Zu 1:
Für mich ist es klar, dass die Annahme nicht annähernd
gerechtfertigt war. Der Angeklagte bezieht sich in seiner
Verteidigung darauf, dass er damit rechnen musste, dies sei
ein Überfall der rivalisierenden „Bandidos“ mit der Absicht
ihn zu töten.
Als Anführer einer illegalen Organisation hätte er aber
mindestens EBENSO damit rechnen müssen, dass dies ein Einsatz
der Polizei sei. Er feuerte aber seine Schusswaffe ab, OHNE
sicherzustellen, um welchen der, AUS SEINER SICHT, möglichen
Angreifer es sich handelte.
Der Fehler dieser Argumentation besteht darin, dass Sie darauf abstellen, womit er hätte rechnen müssen. Das Gericht muss aber prüfen, wovon er tatsächlich ausgegangen war.
Sowohl der BGH als auch das LG sind im konkreten Fall aufgrund der Tatsachenfeststellung davon ausgegangen, dass der Täter tatsächlich davon ausging, von den Bandidos angegriffen zu werden. Das beruhte insb. auf der vorhergehenden Morddrohung.
Wenn es nun für Sie „klar ist“, dass diese Annahme nicht gerechtfertigt war, müssten Sie sich also schon auf die konkreten Feststellungen in der Verhandlung, die Zeugenaussagen, die Einlassung des Täters und das Verhandlungsprotokoll beziehen. Andernfalls können Sie rein garnichts über die Tatsachenfeststellung und damit darüber sagen, wovon das Gericht tatsächlich ausgehen sollte.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass Krimnelle jederzeit mit einem Einsatz des SEK rechnen müssten und daher - letztlich - nie über Putatinotwehr entschuldet sein könnten, existiert nicht, den haben Sie sich einfach ausgedacht. Zudem, ich sage es erneut, kommt es bei der Putativnotwehr nicht darauf an, was der Täter hätte denken müssen oder können, sondern was er tatsächlich gedacht hat.
Wie Sie also hier ohne Aussagen über den Verhandlungsablauf und die dortige Tatsachenfeststellung erklären können, dieses sei falsch, ist schleierhaft und nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass objektiv die zweite Möglichkeit wohl sehr
viel wahrscheinlicher war - ihn einfach nur umbringen, wie die
Bandidos es vermeintlich vor hatten, das hätte man auch auf
offener Straße erledigen können.
Das sind nichts als völlig wilde Spekulationen von Ihnen, wie und warum das LG und der BGH zu der Annahme gekommen sind, wovon der Täter ausgeht, darüber wissen Sie garnichts.
Letztlich reicht es auch aus (und so war es m.E. vorliegend), wenn das Gericht erkennt, dass es tatschlich so gewesen sein könnte und die Erklärung nicht als reine Schutzbehauptung ansieht. Dann reichen diese Zweifel bereits aus, eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten zu erlasse. Das hatte im Übrigen auch das LG so gemacht, da es dem Angeklagten glaubte (die rechtliche Würdigung war jedoch eine andere).
Auch hier von mir ein klares, sogar doppeltes, „Nein“.
Es ist immer wieder interessant zu sehen, dass es gerade Rechtslaien sind, die über Verfahren, die sie garnicht kennen, derart klare Meinungen haben. Dass her der Wille (zum richtigen Ergebis) der Vater des Gedanken ist, ist offensichtlich.
Es wäre dem Angeklagten durchaus zuzumuten gewesen
Schüsse auf die Beine abzugeben, wo ein Treffer mit einer
solchen Waffe auch ausreichende Wirkung entfaltet hätte.
Möglich, der BGH hatte es anders gesehen. Klar ist das somit keinesfalls, durchaus aber diskutabel und klingt nun deutlich besser als die Pamphlete Ihres Ausgangsbeitrages. Warum nicht gleich so?
Dem Angeklagten, der wohl vertraut mit Schusswaffen ist, hätte
dies auch klar sein müssen.
Das ist Spekultion, sowohl was die Vertrautheit, als auch dessen „Klarheit“ hierüber angeht. Hiermit kann kein strafrechtliches Urteil begründet werden.
Aber nicht nur das - auch in sich ist die Argumentation
Humbug. Die kaum belegte Vermutung, dass es sich bei dem
Einbrecher um ein Mitglied der Bandidos handeln könne,
rechtfertigt noch nicht den Gebrauch der Schusswaffe.
Doch, das kann es. Muss es zwar nicht, kann es aber durchaus.
Wir
haben hier eben KEIN amerikanisches „castle law“ - und mir
wäre, als interessierter Laie, auch kein Fall bekannt, wo das
Notwehrrecht so exzessiv ausgelegt wurde. Das erschießen eines
„normalen“ Einbrechers ohne Warnung führt in Deutschland
regelmäßig zu Verurteilungen.
Der Vorliegende Fall ist deutlich komnplexer als das „Erschießen eines Einbrechers ohne Warnung“. Wenn Sie es hierauf herunterbrechen wollen, bitte, überzeugen tut es nicht ansatzweise.
es ist nach Ansicht der Richter also
legitim ein Mitglied einer verfeindeten Bande zu erschießen,
weil die einen „ja sowieso alle umbringen wollen“.
Diese Schlussfolgerung ist Unsinn und ergibt sich nicht ansatzweise aus dem Urteil. Genau das hier ist das Stammtischniveau, das ich meinte. Eingehen werde ich darauf nicht.
Übrigens habe ich die „Wild West“-Metapher schon sehr gezielt
gewählt, da mich der Fall doch stark an die Tötung der
Western-Legende Bill Hickoks, der hinterrücks erschossen
wurde. Der Täter wurde freigesprochen, weil das Gericht
einsah, dass eine direkte Konfrontation mit diesem
meisterhafte Schützen zu gefährlich für den Täter gewesen
wäre…
Was umso mehr zeigt, wie wenig Sie verstanden haben, worum es überhaupt geht.
Gruß
Dea