Bild aus Internet kopieren

Angenommen man kopiert ein Bild von einer Internetseite um es auf der eigenen Homepage zu einem Artikel zu zeigen. Langt es, unter das Bild zu schreiben „www.XXXXXXX.de“ oder muss man den Betreiber der Seite, von der das Bild kopiert werden soll, um Erlaubnis fragen??

Langt es,
unter das Bild zu schreiben „www.XXXXXXX.de

Nein.

oder muss man den
Betreiber der Seite, von der das Bild kopiert werden soll, um
Erlaubnis fragen??

Ja´- oder vielmehr: Den Urheber oder Verwerterechteinhaber. U.U. besitzt auch der Betreiber der Seite nicht das Recht, das Bild weiterzugeben.

Gruß,
Max

Angenommen man stiehlt ein Fahrrad am Bahnhof um es künftig selbst zu nutzen. Reicht es, wenn man ein Schild daran befestigt „gestohlen am Hauptbahnhof“ oder muss der Eigentümer des Fahrrades zustimmen, dass man dieses an sich genommen hat und nun benutzt.

Ich glaube durch finden der richtigen Lösung zu meinem Beispiel solltest Du auch in der Lage sein, die Antwort auf deine Frage zu ermitteln.

Angenommen man stiehlt ein Fahrrad am Bahnhof um es künftig
selbst zu nutzen. Reicht es, wenn man ein Schild daran
befestigt „gestohlen am Hauptbahnhof“ oder muss der Eigentümer
des Fahrrades zustimmen, dass man dieses an sich genommen hat
und nun benutzt.

Der Vergleich ist ziemlich schlecht, da das Ansichnehmen einer beweglichen Sache und das Vervielfältigen eines durch Urheberrecht belasteten Werks völlig unterschiedliche Sachverhalte sind…

Zum Beispiel darf ich mir ein Bild aus dem Internet zu privaten Zwecken durchaus kopieren und es behalten. Das Fahrrad darf ich nicht einmal zu privaten Zwecken mitnehmen und behalten.

Grüße,
Sebastian

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Hallo!

Zum Beispiel darf ich mir ein Bild aus dem Internet zu
privaten Zwecken durchaus kopieren und es behalten.

Das wäre mir neu. De facto ist es zwar nicht beweisbar, aber erlaubrt ist es mE nicht.

Gruß,
Max

Zum Beispiel darf ich mir ein Bild aus dem Internet zu
privaten Zwecken durchaus kopieren und es behalten.

Das wäre mir neu. De facto ist es zwar nicht beweisbar, aber
erlaubrt ist es mE nicht.

Aus dem UrhG

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

2 „Gefällt mir“

Hallo!

Aus dem UrhG
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch

Ich bin immer davon ausgegangen, daß man nur dann eine private Kopie machen darf, wenn man Eigentümer eines legalen „Originals“ ist. So verstehe ich auch die Passage:

soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte […]
Vorlage verwendet wird.

Da ich kein Anwalt bin, nin ich mir aber nicht sicher - weiß hier jemand, wie das genau ist?

Gruß,
Max

Hi,

ja und was steht da?

" soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"

hier steht nichts von" oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage"
sondern „öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“
Das rechtswidrig bezieht sich auf die Herstellung.

OL

Hi,

ja und was steht da?

" soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte
Vorlage verwendet wird"

hier steht nichts von" oder rechtswidrig öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage"
sondern „öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“
Das rechtswidrig bezieht sich auf die Herstellung.

Ich bin der Ansicht, dass sie sich auf die beiden folgenden Möglichkeiten bezieht. Folgende halbwegs kompetent wirkende Seite ist mit mir gleicher Ansicht, aber natürlich kein gesichterter Beleg:

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/privatkopie-im…

Etwas besseres habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.

Die deutsche Sprache würde beide Lesweisen zulassen. Ich glaube aber nicht, dass es Ziel der letzten Urheberrechtsreform war, die Privatkopie gänzlich zu verbieten - nur die aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen.

Vielleicht kann ein „richtiger“ Juragebildeter ja etwas dazu sagen…

Viele Grüße,
Sebastian

Hi

Die deutsche Sprache würde beide Lesweisen zulassen. Ich
glaube aber nicht, dass es Ziel der letzten
Urheberrechtsreform war, die Privatkopie gänzlich zu verbieten

nein aber die Legalität einer Privatkopie ist an gewisse Voraussetzungen gebunden, wie zum Beispiel an den Besitz eines legalen Originals, somit ist eigentlich verständlich das es heisst das es nicht erlaubt sei bei einer öffentlich zugänglich oder eben rechtswidrig Hergestellen Vorlage.

Ist für mich eigentlich logischer und auch sprachlich dann so richtig formuliert, aber man kann es eben auch missverstehen und sollte deshalb deutlicher formuliert werden.

Vielleicht kann ein „richtiger“ Juragebildeter ja etwas dazu
sagen…

oder ein Germanist…

Viele Grüße,
Sebastian

OL

Ich bin immer davon ausgegangen, daß man nur dann eine private
Kopie machen darf, wenn man Eigentümer eines legalen
„Originals“ ist.

Eigentlich kann das ja nicht sein, da man dann z.B. eine von einem Freund geliehene CD auch nicht kopieren dürfte.

Aber der Wortlaut des Gesetzes ist nach der Urheberrechtsreform von 2008 tatsächlich uneindeutig. Ich nehme an, dass vorher der Teilsatz „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“ gar nicht enthalten war.

Viele Grüße,
Sebastian

nein aber die Legalität einer Privatkopie ist an gewisse
Voraussetzungen gebunden, wie zum Beispiel an den Besitz eines
legalen Originals, somit ist eigentlich verständlich das es
heisst das es nicht erlaubt sei bei einer öffentlich
zugänglich oder eben rechtswidrig Hergestellen Vorlage.

Hast du meinen Link angeschaut?

" §53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:

* Wenn ein Mensch
* einzelne Vervielfältigungen
* eines fremden Werks
* für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck
* herstellt
* und diese weder verbreitet noch veröffentlicht
* und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (seit Anfang 2008),

ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt."

Etwas anderes wäre irgendwie absurd, da es dann ja z.B. illegal wäre, wenn ich mir die CD eines Freunds kopiere.

Ist für mich eigentlich logischer und auch sprachlich dann so
richtig formuliert, aber man kann es eben auch missverstehen
und sollte deshalb deutlicher formuliert werden.

Ich finde auch, es sollte deutlicher formuliert werden. Durch Wiederholung der Wörter „offensichtlich rechtswidrig“.

Vor der Urheberrechtsreforum, die den Halbsatz eingefügt hat, war die Privatkopie aus öffentlichen Quellen ja sicherlich erlaubt, und das Ziel der Reform war die Verhinderung des Weiterkopierens illegal angebotener Originale (Filesharing etc.), nicht das Verbot des Herunterladens legal im Netz stehender Originale.

Viele Grüße,
Sebastian

Etwas anderes wäre irgendwie absurd, da es dann ja z.B.
illegal wäre, wenn ich mir die CD eines Freunds kopiere.

Das bezieht sich natürlich auf deine Anmerkung, dass das Eigentum am Original Voraussetzung wäre bzw. passt das Beispiel nicht so gut auf unsere Diskussion und ich ziehe es zurück :wink:.

Grüße,
Sebastian

oder muss man den
Betreiber der Seite, von der das Bild kopiert werden soll, um
Erlaubnis fragen??

Ja´- oder vielmehr: Den Urheber oder Verwerterechteinhaber.
U.U. besitzt auch der Betreiber der Seite nicht das Recht, das
Bild weiterzugeben.

Bei der Gelegenheit: Hotlinking ist auch nicht erlaubt!
Aber eben zurück zum Thema:
Ich selber habe die Erfahrung gemacht, dass manche HP-Betreiber bei höflichen Fragen sehr großzügig sind. Dennoch beachten Sie bitte, dass auch das Einverständnis keine Übertragung des Urheberrechts ist.

LG
Michael Vogl

Bin ich blind?
Hallo,

Der Vergleich ist ziemlich schlecht, da das Ansichnehmen einer
beweglichen Sache und das Vervielfältigen eines durch
Urheberrecht belasteten Werks völlig unterschiedliche
Sachverhalte sind…

Zum Beispiel darf ich mir ein Bild aus dem Internet zu
privaten Zwecken durchaus kopieren …

vielleicht bin ich ja blind, aber ich hatte gelesen, dass es um eine Veröffentlichung auf einer Homepage ging.

Somit vergleichst Du hier Äpfel mit Birnen und nicht ich. Der Vergleich passt daher sehr wohl: Diebstahl geistigen Eigentums und Diebstahl einer beweglichen Sache.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Der Vergleich ist ziemlich schlecht […]
Zum Beispiel darf ich mir ein Bild aus dem Internet zu
privaten Zwecken durchaus kopieren …

vielleicht bin ich ja blind, aber ich hatte gelesen, dass es
um eine Veröffentlichung auf einer Homepage ging.

Ich wollte nur zeigen, dass das Denken in schlechten Vergleichen (unerlaubtes Vervielfältigen abstruserweise gleichgesetzt mit Diebstahl) keineswegs weiterhilft.

Somit vergleichst Du hier Äpfel mit Birnen und nicht ich. Der
Vergleich passt daher sehr wohl: Diebstahl geistigen Eigentums
und Diebstahl einer beweglichen Sache.

Es geht doch nicht um Diebstahl, sondern um unerlaubtes Vervielfältigen eines Werks. Das Original ist noch da, nicht gestohlen… damit ist schon mal DIE Grundeigenschaft der Idee „Diebstahl“ nicht gegeben und der Vergleich hinkt schon von daher furchtbar.

Grüße,
Sebastian

Hallo,

§ 53 meint, dass ein Werk zu privaten Zwecken kopiert werden darf, sofern die Quell-Vorlage weder rechtswidrig hergestellt noch rechtswidrig veröffentlicht wurde. Das gilt als unstreitig.
Zu der Annahme, die Kopie sei von einer nicht rechtswidrig hergestellten Quelle grundsätzlich erlaubt, aber gerade dann nicht, wenn diese öffentlich zugänglich ist, gibt es keinen vernünftigen Schutzzweck. Während das Ansehen eines typischen Youtube-Videos, welches in vielen Fällen rechtswidrig hergestellt und rechtswidrig veröffentlicht wurde, bereits tatsächlich gegen § 53 verstößt, wäre nach dieser alternativen Interpretation der Umgang mit jeglicher digitalen Publikation unmöglich, da er in der Regel die Anfertigung einer Kopie bedingt.

Grüße
Richard

Hallo,

Bei der Gelegenheit: Hotlinking ist auch nicht erlaubt!

Das kann man so nicht stehen lassen, da Hotlinking gegenüber der Kopie typischerweise auch in Fällen verwendet wird, in denen sich der Einbetter den Inhalt nicht zu eigen macht. Dann ist es, jedenfalls mit Quellenangabe versehen und ohne weitere wettbewerbs- oder medienrechtliche Konfliktlage, sehr wohl erlaubt.

Grüße
Richard

schon mal auf die idee gekommen, das der autor durch das einstellen automatisch der privaten kopie zustimmt`? das aufrufen der seite ist schon ein kopie.
gruss

schon mal auf die idee gekommen, das der autor durch das
einstellen automatisch der privaten kopie zustimmt`? das
aufrufen der seite ist schon ein kopie.

Allerdings nur eine vorübergehende, flüchtige. Das ist in § 44a, „Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“, geregelt.

_§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben._

Aber er braucht ja zum Glück auch der dauerhaften Kopie nicht zustimmen, siehe auch das Posting von Any.

Viele Grüße,
Sebastian