BGH erklärt Deutschland zum Wilden Westen

Moin,

Da fehlen einem, jedenfalls mir, die Worte:

http://www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/articl…

Ich frage mich, wie verwirrt man eigentlich im Kopf sein muss, um zu so einem Urteil zu gelangen. Weiterhin frage ich mich, was die Angehörigen der Kammer auf ihrem weg zum BGH wohl sonst noch so für vollkommenen Murks verbraten haben…

Gruß

Anwar

… Weiterhin frage ich mich,
was die Angehörigen der Kammer auf ihrem weg zum BGH wohl
sonst noch so für vollkommenen Murks verbraten haben…

Moin Anwar,

http://www.mdr.de/nachrichten/tankbetrug102_zc-e9a9d…

Wer diesen Deal abgesgnet hat, könnte dann auch bald Karriere machen :smile:)

LG
sine

Hallo,

Ich frage mich, wie verwirrt man eigentlich im Kopf sein muss, um zu so einem Urteil zu gelangen.

Dafür braucht es keine Verwirrtheit, man muss sich nur am Recht entlanghangeln. Das muss weder etwas mit gesundem Menschenverstand und noch weniger mit Gerechtigkeit zu tun haben.

Weiterhin frage ich mich, was die Angehörigen der Kammer auf ihrem weg zum BGH wohl sonst noch so für vollkommenen Murks verbraten haben…

Wahrscheinlich nicht mehr als andere Leute.
Was mich bei dieser ganzen Geschichte wundert, ist der Umstand, dass sich ein SEK-Beamter dermaßen ungeschickt verhält und noch viel mehr, dass seine Kollegen nicht angemessen reagiert und dem Staat und seinen Bürgen diesen ganzen Aufwand erspart haben.

Grüße

Moin,

Da fehlen einem, jedenfalls mir, die Worte:

http://www.morgenpost.de/printarchiv/panorama/articl…

Mir auch aber nur deswegen weil man im genannten Link fürs weiterlesen bezahlen muss.
Geht´s evtl. auch mit dem AZ des BGH Urteiles?

Ich frage mich, wie verwirrt man eigentlich im Kopf sein muss,
um zu so einem Urteil zu gelangen. Weiterhin frage ich mich,
was die Angehörigen der Kammer auf ihrem weg zum BGH wohl
sonst noch so für vollkommenen Murks verbraten haben…

Das Recht haben und Recht bekommen zweierlei Dinge sind, ist doch allgemein bekannt.
MfG ramses90

Gruß

Anwar

Hallo,

ginge so etwas auch bei Ottonormalo (theoretisch)?
Also könnte man, um einem Prozess zu entgehen, eine Spende an eine gemeinnütige Organisation vorschlagen?

Gruß
Shannon

Moin,

hi

Da fehlen einem, jedenfalls mir, die Worte:Sachverhalt

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs “Hell´s Angels”, hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs “Bandidos” ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.

Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten [A] aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der “Bandidos”, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: “Verpisst Euch!” Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen…

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags. Der Rocker habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.
Abgabe eines Warnschusses war nicht zumutbar

Dem widersprach der 2. Strafsenat des BGH. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr sei dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine „Kampf-Position“ unter Umständen zu schwächen.

Also wenn die Polizei bei jemanden einbricht der um sein Leben fürchtet dann sollte sie möglichst schnell klar stellen das sie die guten sind.

Anwar

gruß M°-°M

Ich frage mich, wie verwirrt man eigentlich im Kopf sein muss,
um zu so einem Urteil zu gelangen. Weiterhin frage ich mich,
was die Angehörigen der Kammer auf ihrem weg zum BGH wohl
sonst noch so für vollkommenen Murks verbraten haben…

Na, dann bin ich jetzt mal sehr gespannt auf Ihre folgenden Erklärungen, da Sie die Entscheidung ja so gut beurteilen können:

Aufgrund welcher rechtlichen Regelung ist der BGH zu dem Ergebnis der Straffreiheit gekommen?

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, bzw. Tatbestandsmerkmale dieser Regelung?

Wie und mit welcher Argumentation hat der BGH im vorliegenden Fall das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen bejaht?

Worin genau liegt der Fehler dieser Argumentation und wie genau hätte welche rechtliche Regelung anders angewendet werden sollen?

Mal sehen, ob jetzt was Konkretes kommt oder das ganze nur Stammtischgebrülle war.

Gruß
Dea

Tach,

Worin genau liegt der Fehler dieser Argumentation

Sie entspricht nicht dem gesunden volksnahen Rechtsempfinden des Zentralpropagandaorgans mit 4 leuchtenden Buchstaben. Mehr noch, das Zentralpropagandaorgan schreibt mir vor, ich habe darueber wuetend zu sein und ist es selbst derart, dass es das Zaehlen bis Zehn verlernt hat vor lauter Wut *).

Mal sehen, ob jetzt was Konkretes kommt oder das ganze nur
Stammtischgebrülle war.

Es gibt keinen Osterhasen!

Gruss
Paul

*) http://www.bild.de/news/inland/irrtuemer/freispruch-…

2 „Gefällt mir“

Hallo ElBuffo,

möglicherweise ist bei uns die Todesstrafe verboten? Vielleicht darf ein Staatsorgan nicht aus rache einen Bürger erschießen?

Gruß

T.

Moin,

ich bin weder Bild-Leser noch Stammtischbruder und doch überrascht mich das Urteil. Als interessierter Rechtslaie habe ich gelernt, dass man sich auch als unbescholtener Bürger sehr schnell strafbar machen kann, wenn man auf einen Angriff unangemessen reagiert.
Erhält jemand Morddrohungen kann es also durchaus angemessen sein und damit keine strafrechtlichen Konsequenzen haben, z.B. einen Einbrecher zu erschießen, wenn der sich nicht zu erkennen gibt.
Das hätte ich nicht gedacht.

Gruß
Pontius

Als interessierter Rechtslaie habe
ich gelernt, dass man sich auch als unbescholtener Bürger
sehr schnell strafbar machen kann, wenn man auf einen Angriff
unangemessen reagiert.

Kann man, wenn man unangemessen reagiert.

Erhält jemand Morddrohungen kann es also durchaus angemessen
sein und damit keine strafrechtlichen Konsequenzen haben, z.B.
einen Einbrecher zu erschießen, wenn der sich nicht zu
erkennen gibt.

Das kann so sein.

Das hätte ich nicht gedacht.

Ist aber so.

Warum in diese Fall die tatsächlichen Voraussetzungen der Straflosigkeit vorlagen und warum der BGH den Schuss für straflos hielt, dazu hat sich das Gericht geäußert.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Moin Dea,

vielen Dank für den Link. Den Inhalt kannte ich aber schon.
Das klingt doch wirklich nach Wild-West.
Nicht nur deswegen, weil der Angeklagte durch die geschlossene Tür geschossen hat, sondern auch weil die Polizei sich nicht zu erkennen gab und die Tür gleich aufbrechen wollte.
So eindeutig, wie du und andere das darstellen (Stammtischgebrülle, Bild- u. Bildlesermeinung),scheint die Rechtslage ja offensichtlich nicht zu sein, denn immerhin hatte der Richter eines Landgerichts anders geurteilt, obwohl er die Sachlage kannte.

Gruß
Pontius

Das klingt doch wirklich nach Wild-West.
Nicht nur deswegen, weil der Angeklagte durch die geschlossene
Tür geschossen hat, sondern auch weil die Polizei sich nicht
zu erkennen gab und die Tür gleich aufbrechen wollte.

Jupp, die Realität vor den Gerichten ist manchmal abstruser als Hollywood.

So eindeutig, wie du und andere das darstellen
(Stammtischgebrülle, Bild- u. Bildlesermeinung),scheint die
Rechtslage ja offensichtlich nicht zu sein,

Die Rechtslage ist völlig eindeutig: Wer glaubt, er werde angegriffen, und sich deshalb verteidigt, ist straflos, wenn er die Grenzen der vermeintlichen Notwehrsituation nicht überschreitet.

Das Problem ist die Tatsachenfeststellung und deren Wertung im Einzelfall.

Mein Verweis auf den Stammtisch bezog sich auch keinesfalls darauf, dass man das Urteil nicht diskutieren kann, sondern lediglich auf die völlig unangemessen Wortwahl und das Fehlen jeglichen Eingehens auf die Urteilsgründe des Ausgangsbeitrages.

denn immerhin
hatte der Richter eines Landgerichts anders geurteilt, obwohl
er die Sachlage kannte.

Richtig. Die entscheidende Frage, um die es auch allein in der Revision ging, war diejenige, ob der Täter in der konkreten Situation und basierend auf seiner Vorstellung von der Notwehrlage schießen durfte oder vorher noch einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Das ist ein klassisches Problem der Gebotenheit im Rahmen der Notwehr und ist mal notwendig, mal nicht. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Darüber kann man immer diskutieren. Das LG sah einen Warnschuss als zuvor noch notwendig an, der BGH nicht. Hier gibt es m.E. auch kein Richtig oder Falsch, aber einer muss es letztlich entscheiden.

Was die Presse und insb. die Bildzeitung hieraus gemacht und dass sie nicht mit einem Wort auf das eigentlich Problem eingangen ist, sondern einfach mal wieder Unsinn schreibt und aufhetzt, das ist unter aller Sau. Und dann heulen die rum, wenn sie wegen genau dieser Art der Irreführung von der Justiz ausgebotet werden, wie kürzlich in Wiesbaden geschehen.

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Das schlimmste daran ist ja, dass genau diese Zeitung ständig nach dem Rechtsstaat brüllt, aber sich immer über genau die Urteile echauffiert, die gute beispiele für einen funktionierenden Rechtsstaat sind. Allein die Titelseiten im Fall Gäfgen zeigen, welche Art Rechtsstaat dieses Blatt unter dem Begriff Rechtsstaat versteht. Wäre diese zeitung ein Partei, so wäre diese Partei wohl längst wegen massiven Verstößen gegen die FDGO verboten.

MfG,
TheSedated

2 „Gefällt mir“

o.T. Hohe Qualität dieses Forums
Hallo Allerseits,

als ich die Meldung zu erst hörte, war es ein Schock.
Dann las ich den den Beitrag, dachte darüber nach und kam zum Schluss, dass das Gericht im Rahmen der Gesetze so weit ich es beurteilen kann, korrekt geurteilt.

Im Yahoo-Forum war die Meinung fast einseitig bildzeitungskonform bestimmt von reinem Unverständnis und Verschwörungstheorien.
In diesem Forum sind dagegen diejenigen, die den rechtlichen Hintergrund teilweise oder ganz verstehen klar in der Mehrheit.

Gruß
Carlos

Das Problem ist die Tatsachenfeststellung und deren Wertung im
Einzelfall.

denn immerhin
hatte der Richter eines Landgerichts anders geurteilt, obwohl
er die Sachlage kannte.

Richtig. Die entscheidende Frage, um die es auch allein in der
Revision ging, war diejenige, ob der Täter in der konkreten
Situation und basierend auf seiner Vorstellung von der
Notwehrlage schießen durfte oder vorher noch einen Warnschuss
hätte abgeben müssen.

Mich beunruhigt sehr, wie offensichtlich schmal - in unserem Rechtsstaat - der Grad zwischen einer langjährigen Freiheitsstrafe und einem Freispruch ist, auch bei eindeutiger Sachlage.
Wie soll ein Angegriffener in Sekunden entscheiden können, welche Verteidigung angemessen ist oder nicht, wenn sich noch nicht einmal die Richter, nach sicher gründlicher Abwägung, darüber einig sind?
Wenn ein Angeklagter/Verurteilter nicht das Durchhaltevermögen, den richtigen Anwalt oder Richter hat, dann hat er also einfach Pech gehabt.

2 „Gefällt mir“

Mich beunruhigt sehr, wie offensichtlich schmal - in unserem
Rechtsstaat - der Grad zwischen einer langjährigen
Freiheitsstrafe und einem Freispruch ist, auch bei eindeutiger
Sachlage.

Naja, Fälle wie dieser hier sind schon besondere Ausnahmen. Insbesondere im Strafrecht geht es ganz überwiegend nicht um die Handhabung rechtlich komplizierter Fragen.

Aber manchmal, wie hier, ist das schon so (man denke zB. auch an den Fall Monika Weimar/Böttcher). Mir fällt nur leider keine Möglichkeit ein, das System entscheidend zu verbessern. Denn der hohe Umfnag der richterlichen Prüfungs- und Rechtsanwendungskompetenz ist notwendig, um die notwendiger Weise abstrakt gehaltenen Normen auch auf den Einzelfall angemessen anwenden zu können.

Wie soll ein Angegriffener in Sekunden entscheiden können,
welche Verteidigung angemessen ist oder nicht, wenn sich noch
nicht einmal die Richter, nach sicher gründlicher Abwägung,
darüber einig sind?

Wie gesagt, das hier ist kein Alltag. Und gerade im Notwehrrecht kommt das Gesetz dem Angegriffenen sehr entgegen. Denn erstens findet gerade keine allgemeine Angemessenheitsprüfung statt (das hier ist eine besondere Ausnahme bei der Anwendung lebensgefährlicher Waffen, insb. eben einer Schusswaffe), zudem darf man auch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreiten (§ 33 StGB).

Wenn ein Angeklagter/Verurteilter nicht das
Durchhaltevermögen, den richtigen Anwalt oder Richter hat,
dann hat er also einfach Pech gehabt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem anderen Fall wie diesem, in dem es ja nunmal ganz zentral um die Frage ging, was der Täter gedacht hat, der Angeklagte dieses weniger beharrlich oder überzeugend vortragen würde. Da kann der Anwalt selbst auch kaum helfen. Und eine Revision einzulegen kann jeder Anwalt (der BGH macht dann selbst den Rest, da er es sich gerade bei solchen schon klassischen Rechtsfragen nicht nehmen lässt, das Urteil auseinander zu nehmen).

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Na, dann bin ich jetzt mal sehr gespannt auf Ihre folgenden
Erklärungen, da Sie die Entscheidung ja so gut beurteilen
können:

Wir duzen uns hier eigentlich im Forum. Ist Teil der Netiquette, aber die kennen „Sie“ anscheinend (auch) nicht.

Aufgrund welcher rechtlichen Regelung ist der BGH zu dem
Ergebnis der Straffreiheit gekommen?

Laut Pressemitteilung des BGH (von ihnen selbst auch verlinkt) handelte es sich um einen Fall von Putativnotwehr.

Worin genau liegt der Fehler dieser Argumentation und wie
genau hätte welche rechtliche Regelung anders angewendet
werden sollen?

Hier sind insbesondere zwei Aspekte zu prüfen:

  1. War der Angeklagte gerechtfertigt in seiner Annahme, dass es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt?
  2. War die Reaktion des Angeklagten ein geeignetes und relativ mildestes Mittel?

Zu 1:
Für mich ist es klar, dass die Annahme nicht annähernd gerechtfertigt war. Der Angeklagte bezieht sich in seiner Verteidigung darauf, dass er damit rechnen musste, dies sei ein Überfall der rivalisierenden „Bandidos“ mit der Absicht ihn zu töten.
Als Anführer einer illegalen Organisation hätte er aber mindestens EBENSO damit rechnen müssen, dass dies ein Einsatz der Polizei sei. Er feuerte aber seine Schusswaffe ab, OHNE sicherzustellen, um welchen der, AUS SEINER SICHT, möglichen Angreifer es sich handelte.
Hinzu kommt, dass objektiv die zweite Möglichkeit wohl sehr viel wahrscheinlicher war - ihn einfach nur umbringen, wie die Bandidos es vermeintlich vor hatten, das hätte man auch auf offener Straße erledigen können.

Zu 2:
Auch hier von mir ein klares, sogar doppeltes, „Nein“. Die Silhouette des Angreifers war wohl durch die Tür klar zu erkennen. Der Angeklagte setzte eine Schusswaffe des Kalibers 45 ein. Es wäre dem Angeklagten durchaus zuzumuten gewesen Schüsse auf die Beine abzugeben, wo ein Treffer mit einer solchen Waffe auch ausreichende Wirkung entfaltet hätte.
Dem Angeklagten, der wohl vertraut mit Schusswaffen ist, hätte dies auch klar sein müssen.

Aber nicht nur das - auch in sich ist die Argumentation Humbug. Die kaum belegte Vermutung, dass es sich bei dem Einbrecher um ein Mitglied der Bandidos handeln könne, rechtfertigt noch nicht den Gebrauch der Schusswaffe. Wir haben hier eben KEIN amerikanisches „castle law“ - und mir wäre, als interessierter Laie, auch kein Fall bekannt, wo das Notwehrrecht so exzessiv ausgelegt wurde. Das erschießen eines „normalen“ Einbrechers ohne Warnung führt in Deutschland regelmäßig zu Verurteilungen.

Mit ihrer Begründung haben die Richter dem Bandenkrieg doch Tür und Tor geöffnet - es ist nach Ansicht der Richter also legitim ein Mitglied einer verfeindeten Bande zu erschießen, weil die einen „ja sowieso alle umbringen wollen“.

Übrigens habe ich die „Wild West“-Metapher schon sehr gezielt gewählt, da mich der Fall doch stark an die Tötung der Western-Legende Bill Hickoks, der hinterrücks erschossen wurde. Der Täter wurde freigesprochen, weil das Gericht einsah, dass eine direkte Konfrontation mit diesem meisterhafte Schützen zu gefährlich für den Täter gewesen wäre…

  • Anwar
3 „Gefällt mir“

Zu 1:
Für mich ist es klar, dass die Annahme nicht annähernd
gerechtfertigt war. Der Angeklagte bezieht sich in seiner
Verteidigung darauf, dass er damit rechnen musste, dies sei
ein Überfall der rivalisierenden „Bandidos“ mit der Absicht
ihn zu töten.

Als Anführer einer illegalen Organisation hätte er aber
mindestens EBENSO damit rechnen müssen, dass dies ein Einsatz
der Polizei sei. Er feuerte aber seine Schusswaffe ab, OHNE
sicherzustellen, um welchen der, AUS SEINER SICHT, möglichen
Angreifer es sich handelte.

Der Fehler dieser Argumentation besteht darin, dass Sie darauf abstellen, womit er hätte rechnen müssen. Das Gericht muss aber prüfen, wovon er tatsächlich ausgegangen war.

Sowohl der BGH als auch das LG sind im konkreten Fall aufgrund der Tatsachenfeststellung davon ausgegangen, dass der Täter tatsächlich davon ausging, von den Bandidos angegriffen zu werden. Das beruhte insb. auf der vorhergehenden Morddrohung.

Wenn es nun für Sie „klar ist“, dass diese Annahme nicht gerechtfertigt war, müssten Sie sich also schon auf die konkreten Feststellungen in der Verhandlung, die Zeugenaussagen, die Einlassung des Täters und das Verhandlungsprotokoll beziehen. Andernfalls können Sie rein garnichts über die Tatsachenfeststellung und damit darüber sagen, wovon das Gericht tatsächlich ausgehen sollte.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass Krimnelle jederzeit mit einem Einsatz des SEK rechnen müssten und daher - letztlich - nie über Putatinotwehr entschuldet sein könnten, existiert nicht, den haben Sie sich einfach ausgedacht. Zudem, ich sage es erneut, kommt es bei der Putativnotwehr nicht darauf an, was der Täter hätte denken müssen oder können, sondern was er tatsächlich gedacht hat.

Wie Sie also hier ohne Aussagen über den Verhandlungsablauf und die dortige Tatsachenfeststellung erklären können, dieses sei falsch, ist schleierhaft und nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass objektiv die zweite Möglichkeit wohl sehr
viel wahrscheinlicher war - ihn einfach nur umbringen, wie die
Bandidos es vermeintlich vor hatten, das hätte man auch auf
offener Straße erledigen können.

Das sind nichts als völlig wilde Spekulationen von Ihnen, wie und warum das LG und der BGH zu der Annahme gekommen sind, wovon der Täter ausgeht, darüber wissen Sie garnichts.

Letztlich reicht es auch aus (und so war es m.E. vorliegend), wenn das Gericht erkennt, dass es tatschlich so gewesen sein könnte und die Erklärung nicht als reine Schutzbehauptung ansieht. Dann reichen diese Zweifel bereits aus, eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten zu erlasse. Das hatte im Übrigen auch das LG so gemacht, da es dem Angeklagten glaubte (die rechtliche Würdigung war jedoch eine andere).

Auch hier von mir ein klares, sogar doppeltes, „Nein“.

Es ist immer wieder interessant zu sehen, dass es gerade Rechtslaien sind, die über Verfahren, die sie garnicht kennen, derart klare Meinungen haben. Dass her der Wille (zum richtigen Ergebis) der Vater des Gedanken ist, ist offensichtlich.

Es wäre dem Angeklagten durchaus zuzumuten gewesen
Schüsse auf die Beine abzugeben, wo ein Treffer mit einer
solchen Waffe auch ausreichende Wirkung entfaltet hätte.

Möglich, der BGH hatte es anders gesehen. Klar ist das somit keinesfalls, durchaus aber diskutabel und klingt nun deutlich besser als die Pamphlete Ihres Ausgangsbeitrages. Warum nicht gleich so?

Dem Angeklagten, der wohl vertraut mit Schusswaffen ist, hätte
dies auch klar sein müssen.

Das ist Spekultion, sowohl was die Vertrautheit, als auch dessen „Klarheit“ hierüber angeht. Hiermit kann kein strafrechtliches Urteil begründet werden.

Aber nicht nur das - auch in sich ist die Argumentation
Humbug. Die kaum belegte Vermutung, dass es sich bei dem
Einbrecher um ein Mitglied der Bandidos handeln könne,
rechtfertigt noch nicht den Gebrauch der Schusswaffe.

Doch, das kann es. Muss es zwar nicht, kann es aber durchaus.

Wir
haben hier eben KEIN amerikanisches „castle law“ - und mir
wäre, als interessierter Laie, auch kein Fall bekannt, wo das
Notwehrrecht so exzessiv ausgelegt wurde. Das erschießen eines
„normalen“ Einbrechers ohne Warnung führt in Deutschland
regelmäßig zu Verurteilungen.

Der Vorliegende Fall ist deutlich komnplexer als das „Erschießen eines Einbrechers ohne Warnung“. Wenn Sie es hierauf herunterbrechen wollen, bitte, überzeugen tut es nicht ansatzweise.

es ist nach Ansicht der Richter also
legitim ein Mitglied einer verfeindeten Bande zu erschießen,
weil die einen „ja sowieso alle umbringen wollen“.

Diese Schlussfolgerung ist Unsinn und ergibt sich nicht ansatzweise aus dem Urteil. Genau das hier ist das Stammtischniveau, das ich meinte. Eingehen werde ich darauf nicht.

Übrigens habe ich die „Wild West“-Metapher schon sehr gezielt
gewählt, da mich der Fall doch stark an die Tötung der
Western-Legende Bill Hickoks, der hinterrücks erschossen
wurde. Der Täter wurde freigesprochen, weil das Gericht
einsah, dass eine direkte Konfrontation mit diesem
meisterhafte Schützen zu gefährlich für den Täter gewesen
wäre…

Was umso mehr zeigt, wie wenig Sie verstanden haben, worum es überhaupt geht.

Gruß
Dea

3 „Gefällt mir“

Hallo,

möglicherweise ist bei uns die Todesstrafe verboten?

Wo war von Todesstrafe die Rede?

Vielleicht darf ein Staatsorgan nicht aus rache einen Bürger erschießen?

Wo war von Rache die Rede?
Bitte nicht einfach irgendwas unterstellen.
Ich stelle mir die Situation so vor. SEK-Team steht vor der Haustür, es wird von innen das Feuer eröffnet, SEK-Beamte erwidern, nachdem bereits ein Beamter getroffen wurde!, um sich und ihre Kollegen in einer tödlichen Gefahr zu verteidigen, das Feuer, Angreifer erleidet dabei tödliche Verletzungen.
Wo ist da Todesstrafe oder Rache zu sehen?
Wenn ein Bürger ungeprüft drauflosballern darf und das in Notwehr straffrei möglich ist, dann ist das für jeden anderen Bürger, noch dazu, wenn er schon beschossen wird, auch straffrei möglich. Polizisten dürften davon nicht ausgenommen sein. Letzteres ist zugegeben nur eine starke Vermutung von. Wenn ich mir die letzten Berichte von erschossenen Polizisten nochmal vergegenwärtige, könnte es aber auch anders sein.

Grüße