Hallo Leute,
Hallo
In einem Arbeitsvertrag heißt es:
Vergütungs Ansprüche des Arbeitnehmers bei vorübergehender
Dienstverhinderung im Sinne des §616 BGB sowie
Freizeitgewährung zur Stellensuche im Sinne des §629 BGB
besteht gegenüber dem Arbeitgeber nicht.
Das ist absoluter Unsinn! Gesetzliche Anspprüche können nicht per Vertrag ausgeschlossen werden.
Ach ja, vielleicht wichtig in diesem Zusammenhang: Es handelt
sich um einen auf 6 Monate befristeten Vertrag.
Das ist vollkommen egal.
Da es wirklich eilig ist, würde ich mich über ganz schnelle
Antworten freuen.
Bei Unterschrift sind diese Klauseln unwirksam. Solltest Du also während der laufzeit des Vertrages zum Dienst verhindert sein, oder wirst Du gekündigt und mußt Du eine neue Arbeitsstelle suchen hast Du die Rechte trotzdem. Die entsprechende Bezahlung mußt Du dann allerdings einklagen.
Auf die Klausel brauchst Du bei Unterschrift nicht hinzuweisen,
Sie sind wegen Deiner fehlenden Verhandlungsmacht trotzdem nichtig.
Michael
Gruß
Matthias