Also wenn ich es richtig verstanden habe, durfte er straffrei
durch eine geschlossene Tür schießen.
Genau das ist viel zu kurz gegriffen und daher irreführend. Man kann nicht aus den konkreten Tatumständen einen Rechtssatz aufstellen.
Zunächst einmal hat der BGH überhaupt nicht gesagt, dass er schießen „durfte“. Denn das hätte voraus gesetzt, dass er von einer Notwehrlage ausgegangen wäre, was ausdrücklich verneint wurde.
Der Angeklagte hat rechtswidrig geschossen, er wird aber ausnahmsweise nicht bestraft, nicht, weil er schießen durfte, sondern, weil er sich in einem Irrtum befand und daher nichts dafür konnte.
Der BGH hat auch nichts über „Schießen durch Türen“ gesagt, sondern dass in diesem konkreten Fall nach der Situation der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass er angegriffen werde. Das lag unter anderem daran, dass er den „Angreifer“ durch Tür nicht sehen konnte. Die dann nach der Vorstellung des Angeklagten mögliche Notwehrhandlung hätte daher einen Schuss durch die Tür ermöglicht.
Es gibt aber tausend tatsächliche und denkbare Fälle einer Putativnotwehrsituation.
Wenn man sich zB. gegen einen Unbekannten verteidigt, der einem im Dunkeln auf der Straße begegnet, und den man (tatsächlich aus irgendwelchen Gründen) für einen Angreifer hält, kann man durch Putativnotwehr straffrei sein. Daraus folgt aber kein Grundsatz: „Im Dunkeln darf man Fremde angreifen.“
Wenn in einem Straßentheater eine Cowboy einen Indianer angreift und der A, der das nicht als Theater erkennt, dem Cowboy in irrtümlicher Nothilfe einen Faustschlag versetzt, kann A wegen Putativnotwehr straffrei sein. Daraus folgt dann aber kein Grundsatz: „Cowboys auf der Straße darf meinen eins auf die Zwölf semmeln“.
Will heißen: Man kann solche Urteile in ihrem Grundsatz nicht auf die konkrete Situation, und dann auch nur die Tatausführung (Schuss durch Tür) reduzieren und meinen, das wäre jetzt ein Grundsatz.
Der BGH hat hier überhaupt nichts Allgemeines gesagt, sondern einen bestehenden Rechtsgrundsatz angewendet, der lautet: Wer irrtümlich glaubt, rechtswidrig angegriffen zu werden, handelt, wenn er sich hiergegen verteidigt und in den Grenzen der von ihm angenommenen Notwehr bleibt,(zwar rechtswidrig aber) ohne Schuld.
Nicht mehr und nicht weniger. Es war nichts als eine Subsumtion
Oder warum hätten die
Beamten das Feuer nicht erwidern dürfen?
Natürlich hätten die Beamten das tun dürfen. Wer behauptet denn etwas anderes? Da der Schuss nicht in Notwehr erfolgte, war er nicht gerechtfertigt und stellte seinerseits einen rechtswidrigen Angriff auf die Beamten dar, der wiederum eine Notwehrhandlung ermöglicht.
Gruß
Dea