leistungen-au…

LG

Hallo

Nur mal ganz allgemein: Anträge und auch Bewilligungen oder Forderungen der ARGE sollten immer nachweislich schriftlich erfolgen bzw. vorliegen… ansonsten hat man im Zweifelsfall z.B. bei Bewerbungskostenerstattungen nichts in der Hand und bleibt auf seinen Kosten sitzen…-

Eine Einschränkung der „Zählwirkung“ von Bewerbungs-Eigenbemühungen (z.B. auf eine „Mischform“ bei der Bewerbungs-Weise) ist rechtswidrig. Das stellt eine unzumutbare einseitige Benachteiligung dar - denn Bewerbungen auf Stellen, die z.B. ausdrücklich eine Bewerbung per Telefon, E-Mail oder Internet fordern, würden danach nicht als Eigenbemühungen i.S.d. § 2 SGB II anerkannt… obwohl es welche sind. (So eine einschränkende Forderung wäre ein sanktionsfreier Kündigungsgrund für eine Eingliederungsvereinbarung.)

In dem Zusammenhang nur mal ganz allgemein: Im fiktiven Fall, jemand würde seinen eigenen ALG2-Bedarf durch eigenes Einkommen decken (also seinen Regelsatz, seine anteiligen Unterkunftskosten und evtl. seine Mehrbedarfe selbst bestreiten können) , dann würde er auch nicht mehr allen Anforderungen des SGB unterliegen - trotzdem er ggf. nach der Bedarfsanteilmethode rechnerisch immer noch Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft wäre.
Er müsste z.B keine Bewerbungs-Eigenbemühungen unternehmen/nachweisen und auch an keinen Maßnahmen teilnehmen…

LG

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ot: UBV
Hi!

UBV sagt mir jetzt spontan nix.

Das waren im SGB III (um das es hier m. E. auch geht) die " U nterstützenden Leistungen zur B eratung und V ermittlung", die aber vereinfachend durch den § 45 SGB III – Förderung aus dem Vermittlungsbudget (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__ 45.html), der nun durch interne Vorschriften z.B. zu Bewerbungskosten ergänzt wird, ersetzt wurden.

LG
Jadzia

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owt: Danke…wieder was gelernt :smile:
owt