Kann eine Person B wegen eines Diebstahls angezeigt werden, wenn:
Person A der Person B vor ungefähr 2 Jahren ungefähr 7 Bücher geliehen hat (Person A kann sich jedoch nicht mehr an die genauen Titel erinnern) und die Bücher (im Wert zwischen ca. 50-100 Euro) bis heute nicht zurückgegeben worden sind, trotz aller Mahnungen und Bitten?
Konkreter: soll die Person A bei der Polizei eine Anzeige wegen Diebstahl erstatten und kann davon ausgehen, dass die Polizei reagiert?
ein Diebstahl ist es nicht, da die Person A der Person B ja die Bücher freiwillig geliehen hat.
Natürlich könnte B auf Herausgabe der Bücher verklagt werden, aber da wäre es sicher hilfreich, genau zu wissen, welche Bücher genau man verliehen hat, und einen Beweis liefern zu können, dass Du der rechtmäßige Eigentümer bist (Kaufbeleg, Zeuge o.ä.). Ansonsten muss B nur behaupten, er hätte die Bücher geschenkt bekommen oder selbst gekauft. Schon steht Aussage gegen Aussage.
Konkreter: soll die Person A bei der Polizei eine Anzeige
wegen Diebstahl erstatten und kann davon ausgehen, dass die
Polizei reagiert?
wenn überhaupt ist das Unterschlagung http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html . Zum Fall an sich: Natürlich kann man auch jemanden wegen Diebstahls anzeigen, der ein Kaugummi klaut, aber ich wage zu bezweifeln, daß das sinnvoll ist. Weiterhin wage ich zu bezweifeln, daß sich da irgendwelche Beweise finden lassen und nicht zuletzt wage ich zu bezweifeln, daß irgendein Staatsanwalt Interesse hat, sich aussführlich mit der Sache zu beschäftigen. Kein Richter wird deswegen bspw. eine Durchsuchung anordnen. Mit anderen Worten: Das Verfahren wird im Zweifel nach Anhärung der beiden Seiten wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Was Dir immer bleibt, ist der zivilrechtliche Weg. Aber auch da wäre es hilfreich, wenn man zumindest einige der Buchtitel zusammenbekäme. Klage auf Herausgabe von einigen Büchern (Titel unbekannt) wird eher schwierig.
Im Übrigen verlangt die Unterschlagung, dass der Wille, die Bücher zu behalten, irgendwie sich irgendwie manifestiert. Nur die Nichtherausgabe reicht da nicht. Also weder Diebstahl, noch Unterschlagung.
Das stimmt leider so nicht.
Gesetztestext Unterschlagung:
----schnipp—
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
----schnapp—
Zuerst einmal ist eine Sache fremd wenn sie nicht im Alleineigentum einer Person steht. Die Bücher gehören nicht der Person, also sind die fremd.
Beweglich sind die Bücher absolut unstrittig ebenfalls.
Die rechtswidrige Zueignung wird jetzt schon interessanter.
Die Zueignung ist die Begründung von Eigenbesitz unter Ausschluß des Berechtigten mit dem Willen, selbst wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Da unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz gestellt zerlegt man diese Definition der Zueignung in die Teile Aneignung und Enteignung.
Aneignung ist dabei die Begründung von Eigenbesitz mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Enteignung ist der Auschluß des Berechtigten, mit anderen Worten: der vollständige oder teilweise Entzug der Sache oder ihres Sachwerts.(lexexakt.de)
Im hier vorliegenden Sachverhalt wird dem berechtigten Eigentümer der Bücher eine Benutzung seiner Sachen unmöglich gemacht, indem er von ihrer Nutzung ausgeschlossen wird.
Insofern hat er sich die Bücher rechtswidrig zugeeignet.
„Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung [sind sich selten genug einig!] reicht es vielmehr aus, dass der Zueignungswille des Täters durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt wird.“
Das nennt sich übrigens Manifestationstheorigie, nachzulesen u.a. bei BGH 1 (!!!), 264
Übrigens habe ich im Rahmen meines Studiums ein Verwaltungspraktium im Rechtsamt einer Gemeindeverwaltung gemacht; dort wurde in genau so einer Situation Strafanzeige wegen Unterschlag gestellt, und die Staatsanwaltschaft hat mit genau meiner Begründung eine Strafbarkeit nicht erkennen können.
PS
Mir zu erklären, dass Bücher beweglich sind, halte ich für ziemlich unsinnig; so was kannst du vielleicht im ersten Jurasemester in der Klausur erwähnen, aber wenn ich etwas schreibe, fühle ich mich schon ein wenig beleidgt, wenn jemand mir ein ganzes „Gutachten“ hinknallen will, anstatt einfach auf meine Argumente einzugehen. Nix für ungut.
„Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung [sind
sich selten genug einig!] reicht es vielmehr aus, dass der
Zueignungswille des Täters durch eine nach außen erkennbare
Handlung betätigt wird.“
„ich geb sie Dir nicht zurück“ sollte als Äußerung des Zueignungswillens reichen.
Übrigens ist die Verweigerung der Rückgabe von verliehenen Büchern ein klassischer Theoriefall an den Unis. Da Du ja - nach eigener Auskunft - schnell beleidigt bist, ist dies nicht als Hinweis darauf zu verstehen, daß ich davon ausgehe, daß Du keine Uni besucht hast, sondern lediglich darauf, daß sich von diversen Lehrstühlen entsprechende Aufgaben bzw. Fallstudien im Internet finden lassen. Allesamt mit dem Ergebnis, daß es sich dabei um Unterschlagung handelt. Einziger Knackpunkt in diesem konkreten, imaginären Fall: Die nicht vorhandene Titelliste. „Ich will die Bücher zurück!“ „Welche?“ „Weiß nicht mehr.“ Das kann halt schon ein bißchen knifflig werden.
„ich geb sie Dir nicht zurück“ sollte als Äußerung des
Zueignungswillens reichen.
Was ist damit: Person B sagt zur Person C (die mit Person A befreundet ist und Bescheid weiß): „Ja ja, ich weiß, dass ich der Person A die Bücher zurück geben muss, mache ich mal.“ und trotzdem passiert seit 2 Jahren nix?
Person A ist nämlich bücherbesessen und kann es nicht verkraften, die Bücher nicht zurück zu kriegen…
Einziger Knackpunkt in
diesem konkreten, imaginären Fall: Die nicht vorhandene
Titelliste. „Ich will die Bücher zurück!“ „Welche?“ „Weiß
nicht mehr.“ Das kann halt schon ein bißchen knifflig werden.
Für mindestens drei Bücher können Angaben gemacht werden, alle aber haben den Namen der Person A auf der ersten Seite, es waren 8, laut Zeugin D, die dabei war.
Was ist damit: Person B sagt zur Person C (die mit Person A
befreundet ist und Bescheid weiß): „Ja ja, ich weiß, dass ich
der Person A die Bücher zurück geben muss, mache ich mal.“ und
trotzdem passiert seit 2 Jahren nix?
Dann ist es umso weniger Unterschlagung, denn hier manifestiert sich ja überhaupt gar nicht, dass er die Bücher zu behalten gedenkt.
Person A ist nämlich bücherbesessen und kann es nicht
verkraften, die Bücher nicht zurück zu kriegen…
Dann ist der Zivilrechtweg der richtige. Strafrecht hilft hier nicht weiter.
Noch was
Noch was: Ich weiß nicht, ob ich generell schnell beleidigt bin, aber mir hier zu subsumieren, dass ein Buch eine bewegliche Sache ist usw., ich meine, wie hättest du das gefunden…?
Wie auch immer, einen Uni-Fall, der mit dem hier vergleichbar ist (also: Der „Unterschlagende“ gibt eben nicht zu verstehen, dass er die Bücher behalten wolle) und an dem das Ergebnis trotzdem ist, dass der Tatbestand 246 erfüllt ist, den musst du mir erst mal zeigen, bevor ich das als „Standardfall“ akzeptiere.
Noch was: Ich weiß nicht, ob ich generell schnell beleidigt
bin, aber mir hier zu subsumieren, dass ein Buch eine
bewegliche Sache ist usw., ich meine, wie hättest du das
gefunden…?
da hätte ich einfach „schon klar“ drunter geschrieben und gut wärs gewesen.
Wie auch immer, einen Uni-Fall, der mit dem hier vergleichbar
ist (also: Der „Unterschlagende“ gibt eben nicht zu verstehen,
dass er die Bücher behalten wolle) und an dem das Ergebnis
trotzdem ist, dass der Tatbestand 246 erfüllt ist, den musst
du mir erst mal zeigen, bevor ich das als „Standardfall“
akzeptiere.
„ich geb sie Dir nicht zurück“ sollte als Äußerung des
Zueignungswillens reichen.
Richtig.
Steht aber nirgendwo, dass das gesagt worden ist!
Das schloß ich aus der Aussage aus dem ersten Artikel:
"trotz aller Mahnungen und Bitten? "
Ich sage ja: Sachverhaltsquetsche. Die häufigste Reaktion auf eine Mahnung ist wohl das bloße Schweigen. Und das ist eben nicht ausreichend. Wann soll denn die Nichtrückgabe zur Erfüllung des Tatbestandes führen? Nach einem Tag, einer Woche, einem Monat?
Der Täter muss nach außen klarmachen, dass er die Sache behalten will. Und das sehe ich zumindest so, wie der Fall hier geschildert wurde, beim besten Willen nicht. Im Gegenteil, inzwischen wurde ja sogar erklärt, der Entleihende habe gesagt, er wisse, dass er die Sachen noch zurückgeben müsse…
eben nicht
Entschuldigung, aber das ist doch gar nicht vergleichbar…
Hier der Fall aus dem Dokument, das du mir geschickt hast:
„B, C und D haben A jeweils ein Buch geliehen. Nach Unstimmigkeiten mit den dreien beschließt A, die Bücher nicht zurückzugeben. In das Buch von B trägt er seinen Namen ein. Das Buch von C bietet er E zum Kauf an. Als D ihn auffordert, sein Buch zurückzugeben, erklärt A bewusst wahrheitswidrig, das Buch verloren zu haben, was D ihm schließlich glaubt.“
Der große Unterschied ist
dass der Täter seinen Namen in das Buch geschrieben hat,
dass er das andere Buch zum Kauf anbietet,
dass er behauptet, das Buch verloren zu haben.
Drei Mal macht er nach außen deutlich, dass er nicht vorhat, die Bücher zurückzugeben. Das ist exakt das, worauf ich seit gestern hinweise: Unterschlagung ist nur gegeben, wenn so ein nach außen erklärter Wille vorliegt.
Entschuldigung, aber das ist doch gar nicht vergleichbar…
das war ein Beispiel von vielen, die google gefunden habe. Wenn ich Lust hätte, könnte ich auch einen Fall aus meinem Skrip raussuchen.
Drei Mal macht er nach außen deutlich, dass er nicht vorhat,
die Bücher zurückzugeben. Das ist exakt das, worauf ich seit
gestern hinweise: Unterschlagung ist nur gegeben, wenn so ein
nach außen erklärter Wille vorliegt.
Da beantworte ich Deinen anderen Artikel gleich mit: Ich bin vom ursprünglichen Artikel ausgegangen. Da Mahnungen und Bitten im Privatbereich üblicherweise nicht schriftlich ausgesprochen werden, kann man mit Fug und Recht an der Stelle davon ausgehen, daß der andere sich in irgendeiner Form geäußert hat. Hätte er gesagt, daß er die Bücher morgen zurückgibt, hätte es den ersten Artikel nicht gegeben. ergo…
Inzwischen stellt sich der Sachverhalt anders dar. Da ich grundsätzlich nicht mehr in die Diskussion einsteige, wenn zu späteren Zeitpunkten völlig neue, entscheidende Sachverhalte auftauchen, interessiert mich die Sache in der Tat nur noch wenig. Daher auch meine eingeschränkten Suchaktivitäten (s.o.).