Hallo!
Bitten sind ja nicht verbindlich.
In Heckscheiben von einigen Polizeiautos gibt es aber die Leuchtschrift „Bitte folgen!“.
Dieser Bitte muss man also nicht folgen, oder?
Gruss
Paul
Hallo!
Bitten sind ja nicht verbindlich.
In Heckscheiben von einigen Polizeiautos gibt es aber die Leuchtschrift „Bitte folgen!“.
Dieser Bitte muss man also nicht folgen, oder?
Gruss
Paul
Ich würde jedenfalls nicht versuchen dem nicht zu folgen.
MfG ramses90.
wieso? weshalb? warum? weswegen?
Hallo!
Ich würde jedenfalls nicht versuchen dem nicht zu folgen.
Und aus welchen Gruenden wuerdest du das nicht tun?
Gruss
Paul
Und aus welchen Gruenden wuerdest du das nicht tun?
Weil dieses „Bitte“ nur eine Höflichkeitsloskel in einer ganz klaren Anhalteverfügung der Polizei ist, deren Nichtbeachtung im mindesten Falle als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Dass die Anhalteverfügung durchgesetzt werden kann, dürfte jedem klar sein und wenn durch die zwangsweise Durchsetzung ncoh Schäden entstehen, hat der Verursacher - die polizeipflichtige Person - diese zu ersetzen.
Also ist es besser, der „Bitte“ zu folgen.
Gruss
Iru
nichts hinzu zu fügen.
MfG ramses90.
Also ist es besser, der „Bitte“ zu folgen.
So ist es! Es heißt ja auch: „Bitte geben sie mir ihren Führerschein und Fahrzeugschein!“ Das ist auch keine Bitte die man ablehenen kann, sondern eine klare AUFFORDERUNG. Und es klingt halt besser als: „Führerschein und Fahrzeugschein, und zwar SOFORT!!!“
Gruß
alles nur Floskeln
Hallo!
Und aus welchen Gruenden wuerdest du das nicht tun?
Weil dieses „Bitte“ nur eine Höflichkeitsloskel in einer ganz
klaren Anhalteverfügung der Polizei ist,
Und wieso wurden dann Verkehrsschilder, die mit einer Bitte beschriftet sind, als nicht verbindlich erklärt? Man könnte doch argumentieren, dass es sich dabei auch nur um eine Höflichkeitsfloskel handele.
Ich habe öfter den Satz gehört, dass Bitten nicht verbindlich seien. Gilt dies nun doch nicht? oder nur in bestimmten Fällen?
Gruß
Paul
hallo,
ich habe irgendwo in Erinnerung, dass ein Schild, auf dem steht „Bitte die Einkaufstaschen im Wagen lassen“ eine unverbindliche Bitte ist. Aber ein Supermarkt ist nun mal keine Polizei.
Grüßerle
Richard
Hallo,
Und wieso wurden dann Verkehrsschilder, die mit einer Bitte
beschriftet sind, als nicht verbindlich erklärt?
welche Verkehrszeichen können denn mit einer Bitte beschriftet sein? Das können eigentlich nur Zusatzzeichen sein, denn kaum ein in der StVO definiertes Zeichen enthält einen freien Text (oder direkt eine Bitte). Solche anderen Zusatzschilder zu Vorschriftzeichen enthalten aber „nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen“ (in §41 (2) StVO).
Ich habe öfter den Satz gehört, dass Bitten nicht verbindlich
seien. Gilt dies nun doch nicht?
„Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen“ (§36 (1) Satz 1 StVO). Dabei wird von den Beamten weder verlangt noch wird ihnen verboten, höflich zu sein.
–
PHvL
Hallo,
welche Verkehrsschilder meinst du? Ich kenne keine, die als Bitte formuliert sind.
Verkehrszeichen sind rechtlich Verwaltungsakte als Allgemeinverfügung. Im Gegensatz zum „normalen“ Verwaltungsakt, muss dort der Verfügende aber nicht erkennbar sein; die (Legal-)Definition ergibt sich aus der StVO.
Sind dort durch evtl. Zusatzschilder „Bitten“ angebracht, so müssten sie, da nicht in der StVO enthalten, den Erlasser erkennbar machen. Ist dieser nicht erkennbar, ist die Weisung auch nicht rechtskräftig.
Beispiel:
„Es ist untersagt, das Eis zu betreten. Der Landrat des Kreises XY“
Das ist zwar kein Verkehrszeichen, macht aber deutlich, dass solche Verfügungen den Erlasser erkennbar machen müssen. Ohne den Zusatz „…der Landrat…“ wäre das Schild in keiner Weise bindend und Zuwiderhandlungen dagegen blieben (abgesehen vom Einbrechen im Eis) rechtlich folgenlos.
Anders ist es bei der Anhalteverfügung durch die Polizei, sie ist eine klare Weisung (also ein Verwaltungsakt) einer zuständigen Behörde, die auch erkennbar ist. Ob das Wort „Bitte“ in der Weisung enthalten ist, spielt keine Rolle; der Weisungscharakter wird dadurch nicht eingeschränkt.
Um aber mal auszustesten, was passiert, wenn dieser „Bitte“ nicht gefolgt wird, dann empfehle ich es einfach mal, es darauf ankommen zu lassen und weiterzufahren.
Gruss
Iru
Belege auf den Tisch, äh, bitte!
Huhu!
Und wieso wurden dann Verkehrsschilder, die mit einer Bitte
beschriftet sind, als nicht verbindlich erklärt?
Wann, wo, von wem?
keine Beweise, aber Fragen
Hallo!
Wann, wo, von wem?
Ich hatte im Hinterkopf, dass Bitten nicht verbindlich seien.
Ich erinnere mich an Faelle, die das Hausrecht betreffen (siehe Richards Beitrag)
als auch an bittende Verkehrszeichen, die als nicht verbindlich erklaert wurden.
Wirkliche Belege dafuer habe ich nicht gefunden; nur das hier:
/t/wie-wuerdet-ihr-folgenden-fall-beurteilen/5014663/4
Durch Artikel wie diese, an denen vielleicht ja garnichst dran ist, hat sich in mir diese Meinung manifestiert.
Bei der Polizei scheint dies aber keine Richtigkeit zu haben, da, wie PHvL richtig sagte,
„Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten [zu befolgen sind]“ (§36 (1) Satz 1 StVO).
Wenn Richards Fall
ich habe irgendwo in Erinnerung, dass ein Schild, auf dem steht :„Bitte die Einkaufstaschen im Wagen lassen“ eine unverbindliche Bitte ist.
sich wirklich zugetragen haette, dann verstuende ich das nicht. Denn wenn ein Polizist das sagen wuerde, waere es eine Weisung. Doch wieso wird es, wenn ein Ladenbesitzer es sagen wuerde, nicht als Weisung, sondern nur als Bitte ausgelegt?
Sind Weisungen von Polizisten im Gegensatz zu Privatpersonen anders definiert?
Gruss
Paul
Sind Weisungen von Polizisten im Gegensatz zu Privatpersonen anders definiert?
Aber sicher. Ein Polizist handelt hoheitlich und hat die Aufgabe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bewahren. Dazu gehört auch, anderen Menschen Weisunen zu erteilen. Er verlangt quasi ein „Sonderopfer“ von diesen, damit die Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen eröht werden kann. Die Maßnahmen des Polizeibeamten fußen auf der StVO, dem Polizeigesetz und anderen Rechtsvorschriften.
Der Laenbesitzer handelt im ureigenen Interesse und nicht für die Allgemeinheit. Seine Maßnahmen fußen auf dem BGB und sind nicht hoheitlich.
Von daher hat die Missachtung der „Bitte“ des Ladenbesitzers keinerlei Rechtsfolgen.
Guss
Iru
Ich habe mal zu dem Polizistenpärchen, das mich anhielt gesagt, noch hundert Meter, da wohne ich, und wenn was sein sollte, dann steht das Auto in der Garage, und ich lauf schnell ins Haus, Führerschein und Fahrzeugschein holen.
So geschah es, die haben meinen Vorschlag akzeptiert. Ich wurde dann in meiner Garage kostenpflichtig ermahnt, die Papiere künftig im Auto mitzuführen, und der Verbandskasten war schon zu alt.
LG
Gitta