Moin moin,
Okay. Das ist nämlich eine sehr wichtige Unterscheidung - weil
daraus folgt, das Blaulicht und Martinshorn für fast alles an
„der StVO eigentlich entgegenstehenden“ Maßnahmen nicht
notwendig ist. Rote Ampeln überfahren, Geschwindigkeit
übertreten, Parken wo man will etc. pp. erfordern kein
Sondersignal.
Richtig, aber: erstens halten die Gerichte IMHO das Blaulicht und
Martinshorn für idR nötig weil Rechte haben und Unfälle verursachen
wiederum zwei verschiedene Dinge sind. Allerdings möchte ich das
nicht auch noch mit einbeziehen. Zweitens zanken wir noch um die
Voraussetzungen, unter denen diese Sonderrechte greifen…
Natürlich ist es SO trivial nicht. Ich widerspreche Dir jedoch
insofern, als dass natürlich der Dienst als solcher breits
eine hoheitliche Aufgabe ist. Ich bin kein Jurist, und lasse
mir gern fundiert widersprechen, aber ich bin mir recht
sicher, daß es zu den Aufgaben der Poliezei gehört, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu überwachen, und das
nicht nur im Falle einer Anforderung durch den Bürger - das
sind dann die sogen. Streifenfahrten. Irgendwo wird das sicher
so definiert sein. Da reicht es im Zweifelsfall aus, wenn die
Beamten sich darauf berufen, in der Dönerbude mal nach dem
Rechten sehen zu wollen, und schon ist das rechtlich
abgesichert (behaupte ich mal).
Ja und nein. Abstrakt gesehen setzt eine hoheitliche Aufgabe im Sinne
des § 35 StVO eine Aufgabe voraus. Streifenfahrten ja, bloßes im
Dienst sein: jedenfalls nicht im Sinne der o.g. Norm. Dann wäre das
Merkmal ja wieder überflüssig, denn Polizisten, die nicht im Dienst
sind, sind eh nicht gemeint. Und Polizisten im Dienst wären dann
immer hoheitlich unterwegs, ergo: überflüssig. Also ist eine konkrete
Aufgabe im fraglichen Zeitraum nötig. Und theoretisch unrecht, aber
praktisch recht hast Du, denn die Beamten würden natürlich nicht nach
dem Rechten sehen, dies aber behaupten. Und gut is…
Mal ganz abgesehen, dass ein nach dem Rechten sehen ohne konkrete
Verdachtsmomente nicht dringend genug iSd § 35 StVO wäre, um mit
diesem Argument die Verkehrsregeln ausser Kraft zu setzen.
Sorry, aber wenn jemand stänkern wollte hätte er wohl die besseren
Argument.
Insofern kann Deine Schlussfolgerung, dass sie immer Sonderrechte
haben nicht stimmen. Für den Fall hätte nämlich der Satz „Die StVO
findet auf die Polizei bzw. deren Einsatzkräfte keine Anwendung“
genügt.
Der Satz genügt aus mehrerlei Hinsicht nicht: Zum einen finden
die Bestimmungen über die Sonderrechte nicht nur auf die
Polizei Anwendung, sonder auch auf die Bundeswehr bspw., die
nun eben nicht so einen generellen hoheitlichen Auftrag wie
die Polizei innehat, und bei den anderen in dem § erwähnten
BOS sieht das ähnlich aus. Zum anderen wäre damit die Abwägung
nicht mit drin, also §1 auch ausgeschlossen, und das will man
sicher nicht.
Entschuldige, aber das ist unlogisch. Wenn doch dort stünde „die
Polizei“, wäre doch auch nur diese ausgenommen, nicht auch die
anderen. Abgesehen davon hat die BW auch einen hoheitlichen Auftrag:
die Landesverteidigung. Und: ja, die Abwägung wäre nicht mit drin.
Aber das ist auch der Sinn eines Ausschlusses. Ich kann nicht ganz
folgen, wie Du das obige als Gegenargument verwenden willst. Ich
schlage vor, den Punkt lassen wir fallen…
(Was ich mich btw. frage, ist: Wenn die StVO ausser Kraft
gesetzt wird, dann gilt ja §35 auch nicht mehr - liegt hier
nicht ein merkwürdiger Selbstbezug, also eine Zwickmühle vor?)
Denkfehler. Nicht die StVO wird ausser Kraft gesetzt, sie findet nur
auf die Polizei keine Anwendung (in meinem fiktiven Beispiel). Ergo:
kein Selbstbezug, kein Problem.
Das ist auch nicht notwendig. Meiner Meinung reicht schon das
Bewahren der Einsatzbereitschaft vollkommen aus - schliesslich
gehört die doch wohl unbestritten zu den hoheitlichen
Aufgaben, oder nicht?
Ich bin mir sicher, Herr Schily sieht das so, für alle anderen läuft
das unter Selbstzweck-Argumentation. Die Polizei braucht doch wohl
keine Sonderrechte zur Bewahrung der Einsatzbereitschaft, oder? Die
braucht sie nur, um effektiv hoheitlich tätig zu werden. Also: kein
Einsatz (gleich welcher Art), keine Sonderrechte. Wenn Einsatz, dann
erst Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und dann, wenn´s zusätzlich noch
dringend ist, gibt´s Sonderrechte.
Und das in Abs. 8 normierte Abwägungsgebot ist beim Blitzen sicher
gewahrt,
DA bin ich mir widerum nicht so sicher - wenn allein durch die
Positionierung des Blitzfahrzeuges andere Verkehrsteilnehmer
signifikant gefährdet werden, dürfte das nicht gerechtfertigt
sein. Aber dazu müsste man die Situation vor Ort genau kennen,
ich vermute mal, daß es da sehr auf die konkreten örtlichen
Gegebenheiten und jeden Meter ankommt.
Selbstverständlich bin ich davon ausgegangen, dass die Uniformierten
ordnungswidrig, aber nicht gefährdend stehen. Denn das würde klar
gegen das Abwägungsgebot verstossen.
beim Dönerkauf jedenfalls schon wegen der Vorbildfunktion der
Polizei nicht.
Ich halte „Bürgernähe“ dagegen 
Bürgernähe ist ein Begriff, der weder objektiv zu bestimmen noch
hoheitliche Aufgabe ist. Sorry, aber das greift wohl nicht durch.
Für mich also eine Sache des gesunden
Menschenverstandes und nicht der Vorschriften.
sic!
Generell ist dieses Pausen-Thema ein sehr kontroverses.
Einverstanden. Es geht mir auch nur um die Vorzeichen, unter der
solche Diskussionen geführt werden. Und die ist, rein rechtlich,
klar: eigentlich dürft ihr nicht, aber dagegen was zu sagen ist
querulatorisch - und das meine ich ernst. Deshalb ja der gesunde
Menschenverstand. Der Unterschied ist nur, dass die andere Seite
einsieht, dass sie eben nicht aufgrund einer Uniform alles dürfte und
sich folglich nicht so überheblich gibt.
Von daher
folgen die Behörden auf dieser Ebene schonmal meiner
Argumentation - ein Richter mag das freilich anders sehen,
aber ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gibt das schon.
Ein letzter Widerspruch: Du hast ja in der Sache recht, aber
rechtssicherheit gibt eine Behördenmeinung nun wirklich nicht.
Gruß - Jaschiii