Muss die Haftpflicht der Gebäudeversicherung des Vermieters (Eigentümer des Gebäudes) bei einem Blitzschlag für die Schäden am Auto zahlen, wenn durch einen Blitzschlag Ziegel vom Dach auf das Atu des Mieters gefallen sind?
Das Fahrzeug des Mieters befand sich zu der Zeit des Blitzeinschlags auf dem ihm persönlich zugewiesenen und vom selben Vermieter vermieteten Parkplatz dirket am Haus auf Privatgrundstück des Vermieters.
Es war kein Sturm und auch kein starker Regen. Allerdings war der Blitzeinschlag so heftig, dass im Dach ein kleines Loch entstand (in der Decken vom Schlafzimmer der Dachgeschosswohnung sichtbar).
Muss die Haftpflicht der Gebäudeversicherung des Vermieters
(Eigentümer des Gebäudes) bei einem Blitzschlag für die
Schäden am Auto zahlen, wenn durch einen Blitzschlag Ziegel
vom Dach auf das Atu des Mieters gefallen sind?
Schuldhaftes Verhalten des Vermieters ???
Teilkasko des PKW zahlt.
nur weil er anderen Menschen Wohnraum zur Verfügung stellt, ist er nicht für alles verantwortlich, und schon gar nicht für das Wetter, hier dann höhere Gewalt.
Außerdem kommt mir die Frage irgendwie bekannt vor !
nur weil er anderen Menschen Wohnraum zur Verfügung stellt,
ist er nicht für alles verantwortlich, und schon gar nicht für
das Wetter, hier dann höhere Gewalt.
Darf ich fragen, was dich dazu qualifiziert dies richtig beantworten zu können?
Bist du Experte? In welchem Bereich?
Im Gegensatz zu Dir die, wie man ja am Doppelposting sieht, auf Biegen und Brechen versucht irgendwie den Schaden von anderen bezahlt zu bekommen, versichere ich meine Sachen immer selber. Hättest du eine Teilkasko abgeschlossen, hätten wir diese Fragen nicht.
Erst ein Blitzschlag ohne Windstärke 8, dann mit Windstärke 8, was denn nun.
nur weil er anderen Menschen Wohnraum zur Verfügung stellt,
ist er nicht für alles verantwortlich,
Gebäudeeigentümer, Tierhalter und KFZ-Halter haften auch ohne Verschulden aus der Gefährdungshaftung heraus. Ein herabfallender Dachziegel fällt m.E. nach unter diese Kategorie.
Im Gegensatz zu Dir die, wie man ja am Doppelposting sieht,
Haste immer noch nicht verstanden, dass die Postings zwar beide von mir sind, aber anderen Fragen beinhalten.
auf Biegen und Brechen versucht irgendwie den Schaden von
anderen bezahlt zu bekommen, versichere ich meine Sachen immer
selber. Hättest du eine Teilkasko abgeschlossen …
Du weisst welche Versicherung ich habe? jetzt bin ich aber sehr verwundert!!
Ich habe eine Teilkasko. Die zahlt diesen Schaden nicht.
hätten wir diese Fragen nicht.
Wer ist wir?? Sprichst du jetzt für die gesamte werweisswas comunity? Ich bin beeindruckt.
Erst ein Blitzschlag ohne Windstärke 8, dann mit Windstärke 8,
was denn nun.
Hättest du richtig gelesen, wüsstest du es auch …
Gruss
Jasmin
Kopfschüttel
Lieber nicht so oft und zu viel … Folgeschäden usw…
Folgeschaden des Gebäudeschadens oder Schaden durch
herabfallende Gebäudebestandteile (Gefährdungshaftung) ?
Bin da zwar anderer Meinung, lerne aber immer gerne dazu.
In einem anderen Fall (Dachlawine) hat sowohl der Gebäude-VR, wie auch der Haftpflichtversicherer (unterschiedliche Gesellschaften) abgelehnt, da kein Verschulden vorlag.
Die Gefährdungshaftung ist beim Gebäude ziemlich „aufgeweicht“
ich bin nicht sicher, aber das von einem Gebäude eine Gefährdungshaftung ausgeht, wäre mir neu.
Ein Haus bewegt sicht nicht( normalerweise nicht ) beisst nicht, etc.
Außerdem wird nicht jeder Fall aufgrund der Gefährdungshaftung auch reguliert und darum geht es der Fragestellerin.
Wenn das so wäre, benötigte ja keiner mehr eine Teilkaskoversicherung, weil ich such mir dann ein Haus und hoffe, dass dort ein Blitz einschlägt.
Mit der Hausratversicherung verhält es sich dann genauso.
Gebäudeeigentümer, Tierhalter und KFZ-Halter haften auch ohne
Verschulden aus der Gefährdungshaftung heraus. Ein
herabfallender Dachziegel fällt m.E. nach unter diese
Kategorie.
Hallo Nordlicht,
einmal wieder möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei §836 BGB nicht um eine Gefährdungshaftung sondern eine Haftung aus vermutetem Verschulden handelt. Der Gebäudeeigentümer hat somit eine ENtlastungsmöglichkeit. Ein kleiner aber sehr wichtiger Unterschied.