Herr X ist behindert, GdB 80 % mit MZ „G“). Vor kurzem wurde Herr X bei einer Autobahnausfahrt mit 119 km/h (erlaubt 80 km/h) geblitzt. Herr X erhielt einen Bußgeldbescheid über ca. 150.- Euro u. 3 Punkte. Dieser Bußgeldbetrag ist mehr als die Hälfte des Betrages, das Herr X monatl. zum Leben zur Verfügung hat.
Herr X bezieht nur EU-Rente mit ergänzender Grundsicherung, ist somit zahlungsunfähig. Er hat nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Bußgeldbehörde auf deren Anraten hin, gegen den Bescheid Einspuch erhoben und die Zahlungsunfähigkeit durch Vorlegen entsprechender Bescheide nachgewießen.
Dieser Einspruch wurde nun abgelehnt und mit Abgabe an die Staatsanwaltschaft gedroht.
Frage:
Kann bei nachgewießener Zahlungsunfähigkeit ein Bußgeld angeordnet u. vollstreckt werden? Ich denke da an §§ 95 Abs. 2 OWIG.
Darf eine Behörde mit der Staatsanwaltschaft drohen, Herr X fühlt sich dadurch bedroht. Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde, doch Armut wegen Krankheit ist keine Straftat.
Wer weiß Rat?
