BGB §616 und §629 eilt, bitte ganz eilig

Hallo Leute,

ich brauche ganz dringend eine Info, ob es rechtlich zulässig ist, die gesetzlichen Ansprüche aus BGB §616 und §629 vertraglich auszuschließen.

In einem Arbeitsvertrag heißt es:

Vergütungs Ansprüche des Arbeitnehmers bei vorübergehender Dienstverhinderung im Sinne des §616 BGB sowie Freizeitgewährung zur Stellensuche im Sinne des §629 BGB besteht gegenüber dem Arbeitgeber nicht.

Ach ja, vielleicht wichtig in diesem Zusammenhang: Es handelt sich um einen auf 6 Monate befristeten Vertrag.

Da es wirklich eilig ist, würde ich mich über ganz schnelle Antworten freuen.

Gruß

Matthias

Hallo Leute,

Hallo

In einem Arbeitsvertrag heißt es:

Vergütungs Ansprüche des Arbeitnehmers bei vorübergehender
Dienstverhinderung im Sinne des §616 BGB sowie
Freizeitgewährung zur Stellensuche im Sinne des §629 BGB
besteht gegenüber dem Arbeitgeber nicht.

Das ist absoluter Unsinn! Gesetzliche Anspprüche können nicht per Vertrag ausgeschlossen werden.

Ach ja, vielleicht wichtig in diesem Zusammenhang: Es handelt
sich um einen auf 6 Monate befristeten Vertrag.

Das ist vollkommen egal.

Da es wirklich eilig ist, würde ich mich über ganz schnelle
Antworten freuen.

Bei Unterschrift sind diese Klauseln unwirksam. Solltest Du also während der laufzeit des Vertrages zum Dienst verhindert sein, oder wirst Du gekündigt und mußt Du eine neue Arbeitsstelle suchen hast Du die Rechte trotzdem. Die entsprechende Bezahlung mußt Du dann allerdings einklagen.
Auf die Klausel brauchst Du bei Unterschrift nicht hinzuweisen,
Sie sind wegen Deiner fehlenden Verhandlungsmacht trotzdem nichtig.

Michael

Gruß

Matthias

Michael Voelkel.

ich brauche ganz dringend eine Info, ob es rechtlich zulässig ist, die gesetzlichen Ansprüche aus BGB §616 und §629 vertraglich auszuschließen.

Das ist absoluter Unsinn! Gesetzliche Ansprüche können nicht
per Vertrag ausgeschlossen werden.

– Falsch!! Die Vergütungsfortzahlung kann sowohl einzelvertraglich als auch tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Wie der Umkehrschluß aus § 616 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 619 BGB ergibt, ist § 616 Abs. 1 nicht zwingend und deshalb abdingbar, d.h. er kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, nicht nur durch Tarifvertrag, sondern auch durch Einzelarbeitsvertrag, z.B. durch eine Formulierung wie: `gezahlt wird nur die geleistete Arbeit’. Dies bedeutet einen Ausschluß der Ansprüche aus § 616 Abs. 1 BGB. Dies ist durch mehrere BAG-Urteile bestätigt worden. Auch der Anspruch des Arbeitnehmers gem. § 629 BGB, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Freizeit zur Stellungssuche zu erhalten sowie Vergütungsfortzahlung für diese Zeit, kann abbedungen, d. h. ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Auch dies hat das BAG bestätigt. Dies passiert übrigens in jedem TV automatisch, der bestimmte Verhinderungsgründe unter Vergütungsfortzahlung bestimmt. Ausgeschlossen sind demnach die Ansprüche aus § 616 Abs. 1 Satz 1 auch dann, wenn ein Tarifvertrag einen abschließenden Katalog aufstellt, in denen für bestimmte Fälle ein Vergütungsfortzahlungsanspruch besteht.

Bei Unterschrift sind diese Klauseln unwirksam. Solltest Du
also während der laufzeit des Vertrages zum Dienst verhindert
sein, oder wirst Du gekündigt und mußt Du eine neue
Arbeitsstelle suchen hast Du die Rechte trotzdem. Die
entsprechende Bezahlung mußt Du dann allerdings einklagen.
Auf die Klausel brauchst Du bei Unterschrift nicht
hinzuweisen,
Sie sind wegen Deiner fehlenden Verhandlungsmacht trotzdem
nichtig.

– Sie sind eben doch gültig!

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Wenn Du anderer Meinung bist kann ich das ertragen. Allerdings geht es mir auf den Wecker, wenn Du zu allen meinen postings eine Antworrt parat hast. Antworte doch einfach den Frager, dann brauche ich mich nich immer damit beschäftigen.

– Falsch!! Die Vergütungsfortzahlung kann sowohl
einzelvertraglich als auch tarifvertraglich ausgeschlossen
werden. Wie der Umkehrschluß aus § 616 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §

Ohne das ich mich jetzt auf eine weitere Diskussion einlassen will, aber der Abs. 2 des § 616 BGB ist seit 1994 gestrichen.

Gruß
Michael

PS: § 616 [Vorübergehende Dienstverhinderung]
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehen-den Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Herr Voelkel.

Wenn Du anderer Meinung bist kann ich das ertragen. Allerdings
geht es mir auf den Wecker, wenn Du zu allen meinen postings
eine Antworrt parat hast. Antworte doch einfach den Frager,
dann brauche ich mich nich immer damit beschäftigen.

– Oh, entschuldigung. Da muß ich die Prioritäten wohl falsch gesetzt haben. Da hätte ich den Fragesteller ja einfach in dem Glauben lassen sollen, daß die Klausel nichtig ist. Wenn er dann später aufgrund Ihres Rates sich arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgehalst wären, hätte ich ihm dann ja sagen können: ich hab’s ja gewußt, aber wenn man Herrn Voelkel 3x widerspricht, kommt man in die Hölle. Mal ganz im Ernst. Mir ist es völlig egal, ob ich Ihnen oder irgendjemand anderem widerspreche. Wenn ich eine andere Meinung habe, sage ich das. Gleiches gilt für den Fall, daß ich mich einmal vertue. Es geht doch nicht um Sie oder mich, sondern einzig und allein um den Fragesteller. Unabhängig davon, daß meine Präsenz in diesem Forum sehr gering ist und ich nicht nachvollziehen kann, wie Sie auf diese abstruse Idee kommen, von mir gejagt zu werden - innerhalb von 14 Tagen 1x von mir korrigiert und 1x ergänzt zu werden, ist schon eine regelrechte Treibjagd - liegt es wohl nicht an der Korrektur, wenn die Aussage falsch ist.

Ohne das ich mich jetzt auf eine weitere Diskussion einlassen
will, aber der Abs. 2 des § 616 BGB ist seit 1994 gestrichen.

– Sehen Sie, hier gebe ich Ihnen sogar Recht! Da es sich hier um einen Auszug aus einem Urteil handelt, ist der Absatz so noch drin. Werde ich aber ändern. Ändert aber nichts an der Rechtslage.

PS: § 616 [Vorübergehende Dienstverhinderung]
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf
die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag
anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehen-den
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

– Danke! Hatte ich noch nie gelesen. Sie haben die Quelle vergessen. Aus welchen Gesetz ist das? … Man, sind Sie aber schnell beleidigt. Tut mir aufrichtig leid, daß ich auf Ihre Kosten Matthias Neumann vor einem schweren Fehler bewahrt habe.

erstaunt über Ihre Reaktion,
LeoLo

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Hallo,

– Oh, entschuldigung. Da muß ich die Prioritäten wohl falsch
gesetzt haben. Da hätte ich den Fragesteller ja einfach in dem
Glauben lassen sollen, daß die Klausel nichtig ist. Wenn er
dann später aufgrund Ihres Rates sich arbeitsrechtlichen
Konsequenzen aufgehalst wären, hätte ich ihm dann ja sagen

Ein wiedersprechen bleibt Dir unbenommen. Antworte dem Fragesteller und sag Ihm die Klausel ist nicht nichtig. Korrigiere und meckere, mach was Du willst, aber schreib bitte den Fragesteller an.

können: ich hab’s ja gewußt, aber wenn man Herrn Voelkel 3x
widerspricht, kommt man in die Hölle. Mal ganz im Ernst. Mir
ist es völlig egal, ob ich Ihnen oder irgendjemand anderem
widerspreche. Wenn ich eine andere Meinung habe, sage ich das.
Gleiches gilt für den Fall, daß ich mich einmal vertue.

Es

geht doch nicht um Sie oder mich, sondern einzig und allein um
den Fragesteller.

Ganz genau, deshalb sind Diskussionen untereinander auch vollkommen überflüssig.

Unabhängig davon, daß meine Präsenz in

diesem Forum sehr gering ist und ich nicht nachvollziehen
kann, wie Sie auf diese abstruse Idee kommen, von mir gejagt
zu werden - innerhalb von 14 Tagen 1x von mir korrigiert und
1x ergänzt zu werden, ist schon eine regelrechte Treibjagd -
liegt es wohl nicht an der Korrektur, wenn die Aussage falsch
ist.

Wo habe ich behauptet es gibt eine Treibjagt, ich habe darum gebeten nicht wegen jeder Kleinigkeit angeschrieben zu werden,

Man, sind Sie aber

schnell beleidigt. Tut mir aufrichtig leid, daß ich auf Ihre
Kosten Matthias Neumann vor einem schweren Fehler bewahrt
habe.

Ich bin nicht beleidigt, sondern genervt und wenn Du jemanden vor einen schweren Fehler bewart hast, freue ich mich mit Dir.

erstaunt über Ihre Reaktion,
LeoLo

Michael

PS: Mein letztes Posting zu diesem Thema

Hallo Matthias.

Ich muß meine Aussage nach einigen Recherchen leicht korrigieren:

ich brauche ganz dringend eine Info, ob es rechtlich zulässig
ist, die gesetzlichen Ansprüche aus BGB §616 und §629
vertraglich auszuschließen.

– §616 JA.
– §629 NEIN, in Verbindung mit §616 JA.

Vergütungs Ansprüche des Arbeitnehmers bei vorübergehender
Dienstverhinderung im Sinne des §616 BGB sowie
Freizeitgewährung zur Stellensuche im Sinne des §629 BGB
besteht gegenüber dem Arbeitgeber nicht.

– Aber, was mir beim zweiten Lesen aufgefallen ist: Dein AV versucht gar nicht, den §629 auszuschließen, sondern nur die Ansprüche auf Vergütung. Und das ist rechtlich o.K. Der Satz ist nur etwas verwirrend formuliert („gezahlt wird nur die geleistete Arbeit“ hätte es auch getan und wäre doch weniger interpretationsfreudig…)

Gruß,
LeoLo