Bitte um eine Antwort

Hallo,
ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.

Ich bin Ausländerin. War 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet und bin seit 5 Jahren geschieden.

Da ich eine Umschulung machte bezog ich eine Weile HartzIV und seit März arbeite ich voll angestellt als Sekretärin. Mein Aufenthalt wird von der Ausländerbehörde immer wieder verlängert, vorher waren es 3 Jahre, dann 2 Jahre und letzten März bekam ich einen Aufenthalt von 1 Jahr.

Im März läuft mein Aufenthalt aus. Ich fragte bei der Ausländerbehörde und die sagten mir dass ich um einen unbefristeten Aufenthalt zu bekommen meine Lohnabrechnungen für 2 Jahre vorzeigen muss. Das Problem ist, dass ich gerne meinen Job wechseln würde, jedoch nicht jeder Arbeitgeber stellt gern jemanden ein, dessen Aufenthalt irgendwann auslaufen wird.
Meine Frage: Ist das jetzt eine gesetzliche Voraussetzung, dass eine Niederlassungserlaubnis nur dann erteilt wird, wenn man die Lohnabrechnungen für 2 Jahre nachweisen kann?
Ich hörte dass ich kein Einzelfall hier in Berlin bin.
Ich war bei einem Anwalt und der konnte mir nicht weiterhelfen.

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Gana

Hallo Gana,
wende Dich bitte an www.info4alien.de, dort schreiben u.a.a. Mitarbeiter von Ausländerbehörden.
Auf meiner Homepage www.philippinen-a-z.de kannst Du auch Fachanwälte ( auch in Berlin ) finden falls Du Hilfe benötigst.
Meine Kenntnisse reichen leider nicht aus um Dir fundierte Auskünfte geben zu können, hoffe aber das ich Dir mit den Informationen helfen konnte.
Viele Grüsse
Manni

Hallo,

erforderlich ist natürlich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Und zwar zukunfstgerichtet. Die bisherige Erwerbsbiographie spielt da bei der Beurteilung eine Rolle. Ein Hartz IV Bezug in der Vergangenheit wird bei der Prognose berücksichtigt.

alwosa

Hallo,
ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.

Ich bemühe mich. :wink:

Ich bin Ausländerin. War 2 Jahre mit einem Deutschen
verheiratet und bin seit 5 Jahren geschieden.

Dann geh ich davon aus, dass Sie ihre erste Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.01.2005 bekommen haben.

Da ich eine Umschulung machte bezog ich eine Weile HartzIV und
seit März arbeite ich voll angestellt als Sekretärin. Mein
Aufenthalt wird von der Ausländerbehörde immer wieder
verlängert, vorher waren es 3 Jahre, dann 2 Jahre und letzten
März bekam ich einen Aufenthalt von 1 Jahr.

Müsste § 31 AufenthG sein, wo der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Eine Verlängerung von 1 Jahr ist standardmäßig und dürfte Überall Gang und Gebe sein.

Im März läuft mein Aufenthalt aus. Ich fragte bei der
Ausländerbehörde und die sagten mir dass ich um einen
unbefristeten Aufenthalt zu bekommen meine Lohnabrechnungen
für 2 Jahre vorzeigen muss. Das Problem ist, dass ich gerne
meinen Job wechseln würde, jedoch nicht jeder Arbeitgeber
stellt gern jemanden ein, dessen Aufenthalt irgendwann
auslaufen wird.

Verständlich.

Meine Frage: Ist das jetzt eine gesetzliche Voraussetzung,
dass eine Niederlassungserlaubnis nur dann erteilt wird, wenn
man die Lohnabrechnungen für 2 Jahre nachweisen kann?
Ich hörte dass ich kein Einzelfall hier in Berlin bin.
Ich war bei einem Anwalt und der konnte mir nicht
weiterhelfen.

Also: Es ist so, dass es mir so scheint, wie Sie es schildern, dass jede ABH hier andere Prüfschemen hat.
Sollten Sie Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005 erhalten haben, so haben Sie zu dem gesicherten Lebensunterhalt zusätzlich 60 Pflichtbeiträge vorzuweisen, die Sie geleistet haben.

Sollte das nicht so sein, und Sie haben ihre Erste Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.01.2005 erhalten so sollte eigentlich ein normal gesicherter Lebensunterhalt reichen:

  • Seit 6 Monaten keine Sozialleistungen
  • Bei der Arbeitsstelle aus der Probezeit raus
  • Mind. noch 6 Monate lang gültiger Vertrag beim Arbeitgeber.

Eventuell würde ich an Ihrer Stelle mich noch einmal über die einzelnen Geflogenheiten Berlins informieren, und dann noch einmal mit dem Anwalt drüber sprechen.

Ich gehe bei dem gesamten Sachverhalt davon aus, dass Sie stets einen gültigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hatten (keine Duldung > halbes Jahr).

Viel Erfolg und ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Gana

Gerne. :wink:

LG
SunnySasi

Vielen Dank!!!

Das ist die erste konkrete Antwort die ich je erhalten habe. Noch eine kurze Frage bitte: Gibt es solch eine Regel offiziell?

Ich habe 2002 geheiratet und seitdem einen normalen verlängernden Aufenthalt. Davor war es ein Studentenvisum.
Der Rest trifft ebenfalls zu.

Es ärgert mich einfach, da ich ja für die Umschulung vom Deutschen Staat finanziert wurde und nun einen festen Job habe und man mir trotz alledem eine Niederlassungserlaubnis verweigert.

Mit freundlichen Grüßen
Gana

Hallo,
ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.

Ich bin Ausländerin. War 2 Jahre mit einem Deutschen
verheiratet und bin seit 5 Jahren geschieden.

Da ich eine Umschulung machte bezog ich eine Weile HartzIV und
seit März arbeite ich voll angestellt als Sekretärin. Mein
Aufenthalt wird von der Ausländerbehörde immer wieder
verlängert, vorher waren es 3 Jahre, dann 2 Jahre und letzten
März bekam ich einen Aufenthalt von 1 Jahr.

Im März läuft mein Aufenthalt aus. Ich fragte bei der
Ausländerbehörde und die sagten mir dass ich um einen
unbefristeten Aufenthalt zu bekommen meine Lohnabrechnungen
für 2 Jahre vorzeigen muss. Das Problem ist, dass ich gerne
meinen Job wechseln würde, jedoch nicht jeder Arbeitgeber
stellt gern jemanden ein, dessen Aufenthalt irgendwann
auslaufen wird.
Meine Frage: Ist das jetzt eine gesetzliche Voraussetzung,
dass eine Niederlassungserlaubnis nur dann erteilt wird, wenn
man die Lohnabrechnungen für 2 Jahre nachweisen kann?
Ich hörte dass ich kein Einzelfall hier in Berlin bin.
Ich war bei einem Anwalt und der konnte mir nicht
weiterhelfen.

Liebe Gana,

dann würde ich mal den Anwalt wechseln… und auf jeden Fall noch bis März die alte Stelle behalten, um erstmal den weiteren Aufenthalt zu sichern (ist sie unbefristet? Umso besser). Natürlich ist es keine gesetzliche Voraussetzung, aber es liegt im Ermessensspielraumes des Ausländeramtes, sich die Sicherung der Existenz in dieser Form garantieren zu lassen, - (auch nach zwei Jahren kann man natürlich arbeitslos werden, doch darauf hinzuweisen und die Umstände von Umschulung und HartzIV positiv herauszuarbeiten und darzustellen, wäre Sache eines Anwaltes. Da Sie ja nun auch bald acht Jahre hier sind und Vollzeit arbeiten, verstehe ich nicht, dass ein Anwalt sagt, er könne ihnen nicht helfen…)

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ella

Hallo Gana67,

ja es ist gängige Praxis der Ausländerbehörden, sich den Aufenthaltsort der letzten 2-6 Jahre nachweisen zu lassen. Ist übrigens nicht nur Praxis der deutschen Behörden, sondern auch der Ausländischen. Ob es gesetzlich verankert ist, kann ich nicht sagen, allerdings hat man nicht viel Alternativen zwecks Einspruch, da man ja nicht mit der Ablehnung leben willl. Den Anwalt würde ich wechseln!
Ich hoffe ich konnte helfen!

Gruß,
DNeu

hallo Gana,
wenn du in Deutschland bleiben willst, musst du auf jeden Fall nachweisen können, dass du dich finanziell versorgen kannst (oder dein Mann, wenn du verheiratet bist).
Ich sehe da eine einzige Möglichkeit, den unbefr. Aufenthalt zu bekommen:
du behälst deinen jetzigen Job, solange nötig und kriegst deinen unbefristeten Aufenthalt, den Job wechseln kannst du dann ja später immer noch.

Hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Gruß, Xana

Vielen Dank. Hat mir geholfen.
Es ist nicht so dass es mich persönlich stören würde, aber es ist sehr lästig immer wieder egal wem zu erklären, warum mein Aufenthalt immer wieder abläuft. Und egal welcher Arbeitgeber will doch jemanden längerfristig haben.
Lieben Gruß
Gana

herzlichen Dank für Ihre ausländerrechtliche Anfrage.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist der Nachweis der Unterhaltssicherung notwendig. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
Die Behörde hat hierbei ein gewisses Ermessen, was sie verlangen kann.
Jedenfalls ist der Nachweis von 2 Jahren in der Regel nicht angemessen.

Sie sollten daher in Berlin einen aufs Ausländerrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Hier kann ich Ihnen die Rechtsanwältin Katharina Fröbel empfehlen, Tel. 030-2172772, Hessische Str. 11 in 10115 Berlin

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Gana

Hallo Gana,
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss unter anderem der Lebensunterhalt gesichert sein. Hier wird wahrscheinlich jede Ausländerbehörde andere Unterlagen anfordern. Abrechnungen für zwei Jahre finde ich aber auch ein bisschen komisch, da die Behörde ja eine Prognose für die Zukunft abgeben muss. Der Ausländer sollte schon einen längeren Zeitraum beim Arbeitgeber gearbeitet haben und die Probezeit überstanden haben. Du könntest ja mal auf Nr. 2.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz hinweisen. Da steht das mit der Sicherung des Lebensunterhalts. Kann man auch im Internet nachlesen und gilt für alle Ausländerbehörden in Deutschland. Unter diesem link (http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistunge…) schreibt die Ausländerbehörde Berlin, was bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis vorzulegen ist. Da steht nichts von zwei Jahren. Sieh doch selbst mal dort nach.
Gruß Maike

Vielen Dank für diese Antwort!
Ich werde diese Info auch nutzen.
Die Frage ist halt ob ich dafür einen Anwalt brauche, weil meine Beraterin oder Zuständige bei der LABO eine sehr unfreundliche Person ist. Sie sagt einfach: Machen Sie das was man Ihnen sagt mit einem dermaßen unfreundlichen Ton, dass man als Ausländer sich ehrlich gesagt nicht wohl fühlt. Ich werde mich auf diese Verwaltungsvorschrift jedenfalls berufen, falls sie mir im März wieder eine Verlängerung geben sollte.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Gana

Also, wenn Du jetzt schon seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt würde ich jetzt schon die Niederlassungserlaubnis beantragen und nicht erst bis März warten. Wenn sie unsachlich und unfreundlich reagiert, einfach mit dem Vorgesetzten reden. Wenn Du jetzt Deinen Lebensunterhalt sicherst und nicht mehr in der Probezeit bist, gibt es keinen Grund irgendwelche Unterlagen von vor zwei Jahren zu verlangen. Außerdem schreiben die doch auf der Internetseite genau was man mitbringen muss. Das würde ich jetzt auch schon machen. Die müssen dann noch Sicherheitsanfragen machen, die auch ca. 6 Wochen Bearbeitungszeit brauchen.
Also nicht lange warten und wenn sie Dir blöde kommt, ganz nett nach dem Vorgesetzten fragen.
Viel Glück, Maike

Vielen Dank!!

-))

Vielen Dank!!!

Das ist die erste konkrete Antwort die ich je erhalten habe.

Das ist traurig für Berlin. :wink: Aber danke.

Noch eine kurze Frage bitte: Gibt es solch eine Regel
offiziell?

Es gibt allgemeine Verwaltungsvorschriften, auf die gibt es aber kaum bis gar keinen Zugriff aus dem Internet. Wie ich bereits sagte, weiss ich nicht, wie Berlin diese gesamte Sache auslegt und handhabt.

Ich habe 2002 geheiratet und seitdem einen normalen
verlängernden Aufenthalt. Davor war es ein Studentenvisum.
Der Rest trifft ebenfalls zu.

Es ärgert mich einfach, da ich ja für die Umschulung vom
Deutschen Staat finanziert wurde und nun einen festen Job habe
und man mir trotz alledem eine Niederlassungserlaubnis
verweigert.

Ja, das ist wirklich ungerecht, wenn Sie jetzt fest in Lohn und Brot stehen. Da gibts andere Beispiele.

Aber vielleicht sollten Sie es einfach mal von der Seite sehen, dass Sie arbeiten, sich jeden Abend selber sagen können, dass Sie stolz auf sich sein können, und solange Sie Ihren Aufenthaltstitel haben, und für einen gesicherten Lebensunterhalt sorgen, Ihnen niemand was kann. Und wenn ich in meinem Leben eins gelernt habe: Den Kopf immer oben halten und nach Vorne schauen. Das wird schon. :wink:

Mit freundlichen Grüßen
Gana

LG und schönen Abend. :wink:

Du konkret kannm ich dir auch nicht helfen.
Ich denke es geht bei dir um den Nachweis, sich selbst zu unterhalten. Das wäre dann der Nachweis eines festen Jobs in deinem Fall.

Hallo Gana,

aus welchem Land kommen Sie?

Prinzipiell sehe ich kein Problem darin eine mindestens 1 jährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, Sicher sieht man das bei einem Arbeitgeber nicht so gerne, wenn man eine kurze Aufenthaltserlaubnis hat, aber 1 Jahr muss allemal reichen. Sie wollen einen Job, wobei der Arbeitgeber den GEsetzen entsprechend sowieso 2 x 3 Monate Probezeit vereinbaren wird. Sie hätten aber sowieso eine längere Aufenthaltserlaubnis.

Ich kann nicht verstehen, dass er Anwalt Ihnen nicht helfen konnte. Mindestens hätte er Sie informieren können.

Wenn die Bestimmungen die Vorlage von Lohn-, bzw. Gehaltsbescheinigungen über 2 Jahre verlangen, warten Sie ab, Sie haben nichts zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans W. Nilles

  1. Vorsitzender
    pro integration Ausländerhilfe e. V.

Vielen Dank dass Sie sich die Mühe gemacht haben mir zu antworten. Und ich denke dass Sie als Experte auch einiges mehr wissen als die meisten hier. Jedoch Ihre Antwort war die, die mir am wenigsten zugesagte hat, da sie einfach nur das bestätigt was auch in jeder Behörde gesagt wird. Man wird immer nur mit „Es wird schon…“ etc. abgespeist. Aber wenn es umgekehrt ist, dann werden die Gesetze genau beachtet! :smile:
Ich brauche keine 1 Jahres-Verlängerung. Das hatte ich auch erwähnt. Und ich habe auch keine Bedenken, dass man es mir nicht verlängern wird. Das hatte ich nicht erwähnt. Und den Regeln und Vorschriften nach habe ich alle Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. Dies haben mir einige NichtExperten in diesem Forum auch zugesichtert und ebenso mit Auszügen aus Vorschriften belegt. Ich brauche diese Niederlassungserlaubnis deshalb weil ich dadurch mehrere Vorteile habe. Und das war meine Frage. Warum ich immer wieder mit 1 Jahr abgespeist werde.
Falls Sie nochmal jemandem antworten, bitte lesen Sie die Frage genau, ansonsten brauchen Sie sich nicht die Mühe zu geben.
Mit freundlichen Gruß
Gana

Hallo!

Ich bedauere, dass meine Antwort nicht Ihren Erwartungen entspricht. Sie können davon ausgehen, dass ich in meiner nunmehr 24jährigen Tätigkeit als Sozialberater und Vorsitzender einer Organisation, die sich intensivst und ehrenamtlich mit Ausländerhilfe beschäftigt, mehr als genug Erfahrungen gesammelt habe, um Ihnen adäquate Ratschläge geben zu können. Bei der Beratung in solchen und auch allen anderen Fragen geht es eben nicht darum, dass man die subjektiven Erwartungen von Ratsuchenden um jeden Preis erfüllt, sondern darum, eine auf Objektivität basierende und der Faktenlage gemäße Information abzugeben.

Sie sagen, Sie hätten alle Vorausetzungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Wäre dem so, hätte die zuständige Behörde Ihnen diese sicherlich problemlos erteilt. Keine Behörde geht bei Erfüllen von Vorausstzungen das Risiko ein, einen eventuell nachfolgenden Rechtsstreit zu verlieren und so sich der sicheren Blamage auszusetzen.

In Ihrem Fall ist von Ihnen erst einmal zu klären bzw. hier mitzuteilen, mit welcher Begründung ob und warum man Ihren Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgelehnt hat.

Hier der Gesetzesauszug:

Quelle:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9

>>> § 9 Niederlassungserlaubnis
(…)
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist;
berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. (…)

(…)
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
(…)

(…)
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(…)