BGH erklärt Deutschland zum Wilden Westen

Zudem, ich sage es erneut, kommt es bei der Putativnotwehr nicht darauf an, :was der Täter hätte denken müssen oder können, sondern was er
tatsächlich gedacht hat.

Da ich nicht glaube, dass selbst ein BGH-Richter Gedanken lesen kann, wird er wohl die Aussage des Angeklagten als plausibel und glaubwürdig eingestuft haben. Ich kenne den Ehrenkodex der Hells Angels nicht, aber ich denke, dass es deren Mitgliedern gestattet ist, auch einmal vor Gericht zu lügen, wenn es für sie günstiger ist :wink:.

Da ich nicht glaube, dass selbst ein BGH-Richter Gedanken
lesen kann, wird er wohl die Aussage des Angeklagten als
plausibel und glaubwürdig eingestuft haben. Ich kenne den
Ehrenkodex der Hells Angels nicht, aber ich denke, dass es
deren Mitgliedern gestattet ist, auch einmal vor Gericht zu
lügen, wenn es für sie günstiger ist :wink:.

Primär war es die Einschätzung des LGs, der BGH ist ja an die Tatsachenfeststellung gebunden (so er nicht davon ausgeht, dass aufgrund des Inhalts des Verhandlungsprotokolls und den dort festgehaltenen Einlassungen und Zeugenaussagen ein solcher Schluss unter keinen Umständen möglich gewesen wäre).

Und genau hierin liegt richtiger Weise auch das ganze Problem. Natürlich wird sich das LG, wie jedes Gericht, wenn der Angeklagte bestimmte, für ihn günstige Aussagen macht, überlegen, ob das eine reine Schutzbehauptung ist oder ob da wirklich was dran ist. Und darum gehts dann häufig sehr lange, wobei nicht nur der Angeklagte diesbezüglich „auseinander genommen“ wird, sondern der Schluss am Ende aus dem Zusammenspiel dieser, der Zeugenaussagen, der sonstigen Geschehnisse, etc. gezogen wird.

Es ist also gerade nicht so, wie viele das vielleicht glauben wollen, dass der Angeklagte nur irgendwas sagen muss und schon ist das so. Das Gericht prüft sehr eingehend, ob es dieser Aussage glauben schenkt oder sie zumindest für soweit als Möglich erachtet, dass ausreichende Zweifel bestehen, ob es nicht wirklich doch so war.

Ich kenne den Ablauf des Verfahrens und das Protokoll nicht, so dass ich keine Ahnung habe, was das Gericht alles diesbezüglich geprüft hat (weshalb es mich überrascht, dass andere, die das ebenfalls nicht wissen, immer so umfangereiche Aussagen dazu machen können). Ich weiß aber allein schon von Berufs wegen, da ich selbst eine Zeit in einer Strafkammer war, dass hier schon sehr genau nachgeschaut wird. Deshalb gehe ich jetzt zunächst einmal davon aus, dass das LG da schon wusste, wie es genau nachhakt und das auch getan hat.

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“

Der Fehler dieser Argumentation besteht darin, dass Sie darauf
abstellen, womit er hätte rechnen müssen. Das Gericht muss
aber prüfen, wovon er tatsächlich ausgegangen war.

Dabei kann man allerdings auch zu weit gehen. Wenn mir jemand erzählt, er hätte an etwas OFFENSICHTLICHES nicht gedacht - und zwar so, dass ihm dies zum Vorteil gereicht, dann wäre ich mehr als misstrauisch.

Wenn es nun für Sie „klar ist“, dass diese Annahme nicht
gerechtfertigt war, müssten Sie sich also schon auf die
konkreten Feststellungen in der Verhandlung,

Sorry, nur Juristen müssen jedes mal von Vorne beweisen, dass ein Apfel der vom Baum fällt nach unten fällt.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass Krimnelle jederzeit mit einem
Einsatz des SEK rechnen müssten und daher - letztlich - nie
über Putatinotwehr entschuldet sein könnten, existiert nicht,

Außer im gesunden Menschenverstand, den man als Jurist allerdings wohl ablegen muss.

Es ist immer wieder interessant zu sehen, dass es gerade
Rechtslaien sind, die über Verfahren, die sie garnicht kennen,
derart klare Meinungen haben.

Es ist immer wieder interessant, das Juristen auf diesem hohen Ross sitzen und anhand von abstrusen Rechtskonstruktionen Entscheidungen rechtfertigen, die dem gesunden Menschenverstand entgegen stehen. Und dabei irgendwie vergessen, dass der einzige Grund für ihren Berufsstand ist, dem Bürger zu dienen.

Möglich, der BGH hatte es anders gesehen.

Das alleine ist schon lächerlich. Ich habe durchaus einige Juristen im Bekanntenkreis, die können nicht mal annähernd einschätzen, was eine Waffe diesen Kalibers anrichtet. Die ziehe ich übrigens auch regelmäßig beim Pokern ab, was Bände darüber spricht, wie gut sie Menschen „lesen“ können.

Dem Angeklagten, der wohl vertraut mit Schusswaffen ist, hätte
dies auch klar sein müssen.

Das ist Spekultion, sowohl was die Vertrautheit, als auch
dessen „Klarheit“ hierüber angeht. Hiermit kann kein
strafrechtliches Urteil begründet werden.

Der Angeklagte war legal im Besitz dieser Waffe. Wenn ich mich nicht total irre, ist dafür ein Sachkundenachweis erforderlich. Hier handelt es sich also keines Falls um Spekulation.

Der Vorliegende Fall ist deutlich komnplexer als das
„Erschießen eines Einbrechers ohne Warnung“. Wenn Sie es
hierauf herunterbrechen wollen, bitte, überzeugen tut es nicht
ansatzweise.

Sie nicht. Millionen von Menschen in Deutschland schon. Aber klar, „Geisterfahrer“ sind immer die anderen…

Übrigens habe ich die „Wild West“-Metapher schon sehr gezielt
gewählt, da mich der Fall doch stark an die Tötung der
Western-Legende Bill Hickoks, der hinterrücks erschossen
wurde. Der Täter wurde freigesprochen, weil das Gericht
einsah, dass eine direkte Konfrontation mit diesem
meisterhafte Schützen zu gefährlich für den Täter gewesen
wäre…

Was umso mehr zeigt, wie wenig Sie verstanden haben, worum es
überhaupt geht.

Überhaupt nicht: Auch in diesem Fall wurde auf Notwehr entschieden, eben weil Hickok ein ausgewiesener „Killer“ war. Der Täter fühlte sich durch ihn bedroht (aha, Putativnotwehr) und schoss. Genau wie hier.

  • Anwar

Dabei kann man allerdings auch zu weit gehen. Wenn mir jemand
erzählt, er hätte an etwas OFFENSICHTLICHES nicht gedacht -
und zwar so, dass ihm dies zum Vorteil gereicht, dann wäre ich
mehr als misstrauisch.

Natürlich sind die Gerichte hier immer misstrauisch, wenn der Angeklagte etwas für ihn Günstiges behauptet, dazu hatte ich mich doch auch schon geäußert. Es war daher die Sache des LG, dieser Frage genau nachzugehen, was es in dem Verfahren gemacht hat. Am Ende kam es nach ausführlicher Anhörung des Angeklagten, der Beweisaufnahme und des weiteren Inhalts des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass es dem Angeklagten geglaubt, bzw. dessen Einlassung für ausreichend Wahrscheinlich gehalten hat.

Um das in Zweifel ziehen zu können, muss man daher schon genau wissen, was alles in dem Verfahren behandelt wurde und worauf basierend das LG dann zu seine Ergebnis kam. Denn es hat die Putativnotwehrlage bejaht.

Und nein, Gerichte glauben einem Angeklagten nicht alles einfach so, nur, weil sie es erzählen.

Sorry, nur Juristen müssen jedes mal von Vorne beweisen, dass
ein Apfel der vom Baum fällt nach unten fällt.

Sie meinen also, gerade als Rechtslaie können Sie konkrete Aussagen über ein Verfahren machen, obwohl Sie es nicht kennen? Nun gut, wenn das Ihre Ansicht ist, bitte, es überzeugt halt nicht ansatzweise.

Außer im gesunden Menschenverstand, den man als Jurist
allerdings wohl ablegen muss.

Da liegt also der Kern Ihrer Argumentation. Wenn man keine Ahnung, worum es rechtlich geht, und sachlich nicht mehr weiter kommt, haut man platte Stammtischparolen raus. Das spricht ausreichend für sich selbst.

Es ist immer wieder interessant, das Juristen auf diesem hohen
Ross sitzen

Jaja, jedesmal der selbe platte Spruch. Erst behauptet man irgendeinen Unsinn und zeigt, dass man sich mit der Materie nicht ansatzweise beschäftigt hat. Und wenn man dann darauf hingewiesen, wird, dass es auch soetwas wie Recht in Deutschland gibt und dass die Gerichte daran gebunden sind, dann sitzt der andere auf einem hohen Ross. Ihre ganzen Vorbringen hier wird immer armseeliger.

und anhand von abstrusen Rechtskonstruktionen

Die Putativnotwehr als Teil des Erlaubnistatbestandsirrtums (Google hilft hier) ist ein seit Ewigkeiten bestehender strafrechlicher Rechtsgrundsatz, den jeder Student im Grundstudium lernt. Dass Sie das jetzt als eine „abstruse Rechtskonstruktion“ bezeichnen, nur, weil Sie nicht den Ansatz einer Ahnung haben, worum es überhaupt geht, und auch kein Interesse, sich mal damit auseinander zu setzen, wundert hier inzwischen nicht mehr. Wenn Sie inhaltlich nicht mehr zu bieten haben, warum äußern Sie sich überhaupt über Rechtsthemen?

Entscheidungen rechtfertigen,

Ich habe die Entscheidung nie gerechtfertigt, weil ich mich über meine Ansicht zu Ihr noch nicht geäußert habe. Ich habe lediglich festgestellt, dass Ihre Beiträg hierzu nicht mal Bildzeitungsniveau haben.

die dem gesunden
Menschenverstand entgegen stehen.

Wenn Ihr gesunder Menschenverstand darin besteht, Aussagen über Rechtsfragen zu machen, über die Sie rein garnichts wissen, und das Rechtsinstitut des Erlaubtnistatbestandsirrtums zu negieren, dann bin ich sehr froh, dass ich das, was Sie als „gesunden Menschenverstand“ bezeichnen, nicht habe.

Sind Sie eigentlich der Ansicht, dass deutschen Gerichte entgegen Art. 97 GG nicht an geltendes Recht gebunden sein sollen?

Und dabei irgendwie
vergessen, dass der einzige Grund für ihren Berufsstand ist,
dem Bürger zu dienen.

Die Aufgabe meines Berufsstandes besteht darin, gemäß dem bestehenden Gesetz zu urteilen. Dass Sie das nicht verstehen, wissen wir ja nun inzwischen.

Das alleine ist schon lächerlich. Ich habe durchaus einige
Juristen im Bekanntenkreis, die können nicht mal annähernd
einschätzen, was eine Waffe diesen Kalibers anrichtet. Die
ziehe ich übrigens auch regelmäßig beim Pokern ab, was Bände
darüber spricht, wie gut sie Menschen „lesen“ können.

Ja, tolle Geschichte. Dass Gerichte Sachverständige hinzuziehen, ist Ihnen ja offensichtlich auch nicht bekannt. Wundern tut es mich inzwischen aber nicht mehr.

Der Angeklagte war legal im Besitz dieser Waffe. Wenn ich mich
nicht total irre, ist dafür ein Sachkundenachweis
erforderlich. Hier handelt es sich also keines Falls um
Spekulation.

Doch, weil Sie den konkreten Fall nicht kennen. Es kann so sein, muss nicht. Deutsche Gerichte entscheiden - entgegen dem, was Sie hier fordern - nicht nach dem allgmeinen Bauchgefühl.

Sie nicht. Millionen von Menschen in Deutschland schon. Aber
klar, „Geisterfahrer“ sind immer die anderen…

Jaja, wenn man inhaltliche nicht weiter kommt, dann stehen immer Millionen auf der selben Seite. Warum kopieren Sie eigentlich nicht gleich die Bildzeitung, anstatt noch selbst etwas zu schreiben?

Überhaupt nicht: Auch in diesem Fall wurde auf Notwehr
entschieden,

Nein, es wurde hier nicht auf Notwehr entschieden.

eben weil Hickok ein ausgewiesener „Killer“ war.
Der Täter fühlte sich durch ihn bedroht (aha, Putativnotwehr)

Sie haben noch immer nicht verstanden, was Putativnowehr ist.

und schoss. Genau wie hier.

Die Tatsache, dass sie die Tötung eines Menschen, der auf einem Stuhl sitzt, durch einen Schuss von hinten in dem Kopf mit dem vorliegend Fall vergleichen, führt nach wie vor zu keinem anderen Ergebnis:

Sie haben nicht verstanden, worum es hier überhaupt geht.

Gruß
Dea

5 „Gefällt mir“

Moin, Anwar,

das mag zwar jeglichem Gefühl widersprechen, ist aber juristisch völlig korrekt. Etwa 1965 wurde die „Putativ-Notwehr“ erfunden; Sinn und Zweck der Regelung war, Polizisten vor Verurteilungen wegen übereifrigen Waffengebrauchs zu schützen. Bitter, aber folgerichtig, dass sich dieser Paragraph nun ausgerechnet gegen Polizisten auswirkt.

_StGB § 33
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft._
Gruß Ralf

Hallo,

Gerichtsurteile sind oftmals schwer zu schlucken und noch schwerer zu verstehen. Wenn ich mir aber eine Meinung über ein Urteil bilden will, dann gehe ich an die Quelle und lasse mich nicht über drei Ecken durch die Presse informieren.

Ich sehe den „Knackpunkt“ der letztlich zum Freispruch führte, in der mangelnden Erkennbarkeit der eingreifenden Polizeibeamten. Für den Betroffenen war - zumindest sieht es so das Gericht - es nicht klar, dass es kein Mordanschlag sondern gerechtfertigtes hoheitliches Handeln war. Und geegen einen Mordanschlag kann man Notwehr anwenden. Hätte die Polizei zunächst das Haus/die Wohnung abgesperrt und dann den Betroffenen aufgefordert, heraus zu kommen, wäre die Sache sicher anderes geurteilt worden.

Ob es sich bei dem Schützen nun um ein Mitglied der Hells Angels oder was auch immer handelt oder um Lieschen Müller, ist für die Beurteilung der Sachlage gleichgültig. Beide haben das gleiche Recht, sich ihrer Haut zu wehren.

Es macht sich allerdings recht gut für den Stammtisch, wenn einerseits der „böse Hells Angels Verbrecher“ und der brave Polizist aneinandergeraten und der Verbrecher vor Gericht gewinnt. Man kann trefflich darüber diskutieren und seinen Unwillen über das Urteil artikulieren… hängt ihn doch einfach auf.

Nein, das Urteil ist, auch wenn es schwer nachvollziehbar ist, im höchsten Maße rechtsstaatlich und hat mit wildem Westen nichts zu tun.

Gruss

Iru

Hallo,

StGB § 33
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

schön zitiert, aber in diesem Fall nicht anwendbar. Denn nach dieser Vorschrift hätte er zwar rechtswidrig, aber schuldlos gehandelt (was haftungsrechtlich erhebliche Folgen hätte).

Nein, die Notwehr die er ausgeübt hatte, bezog sich auf den 32 StGB.

Gruss

Iru

Denn nach
dieser Vorschrift hätte er zwar rechtswidrig, aber schuldlos
gehandelt (was haftungsrechtlich erhebliche Folgen hätte).

Sorry, muss ich korrigieren, denn so war es.

Sowohl LG als auch BGH haben nicht § 32 StGB angewendet, da tatsächlich kein rechtswidriger Angriff vorlag. Der Angeklagte handelte in beiden Entscheidungen in Putativnotwehr, unterlag also einem Erlaubtnistatbestandsirrtum, der in der Tat die Rechtswidrigkeit des Handelns bestehen lässt, aber die Schuld negiert.

Das LG hatte lediglich die Gebotenheit der Putativnotwehr (aus der Sicht des Angeklagten) bei dem Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel verneint, das hat der BGH geändert.

Die Straffreiheit folgt noch immer aus rechtswidrigem, aber schuldlosem Handeln.

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“

Hallo,

Der Angeklagte handelte in beiden Entscheidungen in Putativnotwehr, unterlag also einem Erlaubtnistatbestandsirrtum, der in der Tat die Rechtswidrigkeit des Handelns bestehen lässt, aber die Schuld negiert.

natürlich, er ist einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen, anders könnte man die Tötung m.E. nach auch gar nicht entschuldigen. Fehleinordnung meinerseits.

Allerdings ist der Verweis auf den 33 StGB dennoch unrichtig, denn dieser entschuldigt bei tatsächlich bestehender Notwehrlage nur die überzogenen Mittel.

Gruss

Iru

Hallo!

Also ausgehend vom Sachverhalt ist das Urteil vollkommen logisch und nichtmal rechtlich kompliziert.

Das Problem ist ja das, dass jetzt wieder Politiker und Medien irgendwelche Schlussfolgerungen daraus ziehen, die völlig falsch sind, weil sie es entweder wirklich nicht verstehen oder absichtlich nicht verstehen.

Gruß
Tom

Hallo,

Ob es sich bei dem Schützen nun um ein Mitglied der Hells
Angels oder was auch immer handelt oder um Lieschen Müller,
ist für die Beurteilung der Sachlage gleichgültig.

die Sachlage ist die gleiche, nur die Glaubwürdigkeit könnte eine andere sein. Also ich würde die Story der übernervösen, bisher unbescholtenen Oma, bei der sich beim ungeübten Hantieren mit einer Waffe ein Schuß löst, eher glauben, als wenn sie z.B. ein abgebrühtes, Gangmitglied erzählt, das bisher schon durch Gewalttätigkeiten aufgefallen ist.

Nein, das Urteil ist, auch wenn es schwer nachvollziehbar ist,
im höchsten Maße rechtsstaatlich und hat mit wildem Westen
nichts zu tun.

Der Freispruch durch das BGH war in höchstem Maße rechtstaatlich und die über 8 Jahre Freiheitsentzug zu der er vom Landgericht verurteilt wurde, waren es auch. Also ich habe meine Probleme damit.

Gruss
Pontius

Hallo!

Also wer fälschlicherweise glaubt, dass er tätlich angegriffen wird und sich dagegen wehrt, wird nicht bestraft. Das entspricht meiner Meinung nach sehr wohl auch dem gesunden Menschenverstand.

Das Problem ist, dass Leute immer wieder mit zweierlei Maß messen. Natürlich gilt diese Regelung für jede Person gleich und nicht für einem selbst oder für Leute, die einem sympathisch sind schon und für andere dann aber nicht.

Gruß
Tom

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Was du schreibst ist eine Unterstellung und richtigerweise ist nichts falsches zu unterstellen.

Der von dir beschriebene Sachverhalt ist eben gerade nicht der von dem das Gericht ausgeht.

Gruß
Tom

Hallo!

Es geht ja hier nicht um eine komplizierte Rechtsfrage, sondern in erster Linie um eine Tatsachenfrage. Es ist völlig unmöglich die Beweise zu beurteilen, wenn man sie selbst nicht gesehen bzw gehört hat - wer sich anmaßt ohne Beweiskenntnis die Wahrheit zu wissen, maßt sich an Hellseher zu sein und ich möchte in keinem Staat leben, indem von Hellsehern Urteile gefällt werden.

Dea hat es auch schon gesagt: aus der Prozesspraxis heraus gesprochen ist es sehr unwahrscheinlich, dass es nicht sehr gewichtige Gründe gegeben hat dem Angeklagten seine Version diesbezüglich zu glauben. Das ist nämlich in solch einem Fall ausgesprochen selten.

Ja und dass der Unterschied zwischen 2. Instanz und BGH so groß ist, ist richtig, aber nicht rechtsstaatlich bedenklich, denn: im Strafrecht gilt das Prinzip alles oder nichts. Es gibt kein „bisschen schuldig“, das gibts genauso wenig wie ein bisschen schwanger. Entweder schuldig oder nicht schuldig - mehr gibts nicht und der Rest folgt daraus. Das macht ja Strafprozesse in der Praxis auch psychisch so brutal für den Angeklagten.

Gruß
Tom

1 „Gefällt mir“

Ja
Hallo,

ja, das geht auch bei Otto Normalo, viele gemeinnützige Vereine leben hiervon.

Und es gibt auch Sinn: Die Justiz wird entlastet weil solche Verfahren schnell abwickelbar sind, ein Strafeffekt ist vorhanden und man kann nicht jeden gleich in den Knast schicken wenn er eine Verfehlung begangen hat.

Natürlich geht das nur wenn es sich um offensichtliche Ausrutscher handelt und es sich um minder schwere Fälle handelt. Ein Wiederholungstäter kann auch mal für Fahren ohne Führerschein in den Knast wandern.

Viele Grüße

Lumpi

1 „Gefällt mir“

So isses.

Gruß
Dea

Hallo,

die Sachlage ist die gleiche, nur die Glaubwürdigkeit könnte
eine andere sein.

Das ist aber bei jedem Menschen der Fall. Und das ist genau das Problem, was das Gericht genauestens untersucht hat. Wie bei jedem anderen Menschen in der gleichen Situation auch. Das willst Du doch wohl nicht anzweifeln, oder?

Also ich würde die Story der übernervösen,
bisher unbescholtenen Oma, bei der sich beim ungeübten
Hantieren mit einer Waffe ein Schuß löst, eher glauben, als
wenn sie z.B. ein abgebrühtes, Gangmitglied erzählt, das
bisher schon durch Gewalttätigkeiten aufgefallen ist.

Ah ja. Wie kommt die Oma denn an die Waffe? Warum kann sie damit umgehen? Wenn sie es gelernt hat, warum schießt sie dann sofort - besteht da keine Hemmschwelle? Und warum besteht die nicht?

Jeder Angeklagte darf lügen, dass sich die Balken biegen. Warum genau sollte das bei der Oma anders sein, zumal ihr ein Anwalt wohl genau das empfehlen würde, wenn es anders gewesen wäre? Wer sagt denn, dass die Oma wirklich nervös war und nicht bloß selbiges behauptet?

Hör lieber auf zu spekulieren, das ist alles Unsinn. Es geht immer um den Einzelfall, deshalb nutzen Deine Konstruktionen und Phantasien gar nichts als Argument im hier besprochenen Fall. Erst recht überführt es niemanden der Lüge, wenn Du einer Oma glaubst. Genau genommen interessiert es nicht mal irgendwen.

Der Freispruch durch das BGH war in höchstem Maße
rechtstaatlich und die über 8 Jahre Freiheitsentzug zu der er
vom Landgericht verurteilt wurde, waren es auch. Also ich habe
meine Probleme damit.

Welche denn? Was Du oben argumentiert hast, gehört jedenfalls nicht zu dem, worüber die beiden Gerichte unterschiedlicher Ansicht waren.
Gruß
loderunner (ianal)

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Wie soll ein Angegriffener in Sekunden entscheiden können,
welche Verteidigung angemessen ist oder nicht, wenn sich noch
nicht einmal die Richter, nach sicher gründlicher Abwägung,
darüber einig sind?

Diese Überlegung ist korrekt. Die Lehre und auch der OGH (also unser BGH sozusagen) vertreten daher dazu die Ansicht, dass an die Angemessenheit ein großzügiger Maßstab zu Gunsten des Notwehrhandelnden anzulegen ist. Niemand soll sich verprügeln oder erschießen lassen müssen, nur weil er Angst hat eine Notwehrüberschreitung zu begehen und sich deshalb nicht wehrt. Auf der anderen Seite muss jemand der austeilt auch das Echo vertragen. So ungefähr vereinfacht die Begründung.

Für Putativnotwehr gilt natürlich das selbe. Ich bin der Meinung, dass diese Ansicht richtig ist, deswegen finde ich die angeführte BGH Entscheidung auch vollkommen in Ordnung und nicht nur das, ich begrüße sie sogar.

In der Praxis mache ich nämlich oft eher die umgekehrte Erfahrung mit den Gerichten, nämlich dass man mit solchen Dingen viel zu streng umgeht und leichtfertig die Notwehr oder Putativnotwehr ablehnt (und dann verurteilt). Da sagt dann der Richter ex post nach stundenlangen Überlegungen und Aktenkenntnis, was man hätte tun können, hätte hätte hätte hätte - in der Praxis kann man in so einer Situation aber das alles gar nicht so schnell beurteilen. Und dann wird ein Opfer plötzlich per Gerichtsurteil zum Täter.

Gruß
Tom

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Also wenn die Polizei bei jemanden einbricht der um sein Leben
fürchtet dann sollte sie möglichst schnell klar stellen das
sie die guten sind.

Meines Wissens hat daher auch die Polizei stets die Anweisung sich als Polizei zu erkennen zu geben und auch erkennen zu geben, dass sie polizeilich einschreitet und sie tun das normalerweise auch. Meistens ist die Polizei auch schlau genug, das entsprechend so im Strafakt zu vermerken, dass das passiert ist.

Gruß
Tom

Danke für die Info, das wusste ich noch gar nicht.