Hallo,
angeregt durch die diskusion Haue habe ich mal eine Frage zum § 1631 BGB.
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
das ist ok, da gibt es keine Fragen zu.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Gewaltfreie erziehung, also Kinder nicht schlagen, da bin ich auch dafür.
Womit ich ein Problem habe ist das mit den seelischen Verletzungen wo fangen die an und wo hören die auf?
Wenn ich mein Kind in sein Zimmer schick um es Aufzuräumen kann dies schon als seeliche Verletzung gelten. Ist zwar etwas auf die Spitze getrieben, aber man kann ja nie wissen wie so was ausgelegt wird.
Wie soll den nach dem Gesetz eine Erziehung aussehen die dem § gerecht wird.
Ich bin mal auf eure Antworten gespannt.
Gruß
Schnorz

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